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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)

Präambel

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Grundlagen der

Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)1

(Vom 15. September 2010)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42

gestützt auf nach Einsicht des Regierung der Kantonsverfassung,2 in Bericht und Vorlage srates sowie in den Text des Konkordates, beschliesst:

. Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 bei.

. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 31

. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstex Abs. 1 der t im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 22-115.

SRSZ 100.000.

Teilinkraftsetzung (ohne Abschnitt II.) am 30. November 2010 (Abl 2010 2778). Abschnitt II. ist per 13. Januar 2011 in Kraft gesetzt. SRSZ 1.1.2015