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530.111

Feuerschutzverordnung

FSV

Präambel

Feuerschutzverordnung (FSV) 1

(Vom 26. März 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 4

gestützt auf § Dezember 2012, Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Feuerschutzgesetzes (FSG) vom 12. 2 beschliesst:

  1. Zuständigkeiten

Art. 1

Das Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement.

Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz ist das zuständige Amt. II. Vorbeugender Brandschutz

  1. Brandschutzbewilligungspflicht

Art. 2

. Normale Brandgefahr

Art. 11

Gebäude und Gebäudeteile mit normaler Brandgefahr im Sinne von Abs. 1 Bst. a FSG sind:

  1. Wohngebäude bis und mit fünf Erd- und Obergeschossen;
  2. Fahrzeugeinstellräume bis zu einer Grundfläche von 600 m2 ;
  3. landwirtschaftliche Bauten;
  4. Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – c;

Art. 3

e) alle übrigen Gebäude, Räume und Anlagen, die nicht von erfasst werden.

Art. 3

. Hohe Brandgefahr und grosse Personengefährdung Als Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Brandgefahr und grosser Personenge-

Art. 11

fährdung im Sinne von a) Mehrfamilienhäuser b) Fahrzeugeinstellräu Abs. 2 FSG gelten: mit sechs und mehr Erd- und Obergeschossen; me ab einer Grundfläche von 600 m2 ;

  1. Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Internate, Berg- und Skihäuser sowie Massenlager;
  2. Spitäler, Kliniken und dergleichen sowie Alters-, Pflege- und Kinderheime, Kinderkrippen und –tagesstätten;
  3. Restaurants, Saalbauten, Jugendlokale, Dancings und dergleichen;
  4. Theater, Kinos, Ausstellungs- und Markthallen;
  5. Kirchen, Schulhäuser, Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen; SRSZ 1.1.2015 1

.111

  1. Gewerbe-, Industrie- und Bürogebäude sowie Lagerhallen ab 300 m2 Nutz- fläche;
  2. Verkaufsgeschäfte ab 300 m2 Verkaufsfläche;
  3. Biogasanlagen;
  4. Flüssiggas-Lager und festinstallierte Flüssiggas-Installationen;
  5. Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – k;
  6. Indoorfeuerwerke bei Festanlässen.

Art. 4 3. Brandschutznachweis

. Brandschutznachweis

Wird in der Baubewilligung die Erteilung einer technischen Bewilligung vorbe- halten, sind die nach den geltenden Brandschutzvorschriften erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmass- nahmen in einem Brandschutznachweis zu konkretisieren.

Der Gesuchsteller hat den Brandschutznachweis mit den verlangten Unterlagen und Plänen spätestens vier Wochen vor Baubeginn der zuständigen Bewilli- gungsbehörde zur Prüfung einzureichen.

Die Genehmigung des Brandschutznachweises und die Baufreigabe erfolgt im Rahmen der technischen Bewilligung.

  1. Brandschutzkontrolle

Art. 5 1. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Die Brandschutzkontrolle wird durch die von den zuständigen Bewilligungsbe- hörden bezeichneten kommunalen oder kantonalen Brandschutzexperten durch- geführt.

Für spezielle Kontrollen kann das Amt Fachstellen oder Privatfirmen mit Spe- zialkenntnissen beauftragen.

Art. 6 2. Anforderungen

. Anforderungen

Die Brandschutzexperten haben die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu besu- chen und erfolgreich abzuschliessen.

Die Gemeinden erstatten dem Amt jährlich Bericht über die Tätigkeiten ihrer Brandschutzexperten.

Art. 7 3. Kontrollbericht

. Kontrollbericht

Nach der Bauvollendung hat die Bauherrschaft die vollständige und mängel- freie Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen gemäss der Bau- bewilligung bzw. der technischen Bewilligung in einem Kontrollbericht zu be- scheinigen.

Der Kontrollbericht ist dem zuständigen kommunalen oder kantonalen Brand- schutzexperten vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage einzu- reichen.

.111

Der zuständige Brandschutzexperte prüft den Kontrollbericht und ordnet unter

Art. 88

Vorbehalt der Bauabnahme nach des Planungs- und Baugesetzes vom

. Mai 19873 und soweit erforderlich die Brandschutzkontrolle an.

Art. 8 4. Durchführung

. Durchführung

Die Brandschutzkontrolle ist nach den Weisungen des Amtes wie folgt durchzu- führen:

  1. bei Neu- und Umbauten soweit notwendig nach der Fertigstellung;
  2. bei bestehenden Bauten und Anlagen stichprobeweise.

Das Ergebnis der Brandschutzkontrolle ist in einem Rapport festzuhalten.

Art. 9 5. Mitwirkung der Eigentümer- und Nutzerschaft

. Mitwirkung der Eigentümer- und Nutzerschaft

Die Brandschutzkontrolle ist der Eigentümer- oder Nutzerschaft des Gebäudes oder der Anlage rechtzeitig anzuzeigen.

Sie sind verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Kontrollobjekten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben.

Art. 10 6. Mängelbehebung und Nachkontrolle

. Mängelbehebung und Nachkontrolle

Eine erfolgte Mängelbehebung ist dem zuständigen Brandschutzexperten schriftlich mitzuteilen.

Soweit erforderlich wird eine Nachkontrolle durchgeführt.

Der Aufwand für die Nachkontrolle wird der Eigentümer- oder Nutzerschaft zusätzlich in Rechnung gestellt.

  1. Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen

Art. 11 1. Pflichten der Anlageeigentümer

. Pflichten der Anlageeigentümer

Die Anlageeigentümer haben die in Gebrauch stehenden Feuerungsanlagen zu kontrollieren und sofern notwendig reinigen zu lassen:

  1. die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindestens einmal jährlich durch einen ausgebildeten Kaminfeger;
  2. die mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durch eine anerkannte Fachperson.

Das Amt kann die Reinigungsintervalle für spezielle Gruppen von Feuerungsan- lagen verkürzen oder verlängern.

Die Anlageeigentümer haben den zuständigen Brandschutzexperten auf Ver- langen den Reinigungsnachweis nach Abs. 1 vorzulegen.

Art. 12 2. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen

. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen

Die Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Arbeiten fachmännisch auszuführen. SRSZ 1.1.2015 3

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Sie haben insbesondere:

  1. die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und soweit notwendig zu reinigen;
  2. im Rahmen der Kontroll- und Reinigungsarbeiten festgestellte Mängel dem Anlageeigentümer und dem zuständigen Brandschutzexperten zu melden;
  3. dem zuständigen Brandschutzexperten auf Verlangen eine Liste der kontrol- lierten und gereinigten Anlagen vorzulegen. III. Abwehrender Brandschutz
  4. Gemeindefeuerwehren

Art. 13 1. Weitere Aufgaben der Feuerwehr

. Weitere Aufgaben der Feuerwehr

Der Gemeinderat entscheidet über die Übertragung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes an die Feuerwehr und schafft die erforderlichen organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen.

Er bleibt für die Aufsicht und den Vollzug der Aufgaben des Seerettungsdiens- tes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes zuständig.

Art. 14 2. Feuerwehrpflicht

. Feuerwehrpflicht

Art. 26

Als Feuerwehrdienst im Sinne von Aufgaben des Seerettungsdienstes mentes durch Angehörige der Feuer Abs. 1 FSG gilt auch die Erfüllung der und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzele- wehr.

Die im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement

Art. 26

eingesetzten Feuerwehrangehörigen erfüllen die Vorgaben gemäss Abs. 2 FSG, indem sie:

  1. die Feuerwehrausbildung abschliessen;
  2. und zusätzlich die vom Gemeinderat für den Seerettungsdienst bzw. vom Departement des Innern für das sanitätsdienstliche Ersteinsatzelement vor- geschriebenen Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen absolvieren.

Art. 27

Von der Feuerwehrpflicht befreit sind nach a) Personen, welche 25 Jahre aktiven Feuerw Abs. 1 Bst. c und f FSG: ehrdienst in einer anerkannten Feuerwehr in der Schweiz nachweisen;

  1. Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Erstein- satzelementes der Wohnsitzgemeinde.
  2. Stützpunktfeuerwehren

Art. 15 1. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Als Stützpunktfeuerwehren mit Chemiewehr werden die Feuerwehren der Ge- meinden Schwyz und Freienbach eingesetzt.

Als Stützpunktfeuerwehren ohne Chemiewehr werden die Feuerwehren der Bezirke Küssnacht und Einsiedeln eingesetzt.

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Art. 16 2. Entschädigung

. Entschädigung

Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Betriebskosten der Stützpunkt- feuerwehren anteilsmässig mit einer jährlichen Kostenpauschale.

Diese Pauschale richtet sich nach dem Aufgaben- und Einsatzbereich sowie den im Durchschnitt über die letzten zwei Vorjahre ausgewiesenen Mehrkosten der Stützpunktfeuerwehren.

Art. 17 3. Kostentragung bei Hilfeleistungen

. Kostentragung bei Hilfeleistungen

Leisten die Stützpunktfeuerwehren den Feuerwehren anderer Gemeinden Hilfe, können sie den Einsatzgemeinden für die Kosten der Verpflegung und des Ver- brauchsmaterials Rechnung stellen.

Die übrigen Einsatzkosten sind durch die Beitragsleistungen des Kantons abgegolten.

Vorbehalten bleibt die Überwälzung von Einsatzkosten an den Verursacher

Art. 23

nach C. St Abs. 2 FSG. rahlenwehr

Art. 18

Der Betrieb eines Strahlenwehrstützpunktes für das Einsatzgebiet des Kantons Schwyz wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Zentralschweizer Kanto- nen geregelt.

Die Alarmierung und das Aufgebot bei Gefährdungen und Schadenfällen rich- ten sich nach der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung.

Das Amt bezeichnet einen kantonalen Strahlenwehrexperten, welcher insbe- sondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. er ist die fachliche Ansprechperson für Behörden, Führungsstäbe, Feuerweh- ren und Private für Belange der Strahlenwehr;
  2. er erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung;
  3. er ist für die Einsatzplanung und die Übungen verantwortlich.
  4. Ausbildung

Art. 19 Ernennung und Beförderung

Die Ernennung und Beförderung in den entsprechenden Dienstgrad darf erst erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungskurse mit Fähig- keitszeugnissen abgeschlossen sind.

In begründeten Ausnahmefällen können Kaderfunktionen oder Kommandos ad interim ausgeübt werden. Die notwendigen Aus- und Weiterbildungskurse müssen bei der nächsten Gelegenheit nachgeholt werden. SRSZ 1.1.2015 5

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  1. Alarmierung

Art. 20

. Geltungsbereich Die Alarmierung gilt für:

  1. alle Feuerwehren im Kanton Schwyz;
  2. alle weiteren Einsatzformationen, die von der kantonalen Alarmzentrale aufgeboten werden.

Art. 21

. Zuständigkeiten

  1. Alarmzentrale

Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ist die kantonale Alarmzentrale.

Das Amt besorgt die weiteren Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Alarmierung, soweit kein anderes Organ als zuständig erklärt wird.

Art. 22 b) Departement

Das Sicherheitsdepartement erlässt Richtlinien über:

  1. den Betrieb der Alarmierung;
  2. das Alarmierungsaufgebot der Feuerwehren und der weiteren Einsatzformati- onen;
  3. die Kompetenzen, Abläufe und Mittel zur Übermittlung der Alarmmeldungen und die Erreichbarkeit der Bereitschafts- und Einsatzdienste.

Die Anforderungen und die Beschaffung der Kommunikations- bzw. Alarmie- rungsmittel richten sich im Übrigen nach dem Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren.

Art. 23 3. Finanzierung

. Finanzierung

Die Wartungs-, Unterhalts-, Alarmierungs- und Abonnementskosten für den Betrieb der Alarmierung auf der Einsatzzentrale werden nach Anzahl der einzel- nen Anschlüsse auf die aufgeschalteten Organisationen verteilt.

Für die Beschaffung der Alarmierungsmittel werden Beiträge des Kantons gemäss dem Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren ausgerichtet.

  1. Feuerwehrinspektorat

Art. 24

Das kantonale Feuerwehrinspektorat überprüft periodisch Organisation, Alarmie- rung, Führung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Ausrüstung, Gerätschaf- ten, Löschmittel, Versicherungen, Feuerwehrhaushalt und allgemeine Bereit- schaft der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.

.111 IV. Finanzierung des Feuerschutzes

  1. Ersatzabgabe und Feuerwehrbeitrag

Art. 25

. Ersatzabgabe

Massgebend sind die ersatzabgabepflichtigen Verhältnisse und der Wohnsitz am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres, sofern nicht eine unterjährige Änderung eintritt, die im laufenden Jahr zu berücksichtigen ist.

Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet das kantonal steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Ersatzabgabe aufgrund der aktuel- len Einkommensverhältnisse zu ermitteln.

Ersatzabgabepflichtige, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partner- schaft leben, haben eine gemeinsame Ersatzabgabe zu entrichten.

Art. 26 2. Feuerwehrbeitrag

. Feuerwehrbeitrag

Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 31. Dezember des vorausge- henden Jahres.

Grundlage für die Bemessung des Feuerwehrbeitrages bildet der Neubauwert gemäss letzter rechtskräftiger Schätzungsverfügung der kantonalen Steuerver- waltung.

Für Gebäude, die nicht eingeschätzt sind, veranlagt der Gemeinderat den Neubauwert aufgrund der Brandversicherungsschatzung.

Art. 27

. Amtshilfe Die kantonale Steuerverwaltung und die kommunalen Steuerämter sind ver- pflichtet, den für die Bemessung und Veranlagung der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages zuständigen Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen Steuerdaten bekannt zu geben.

  1. Kantonsbeiträge

Art. 28 1. Grundlage

. Grundlage

Der Regierungsrat legt im Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren die beitragsberechtigten Bauten, Fahrzeuge, Gerätschaften und Ausrüstungen sowie deren Normpreise fest.

Er berücksichtigt dabei die Grösse, die Bedeutung, den Aufgaben- und Ein- satzbereich der einzelnen Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren sowie den Nut- zen für die Zusammenarbeit der Feuerwehren.

Die Kantonsbeiträge werden aufgrund dieses Konzeptes sowie der Normpreise zugesichert und ausgerichtet. SRSZ 1.1.2015 7

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Art. 29 2. Beitragsberechtigung

. Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigte Bau- und Beschaffungsvorhaben sind:

  1. der Neubau sowie die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;
  2. die Beschaffung von Fahrzeugen für die Feuerwehr;
  3. die Beschaffung von persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmitteln, Lösch- und Rettungsmaterial für die Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.

Unterhalt und Betrieb sind nicht beitragsberechtigt.

Die Ausrichtung der Beiträge setzt voraus, dass:

  1. das Bedürfnis für das Vorhaben und dessen Eignung nachgewiesen werden;
  2. und die technischen Anforderungen und der Ersatzturnus gemäss dem Raum- und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren erfüllt sind.

Art. 30

. Beitragshöhe

  1. Grundbeitrag

Der Grundbeitrag an beitragsberechtigte Bau- und Beschaffungsvorhaben der Gemeinden und Betriebe beträgt 15 Prozent des Normpreises.

Für Kleinmaterial wird ein jährlicher Sockelbeitrag ausgerichtet.

Art. 31

  1. Zusatzbeitrag

Zum Grundbeitrag wird ein Zusatzbeitrag zugesichert und ausgerichtet, wenn ein regionaler Nutzen erzielt werden kann.

Der Zusatzbeitrag beträgt:

  1. 10 Prozent für jene Bau- und Beschaffungsvorhaben, die zufolge der vertrag- lichen Zusammenarbeit der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig er- forderlich sind;
  2. 20 Prozent für jene Bau- und Beschaffungsvorhaben, die zufolge des Zu- sammenschlusses der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig erforder- lich sind;
  3. 35 Prozent für die Bau- und Beschaffungsvorhaben von Stützpunktfeuerweh- ren, die sie für ihre besonderen Aufgaben benötigen.

Art. 32

. Beitragsverfahren

  1. Gesuch

Das begründete Gesuch für Kantonsbeiträge ist mit den erforderlichen Unterla- gen dem Amt zur Prüfung einzureichen.

Art. 29

Dem Gesuch für Bauvorhaben nach gen, die Kubaturen- und Flächenb entsprechende Gemeinderatsbeschl Abs. 1 Bst. a sind die Planunterla- erechnungen, die Kostenberechnung sowie der uss beizulegen.

Art. 29

Dem Gesuch für Beschaffungsvorhaben nach ge Offerte und der entsprechende Gemeinde Abs. 1 Bst. b sind die gülti- ratsbeschluss beizulegen.

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Art. 29

Bei Beschaffungsvorhaben nach tragszusicherungen bis am 31. Abs. 1 Bst. c ist das Gesuch für Bei- März einzureichen.

Bei den übrigen Beschaffungs- und Bauvorhaben ist die Einreichung des Ge- suches grundsätzlich an keine Frist gebunden. Dem Amt ist für die Budget- und Finanzplanung jedoch bis am 31. März eine Vororientierung über das Vorhaben einzureichen.

Art. 34 c) Beitragszusicherung

Der Regierungsrat sichert die Kantonsbeiträge zu.

Die Beitragsberechtigung entfällt, wenn mit dem Bau begonnen oder die Be- schaffung bestellt wird, bevor die Zusicherung des Regierungsrates erfolgt ist.

Art. 35 d) Überprüfung

Für die Auszahlung der zugesicherten Kantonsbeiträge sind dem Amt die Schlussabrechnungen einzureichen.

Das Amt führt eine Abnahme der Baute, Fahrzeuge und Gerätschaften durch, kontrolliert die Einhaltung der technischen Anforderungen und erstellt ein Ab- nahmeprotokoll.

Werden die Bauvorgaben oder die technischen Mindestanforderungen gemäss Raum- und Ausrüstungskonzept nicht eingehalten, erfolgt eine Reduktion der Kantonsbeiträge.

Art. 36 e) Auszahlung

Das Amt weist die Auszahlung der zugesicherten oder reduzierten Kantonsbei- träge an, unabhängig davon, ob dem Gesuchsteller Mehr- oder Minderkosten entstanden sind.

Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den ver- fügbaren Voranschlagskrediten.

Art. 37

f) Auflagen Bauten und Beschaffungen, an welche Kantonsbeiträge ausgerichtet worden sind, müssen für kantonale Ausbildungskurse unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt werden.

  1. Finanzierung weiterer Aufgaben der Gemeindefeuerwehren

Art. 38

Die Finanzierung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Erst- einsatzelementes als weitere Aufgaben der Feuerwehr ist von der Spezialfinan- zierung des Feuerschutzwesens ausgenommen. SRSZ 1.1.2015 9

.111

Es werden für diese weiteren Aufgaben keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.

Die Gemeinden haben Angehörige der Feuerwehr, welche im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement eingesetzt sind, angemessen zu entschädigen und ausreichend zu versichern.

  1. Gebühren

Art. 39

Die Gebührenansätze für die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des Amtes richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19757 sowie nach den besonderen Gebührenta- rifen.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 1. Übergangsbestimmungen

. Übergangsbestimmungen

Feuerwehrpflichtige, die vor Inkrafttreten der Verordnung über die Schaden- wehr vom 27. Januar 19948 von den Gemeinden aufgrund bisher geltender Gemeindereglemente von der Feuerwehrpflicht befreit wurden, bleiben befreit.

Art. 31

Bisherige Beitragszusicherungen gemäss der Verordnung über die Scha- denwehr vom 27. Januar 19949

Art. 15

und § ordnu falle entsp nicht ff. der Vollzugsverordnung zur Ver- ng über die Schadenwehr vom 7. Februar 199510 n dahin, wenn die rechenden Bau- und Beschaffungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 ausgeführt und abgerechnet sind.

Die Feuerwehrreglemente der Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerweh- ren sind bis zum 31. Dezember 2013 an die neuen Vorschriften anzupassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

Art. 40a

a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezem- ber 2014 Die Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen, die bis am 31. Dezem- ber 2014 vollständig abgerechnet sind, erfolgen nach den bisherigen Beitrags- sätzen.

Art. 41

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 199512 aufgehoben.

Art. 42

. Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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  1. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 200713

Art. 5

Bst. k (Dem Sicherheitsdepartement sind folgende Aufgaben zugeteilt:)

  1. Feuerschutz, Störfallvorsorge, Katastrophenhilfe, Bst. a) bis j) sowie l) unverändert.
  2. Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 199514

Art. 5

Abs. 1 (1 Als Spezialfinanzierung sind zu führen:)

  1. Feuerschutzwesen; Bst. b) bis k) unverändert.
  2. Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung vom 4. Dezem- ber 200715

Art. 33

Bst. g (Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:)

  1. Feuerwehrdienst. Bst. a) bis f) unverändert.
  2. Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehr- personen an den Volksschulen vom 10. Dezember 200216

Art. 33

Bst. g (Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:)

  1. Feuerwehrdienst. Bst. a) bis f) unverändert.

Art. 43 4. Inkrafttreten

. Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.17

GS 23-69 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97) und vom 10. Dezember 2014 (GS 24-23).

SRSZ 530.110.

SRSZ 400.100.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2014. SRSZ 1.1.2015 11

.111

Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 10. Dezember 2014.

SRSZ 173.111.

GS 18-381.

GS 18-381.

GS 19-30.

Neu eingefügt am 10. Dezember 2014.

GS 18-381.

SRSZ 143.111.

SRSZ 153.111.

SRSZ 145.111.

SRSZ 612.111.

Abl 2013 812; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2755) in Kraft getreten.