Schwyz vereinbaren gestützt auf bis des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967):
- Gegenstand
520.311.1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der
Autobahnpolizei auf der N 3
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(Vom 25. November 1968)
Der Regierungsrat des Kantons Zürich
und der Regierungsrat des Kantons
Schwyz vereinbaren gestützt auf bis des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967):
Zuweisung der Verantwortlichkeit der Autobahnpolizei Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N3 zwischen der Kantonsgren- ze Zürich-Schwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz- St. Gallen und auf den zugehörigen Anschlusswerken wird der Verkehrs-, Krimi- nal-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubuel in Wädenswil ausgeübt. II. Zuständigkeit
Grundsatz
Auf der in Autobahnpol über den Ve hängig davo oder von di In den nach der Kanton genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche izei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegen- rkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unab- n, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören eser als Verstärkung beigezogen worden sind. folgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.
Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen. Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Be- standteil dieser Vereinbarung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile ( StGB).
Sachliche Zuständigkeit
Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in genannten
Strecke unter Beachtung der in vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben: SRSZ 1.1.2015
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. Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;
. die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Ver- kehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
. die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrich- tungen der Autobahn;
. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in schweren Fällen;
. die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Untersuchungs- behörden des Gebietskantons und die Erstattung der administrativpolizeili- chen Meldungen an das Polizeikommando des Gebietskantons;
. die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.
b) gerichtliche Polizei Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind. Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrie- ben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen. Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungs- organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
Verfahren Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfah- rensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewe- sen.
Rettungswesen Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
Gerichtsstand Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts blei- ben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichts-
standes, der Rechtshilfe und der Nacheile ( - 356 StGB).
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Unterstellung Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grund- sätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzeri- schen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnah- me mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
Disziplinargewalt Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behör- den ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Amts- und Beamtenhaftung Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflich- tig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahr- zeuge gemäss Bundesrecht.
Beistand Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantwor- ten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eige- nen Polizeibeamten zusteht. SRSZ 1.1.2015
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Dienstliche Unfälle Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Fol- gen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. III. Kostenregelung
Betriebskosten IV. Schlussbestimmungen
Vollzug Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Ver- tragskantone.
Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbrei Abs. 2 sind ten.
Beschwerde Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinba- rung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Inkrafttreten und Vertragsdauer Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe des schwyzerischen Teilstü- ckes der N 3 in Kraft. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt still- schweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Mitteilung an den Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Abs. 2 der BV dem Bundesrat mitgeteilt.
Nicht veröffentlicht; mit Änderung vom 12. November 1973.
Fassung vom 12. November 1973.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat dieser Vereinbarung am 10. Dezember 1968 und der Änderung am 16. Januar 1974 zugestimmt.
Fassung vom 12. November 1973.
Kostenregelung durch Pauschalabgeltung ersetzt (RRB Nr. 2134 vom 29. November 1994).
Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1969.