gestützt auf nach Einsicht und Vorlage d Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung,2 in Bericht es Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 20124 bei. II. Das Polizeigesetz vom 22. März 20005 wird wie folgt geändert:
520.230
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Präambel
SRSZ 1.2.2017 1
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1
(Vom 19. Oktober 2016)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
Art. 49
Art. 19a Abs. 1 bis
Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von
Art. 3a
Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Spo Abs. 1 rtveranstal- tungen (Hooligan-Konkordat).6
Die Kantonspolizei ist zuständig für:
Art. 3a
a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Ge des mein- den;
- die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen
Art. 3b
nach Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
Art. 4
c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach – 9 des Hooligan-Konkordats;
- die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach
Art. 4
Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;
- die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit (BWIS);7
Art. 24c
f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach BWIS.
Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von
Art. 12
f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.8 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeige-
Art. 8
wahrsams nach Zwangsmassnahm entzuges verla Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim engericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheits- ngen.
.230
Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundes-
Art. 13
amt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantons Abs. 3 des Hooligan- polizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis. III.
Art. 34
Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kan- tonsverfassung.
Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten9 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 24-80.
SRSZ 100.100.
Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Mass- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30).
Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und
C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.
SRSZ 520.110.
SRSZ 520.230.1.
SR 120.
SRSZ 234.110.
. Dezember 2016 (Abl 2017 83).