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520.230

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Präambel

SRSZ 1.2.2017 1

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1

(Vom 19. Oktober 2016)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 49

gestützt auf nach Einsicht und Vorlage d Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,2 in Bericht es Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 20124 bei. II. Das Polizeigesetz vom 22. März 20005 wird wie folgt geändert:

Art. 19a Abs. 1 bis

Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von

Art. 3a

Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Spo Abs. 1 rtveranstal- tungen (Hooligan-Konkordat).6

Die Kantonspolizei ist zuständig für:

Art. 3a

a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Ge des mein- den;

  1. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen

Art. 3b

nach Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

Art. 4

c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach – 9 des Hooligan-Konkordats;

  1. die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach

Art. 4

Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

  1. die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit (BWIS);7

Art. 24c

f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach BWIS.

Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von

Art. 12

f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.8 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeige-

Art. 8

wahrsams nach Zwangsmassnahm entzuges verla Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim engericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheits- ngen.

.230

Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundes-

Art. 13

amt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantons Abs. 3 des Hooligan- polizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis. III.

Art. 34

Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kan- tonsverfassung.

Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten9 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 24-80.

SRSZ 100.100.

Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Mass- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30).

Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und

C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.

SRSZ 520.110.

SRSZ 520.230.1.

SR 120.

SRSZ 234.110.

. Dezember 2016 (Abl 2017 83).