Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalt- tätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkor- dat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
520.230.1
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Präambel
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen1
(Vom 15. November 2007)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Definition gewalttätigen Verhaltens
Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
Art. 111
a) strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des St –113, 117, rafgesetzbuches (StGB);3
Art. 144
b) Sachbeschädigungen nach StGB;
Art. 181
c) Nötigung nach StGB;
Art. 221
d) Brandstiftung nach StGB;
Art. 223
e) Verursachung einer Explosion nach f) Gefährdung durch Sprengstoffe und StGB; giftige Gase in verbrecherischer Absicht
Art. 224
nach g) öf StGB; fentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Art. 259
StGB;
Art. 260
h) Landfriedensbruch nach StGB;
Art. 285
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach StGB;
Art. 286
j) Hinderung einer Amtshandlung nach StGB.
Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiess- pulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
Art. 2
Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeil b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen de des Sicherheitspersonals oder der Sportverbänd c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vere d) Meldungen einer zuständigen ausländischen B gelten: iche Anzeigen; r Polizei, der Zollverwaltung, e und -vereine; ine; ehörde.
Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeich- nen. SRSZ 1.2.2017 1
.230.1 II. Bewilligungspflicht und Auflagen 4
Art. 3a
Bewilligungspflicht
Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
Art. 2
Zur Verhinderung des gewalttätigen Verhaltens im Sinne von zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsat personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die kauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränk der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesond die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft a und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den Spor kann die Diese können z bestimmter Regeln für den Ver- e oder die Abwicklung ere bestimmen, wie bzuwickeln ist tstätten gewährt werden darf.
Die Behörde kann anordnen, dass Besucher beim Besteigen von Fantranspor- ten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt wer- den, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind. III. Polizeiliche Massnahmen 6
Art. 3b
Durchsuchungen
Die Polizei kann Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstal- tungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Kör- per nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intim- bereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauf- tragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
Der Veranstalter informiert die Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
.230.1
Art. 4
Rayonverbot
Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde be- stimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann Ra- yons in der ganzen Schweiz umfassen.9
Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:
- von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit erfolgte;
- von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
- von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bun- desamt für Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten beantragen.
Art. 5
Verfügung über ein Rayonverbot
In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumli- che Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot er- fassten Rayons zu erhalten.
Art. 4
Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Abs. 3 und
erwähnten Behörden.
Art. 3
Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt
Art. 6
Meldeauflage
Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jah- ren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
- sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkei-
Art. 2
ten gegen Personen im Sinne von Abs. 1 Bst. a und c–j beteiligt hat,
Art. 126
ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Abs. 1 StGB;
Art. 144
b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Abs. 2 und 3 StGB began- gen hat;
- sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
- gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach diesem
Art. 24c
Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach BWIS12 verfügt
Art. 2
wurde und sie erneut gegen dieses Konkordats verstossen hat; SRSZ 1.2.2017 3
.230.1
- aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sport- veranstaltungen abhalten lässt oder
- die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstel- le am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeaufla- gen beantragen.
Art. 7
Handhabung der Meldeauflage
Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht
Art. 6
von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt ( Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzunehmen, wenn:
- aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder
- die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohn- lage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen
Art. 6
nicht nach sie die Mel informieren Angaben der Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat destelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu . Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die betreffenden Person.
Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
Art. 8 Polizeigewahrsam
Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
- konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegen- den Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
- dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistel- le ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizei- stelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
.230.1
Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Per- son richterlich zu überprüfen.
Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Ge- walttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 8
Nationale Sportveranstaltungen nach die von den nationalen Sportverbände werden, oder an denen Vereine dieser Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen, n oder den nationalen Ligen organisiert Organisationen beteiligt sind.
Art. 8
Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a sind
Art. 111
namentlich strafbare Handlungen nach den –113, 122, 123 Ziffer 2,
Art. 224
, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach StGB.
Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug
Art. 8
richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen ( Abs. 5).
Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernblei- ben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Art. 10
Empfehlung Stadionverbot
Art. 4
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den le und fedpol können den Organisatoren von Sportver gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der not –9, die Zentralstel- anstaltungen empfehlen, in Zusammenhang mit des Stadions gewalttätig wendigen Daten gemäss
Art. 24a
Abs. 3 BWIS.
Art. 11
Untere Altersgrenze
Art. 4
Massnahmen nach den –7 können nur gegen Personen verfügt werden, die
Art. 8
das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vol –9 lendet haben. IV. Verfahrensbestimmungen 15
Art. 12
Aufschiebende Wirkung
Art. 3a
Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer gewähren. SRSZ 1.2.2017 5
.230.1
Art. 4
Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Mass nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Ge –9 nahme richt diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13
Zuständigkeit und Verfahren
Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen nach
Art. 3a
Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2–4, 3b und 4–9.
Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen
Art. 292
nach Haupttitel III. auf die Strafdrohung von StGB hin.
Art. 24a
Die zuständigen Behörden melden fedpol gestützt auf Abs. 4 BWIS:
Art. 4
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den –9 und 12;
Art. 4
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den –9 sowie die entsprechenden Strafentscheide;
- die von ihnen festgelegten Rayons.
- Schlussbestimmungen 18
Art. 14
Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirekto- rinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorlie-
Art. 27o
gende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach RVOV.19
Art. 15
Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetre- ten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.21
Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim- men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig wird.22
Art. 16
Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkor- dat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17
Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die
Art. 13
zuständigen Behörden nach retariat KKJPD führt eine Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsek- Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
GS 22-31 mit Änderungen vom 2. Februar 2012 (GS 24-81).
.230.1
Abs. 1. Einleitungssatz und Bst. a, f bis i in der Fassung vom und Bst. j neu eingefügt am 2. Februar 2012.
SR 311.0.
Haupttitel neu eingefügt am 2. Februar 2012.
Neu eingefügt am 2. Februar 2012.
Haupttitel in der Fassung vom 2. Februar 2012, bisheriger Haupttitel II wird zu Haupttitel III.
Neu eingefügt am 2. Februar 2012.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. Februar 2012.
Abs. 2 in der geänderten Fassung gemäss den Bundesgerichtsurteilen 1C_176/2013 und
C_684/2013.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Februar 2012.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 2. Februar 2012.
SR 120.
Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 2. Februar 2012.
Fassung vom 2. Februar 2012.
Haupttitel in der Fassung vom 2. Februar 2012, bisheriger Haupttitel III wird zu Haupttitel IV.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 2. Februar 2102.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 2. Februar 2012.
Haupttitel in der Fassung vom 2. Februar 2012, bisheriger Haupttitel IV wird zu Haupttitel V.
SR 172.010.1.
Abs. 2 neu eingefügt am 2. Februar 2102.
Abl 2009 2930.
. Dezember 2016 (Abl 2017 83). SRSZ 1.2.2017 7