Dieses Konkordat enthält die rechtsetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeits- vereinbarungen abschliessen.