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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)

Präambel

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über

die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von

Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) 1

(Vom 20. Oktober 2010)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42

gestützt auf des Regierung der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage srates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computerge- stützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom

. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.

Art. 2

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlänge- rung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach

Art. 13

Massgabe von Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.

Art. 13

Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständ Abs. 3 ViCLAS- ig.

Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei- gen:

Art. 114

a) von der Vollzugsbehörde nach der Justizverordnung vom 18. Novem- ber 20092 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären

Art. 13

Massnahme ( Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),

Art. 13

b) vom urteilenden Gericht Freisprüche ( Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),

Art. 5

c) von den Strafverfolgungsbehörden nach Abs. 1 und 2 der Justizver-

Art. 13

ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts ( Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).

Art. 31

Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.

Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 22-121.

SRSZ 231.110.

. Januar 2011 (Abl 2010 2778). SRSZ 1.1.2015