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520.220.1

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

IPHV

Präambel

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule

Hitzkirch (IPHV) 1

(Vom 25. Juni 2003)

I. Allgemeines

Art. 1

Zweck Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Art. 2 Rechtsform

Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und auto- nomen Anstalt.

Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.

Die Tätigkeit der IPH zu Gunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinn- orientiert.

Art. 3 Führung der Schule

Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungs- orientierung geführt.

Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schul- rat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leis- tungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.

Art. 4

Grundausbildung und Weiterbildung zu Gunsten der Konkordats- mitglieder

Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Kon- kordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.

Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienst- angestellte.

Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder de- zentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizis- tinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.

Art. 5

Forschung In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. SRSZ 1.1.2015 1

.220.1 II. Organisation

  1. Organe

Art. 6

Organe Organe des Konkordats sind:

  1. Konkordatsbehörde
  2. Schulrat
  3. Schuldirektion
  4. externe Buchprüfungsstelle
  5. interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
  6. unabhängige Rekurskommission.
  7. Konkordatsbehörde

Art. 7 Stellung und Zusammensetzung

Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.

Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Kon- kordatsmitglieder.

Art. 8 Organisation

Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit- zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglie- der mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.

Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmen- gleichheit den Stichentscheid.

Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 9

Zuständigkeit Die Konkordatsbehörde

  1. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
  2. regelt die Organisation der Schule;
  3. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
  4. wählt eine externe Buchprüfungsstelle;

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  1. wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
  2. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet - abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der auf- gelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumen- tenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuel- lem Verteilschlüssel tragen; - abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast ge- mäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständi- gen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkor- datsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig

/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;

  1. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rech- nung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen- den;
  2. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
  3. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
  4. Schulrat

Art. 10 Stellung und Zusammensetzung

Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.

Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkor- datsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordats- mitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

Art. 11 Organisation

Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirek- torin oder der Schuldirektor.

Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjäh- rigen Grundausbildung. Für die ersten zehn beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.

Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder. SRSZ 1.1.2015 3

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Art. 12

Zuständigkeit Der Schulrat

  1. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
  2. ernennt das höhere Kader der Schule;
  3. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.
  4. Schuldirektion

Art. 13 Begriff und Zuständigkeit

Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.

Die Schuldirektion

  1. führt die Schule;
  2. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
  3. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein an- deres Organ zuständig ist.
  4. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Art. 14 Stellung und Zusammensetzung

Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mit- glieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentari- schen Geschäftsprüfungskommission.

Art. 15 Organisation

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.

Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmit- glieder.

Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Art. 16 Zuständigkeit

Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrech- nung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Aktenein- sichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.

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Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüf- tätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.

  1. Unabhängige Rekurskommission

Art. 17 Zusammensetzung

Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskom- mission ist nebenamtlich.

Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vor- schlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.

Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.

Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.

Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurs- kommission.

Art. 18

Zuständigkeit Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Ver- fügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Art. 19 Entscheidverfahren

Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.

Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberech- tigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Rege- lung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

Art. 20 Weiterziehung

Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwal- tungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt wer- den. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.

Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubil- denden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbe- hörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfah- rensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. SRSZ 1.1.2015 5

.220.1 III. Sonderleistungen des Standortkantons

Art. 21

Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zu Gunsten der IPH folgende Sonderleistungen:

  1. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kos- ten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kan- tons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Mio. Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Män- gel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörden und der Kanton Luzern im Bau- rechtsvertrag.
  2. Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
  3. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
  4. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
  5. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Mio. Franken, das spätestens nach Ab- lauf von zehn Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
  6. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter. IV. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 22

Allgemeine Finanzierung Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

Art. 23 Finanzielle Führung

Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie ver- fügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehö- rige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.

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Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leis- tungsauftrag orientiert.

Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.

Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rech- nung.

Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung

Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizei- liche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risiko- zuschlag zur Bildung von Eigenkapital.

Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufga- ben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.

Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leis- tungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Be- schluss über das Vierjahres-Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspau- schale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.

Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgänge- rinnen und –abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.

Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zu Gunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.

  1. Abschnitt Personal

Art. 25 An der IPH angestelltes Personal

Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.

Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, so- weit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.

Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Angestellte des Kantons Luzern. SRSZ 1.1.2015 7

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Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbil-

Art. 27

dungskontingente entsprechend ( ) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.

Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontin- genten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkor- datsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erhe- ben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.

Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstel- lung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. VI. Abschnitt Auszubildende

Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze

Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglie- der haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsen- dung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.

Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x =

% der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget

Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimal- kontingents.

Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

Art. 28 Zulassung

Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.

Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Aus- bildung zugewiesen.

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Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.

Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Kon- kordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinter- nats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.

Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort auf Grund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszu- bildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

Art. 30 Disziplinarrecht

Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Diszipli- narordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, usw.).

Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.

Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.

Art. 31 Schulausschluss

Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubil- dende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.

Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schuli- scher Leistungen nicht vorsieht.

Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurs- kommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschie- bende Wirkung.

Art. 32 Austritt und Übertritt

Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entste- henden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.

Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.

Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Aus- SRSZ 1.1.2015 9

.220.1 bildung entstandenen Kosten pauschal (inklusive Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um

/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen gel- tenden Pauschalbetrag fest.

Art. 33

Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

Art. 29

Die VII. bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung. Haftung

Art. 34

Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbilden- den und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätig- keit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortli- chen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaf- tungsrecht des Kantons Luzern.

Während Tätigkeiten zu Gunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika usw.) ent- fällt die Haftung der IPH.

Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vor- gesehenen Verfahren beurteilt.

Art. 35

Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. VIII. Anwendbares Recht

Art. 36

Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

Art. 37

Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.

.220.1 IX. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

Art. 38

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitglie- dern

Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenar- beit zu festigen und zu vertiefen.

Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswir- kenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

Art. 39

Zusammenarbeit mit dem Bund Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

Art. 40

Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenar- beiten.

Art. 41 Ausbildung Dritter

Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Perso- nen ermöglichen.

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 42 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben.2

Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekom- men dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen

Art. 43

Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach dar.

Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf

Art. 9

maximal 13.66 Mio. Franken festgelegt werden. In Abweichung von Bst. f SRSZ 1.1.2015 11

.220.1 bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Global- budgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Beitritt weiterer Kantone Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbe- hörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintre- tenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44 Kündigung

Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.

Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündi- gung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.

Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die be- troffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.

Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.

Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpas- sungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.

Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der

Art. 21

Sonderleistungen des Standortkantons ( ) ist unzulässig.

Art. 45 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.

Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkor- datsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.

Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Anhang 1 zum Konkordat IPH

Art. 42

gemäss Berechn ung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht

Art. 24

gemäss in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträ- ge

.220.1 Jahresbudget IPH 13 654 000.-- ./. Botschaftsschutz 400 000.-- ./. Polizeidienstangestellte 320 000.-- ./. Gemeindepolizei 320 000.-- ./. Übrige Dienstleistung * 240 000.--

Art. 24

Gesamtbeiträge der Partner gemäss * nicht berücksichtigt sind die Ei tenbeiträge der Schüler während de

374 000.-- nnahmen der Schule im Rahmen der Unkos- s dreimonatigen Pflichtinternats nach

Art. 29

Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Be- triebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verrin- gern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteils-

Art. 24

schlüssel nach Stand 25. Juni Frankenbeträge Plan-Erfolgsrec vom 25. Juni 20 Aargau 12.7 1 5 Basel-Land 8.8 Basel-Stadt 14. Bern Kanton 22. Luzern Kanton 9 Nidwalden 1.5 1 Obwalden 1.0 12 Solothurn 9.0 1 Schwyz 4.0 494 Uri 1.2 148 488 Zug 3.5 433 090 Stadt Bern 9.2 Stadt Luzern 2. Total 100 12 37 Die entsprechen 2003 gemäss hnung 03 71 498.-- 1 088 912.-- 7 1 818 978.-- 1 2 734 654.-- .4 1 163 156.-- 85 610.-- 3 740.-- 113 660.-- 960.-- .-- .-- 1 138 408.-- 9 358 846.-- 4 000.-- den Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss

Art. 24

Abs. 4 aktualisiert.

Abl 2004 2014.

Gemäss RRB 91/2005 ist das Konkordat am 13. Januar 2005 zu Stande gekommen (Abl 2005