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Gesetz über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden

Präambel

Gesetz über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und

Elementarschäden 1

(Vom 25. März 1981)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 77

gestützt auf des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetz- buch,2 auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern, sofern der Versicherungs- wert des einzelnen Objektes Fr. 5000.-- übersteigt.

Die Versicherer sind zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet. Findet sich keine Gesellschaft zur Übernahme eines Risikos bereit, so wird der Schutz durch die Versicherer gemeinsam gewährt.

Der Regierungsrat schliesst mit den im Kanton Schwyz die Feuerversicherung betreibenden Versicherungsgesellschaften eine Vereinbarung ab.

Das Verwaltungsgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragspartnern aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

Art. 2

Beginn der Versicherungspflicht Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten sind mit dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.

Art. 3

Versicherungswert

Art. 49

Der Versicherungswert bestimmt sich nach des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag.

Er wird auf Grund freier Vereinbarung zwischen Versicherer und Versiche- rungsnehmer, in der Regel durch fachmännische Schatzung, festgesetzt.

Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren fest.

Art. 4

Versicherungsschutz Die Versicherung deckt Feuer- und Elementarschäden im Rahmen der vom Bundesamt für Privatversicherungswesen genehmigten Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen.

Art. 5

Prämientarif Anwendung finden die vom Bundesrat für Privatversicherungswesen genehmig- ten Feuerversicherungstarife. SRSZ 1.1.2015

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Art. 6 Versicherungskontrolle

Die Pfandgläubiger von versicherungspflichtigen Objekten sowie Dritte, die ein schützenswertes Interesse nachweisen, können beim Versicherungsnehmer Einsicht in die jeweils massgebenden Versicherungsunterlagen nehmen. Im Weigerungsfall ordnet der Einzelrichter diese Einsichtnahme an.

Die Pfandgläubiger sind im weitern gehalten, ihre Pfandrechte im Sinne von

Art. 57

des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag beim Versicherer anzumelden. Eine amtliche Versicherungskontrolle wird nicht geführt.

Art. 7

Folgen bei Prämienausstand Wird die Prämie nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, so besteht die Leis- tungspflicht des Versicherers weiter. Dieser hat das Betreibungsverfahren auf Pfändung oder Konkurs durchzuführen. Gegen Vorweisung des Verlustscheines hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Objekt befindet, die Prämie samt Zinsen und Betreibungskosten zu bezahlen. Der Versicherer tritt das For- derungsrecht an die Gemeinde ab.

Art. 8 Folgen bei Vertragsauflösung

Wird ein bestehender Versicherungsvertrag ersatzlos aufgehoben oder der Versicherungswert ohne Einverständnis des Pfandgläubigers herabgesetzt, so benachrichtigt der Versicherer jene Pfandgläubiger, die ihm ihre Rechte gemel- det haben.

Der bisherige Versicherungsschutz besteht in diesem Fall noch während zwei Monaten weiter. Diese Frist beginnt nach Eingang der Benachrichtigung beim Pfandgläubiger.

Auf Begehren eines Pfandgläubigers ordnet der Einzelrichter im summarischen Verfahren die Zwangsversicherung an. Für die Nachprämie haftet der Versiche-

Art. 7

rungsnehmer oder im Falle von die Gemeinde.

Art. 9

Entschädigung Die Versicherungsleistung ist dem anspruchsberechtigten auszurichten, sofern alle Pfandgläubiger zustimmen. Im andern Fall ist die Versicherungsleistung beim Einzelrichter sicherzustellen.

Art. 10 Schutz des Pfandgläubigers

Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte die Versiche- rungsleistung ganz oder teilweise verwirkt, so kann der Versicherer diese Einre- de dem Pfandgläubiger nicht entgegenhalten.

Soweit der Pfandgläubiger aus der Versicherungsleistung befriedigt wird, tritt der Versicherer als Pfandgläubiger an dessen Stelle.

Art. 11

Strafbestimmung Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse be- straft.

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Art. 12

Feuerlöschbeiträge Die Versicherungsgesellschaften entrichten dem Kanton jährlich einen Feuer- löschbeitrag. Dieser entspricht mindestens 5 Rappen pro 1000 Franken Versi- cherungssumme.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden vom 1. Februar 1917; 6
  2. die Einführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 11. September 1917. 7

Art. 14

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9 SRSZ 1.1.2015

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-304 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19-11), vom 18. November 2009 (JV, GS

-82ah), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80p) nd vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SRSZ 210.100.

Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009.

Abs. 2 am 26. Oktober 1994 aufgehoben.

Fassung vom 25. September 2013.

GS 9-139.

GS 9-145, GS 14-425.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. Januar 1982 in Kraft getreten (GS 17-306); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am 1. November 1995 (Abl 1995 1525), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.