gestützt auf des Regierung der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage srates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:
520.240
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
Präambel
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über
die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von
Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) 1
(Vom 20. Oktober 2010)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
Art. 42
Art. 1
Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computerge- stützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom
. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
Art. 2
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlänge- rung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach
Art. 13
Massgabe von Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
Art. 13
Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständ Abs. 3 ViCLAS- ig.
Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei- gen:
Art. 114
a) von der Vollzugsbehörde nach der Justizverordnung vom 18. Novem- ber 20092 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären
Art. 13
Massnahme ( Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
Art. 13
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche ( Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),
Art. 5
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach Abs. 1 und 2 der Justizver-
Art. 13
ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts ( Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
Art. 31
Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
GS 22-121.
SRSZ 231.110.
. Januar 2011 (Abl 2010 2778). SRSZ 1.1.2015