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Vereinbarung betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuerschaden im Kanton Schwyz

Präambel

Vereinbarung betreffend die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen

Feuerschaden im Kanton Schwyz

(Vom 1. Januar 1994)

Art. 1

Gestützt auf Gebäude gegen Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Versicherung der Feuer- und Elementarschäden vom 25. März 1981

(Verord- nung) wird zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und den im Schweizerischen Sachversicherungsverband (SSV) zusammengeschlossenen Gesellschaften, vertreten durch die vom SSV bezeichnete geschäftsführende Gesellschaft, folgende Vereinbarung getroffen:

Art. 1

Versicherungspflicht Die dem SSV angehörenden Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, alle bei ihnen beantragten Feuerversicherungen von im Kanton Schwyz gelegenen Gebäuden und andern Anlagen des Hochbaus, aufgrund der vom Bundesamt für Privatversicherungen als Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und Prämientarife, entweder einzeln oder gemeinsam im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu übernehmen.

Art. 2 Zu versichernde Objekte und Ausnahmen

Die Versicherung erstreckt sich auf Gebäude und andere Anlagen des Hoch- baus im Sinne der vom SSV herausgegebenen Normen für Gebäudeversicherung.

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:

Art. 1

a) Gebäude, deren Versicherungswert unter der in Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Freigrenze liegt;

  1. Objekte, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden, wie Baubaracken, Ausstellungs- und Festhütten, Marktbuden und dergleichen;
  2. Keller ohne Oberbau.

Art. 3

Versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich auf die in den allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gebäuden normal versicherten und umschriebenen Feuerschä- den, nämlich Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die Elementarereignisse Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturm, Schneedruck, Felssturz, Stein- schlag, Erdrutsch.

Art. 4 Versicherungsbedingungen und Prämientarife

Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften versichern die Gebäude im Kanton Schwyz zu gleichen Versicherungsbedingungen und Prämiensätzen wie in anderen Kantonen der Schweiz bei ähnlichen Verhältnissen in bezug auf Gebäudekonstruktion, Risikoverhältnisse, Löscheinrichtungen und Schadenver- lauf.

Zum Ausgleich der Folgen der Baukostensteigerung können Gebäudeversiche- rungen mit automatischer Summenanpassung abgeschlossen werden. SRSZ 1.1.2015

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Art. 5 Versicherungswert

Wurde der Versicherungswert aufgrund einer von der Gesellschaft anerkannten fachmännischen Schatzung oder vom Einzelrichter festgesetzt, so gilt er als Ersatzwert im Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gebäuden.

Für im Bau begriffene Gebäude wird eine Versicherung mit provisorischem Versicherungswert abgeschlossen.

Art. 6 Notleidende Risiken / Gemeinschaft

Risiken, die weder von einer einzelnen Gesellschaft noch von einer Gruppe von Gesellschaften übernommen werden (sog. «notleidende Risiken»), versichern die im SSV zusammengeschlossenen Gesellschaften gemeinsam. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, einen höheren Wert zu versichern als den ortsüblichen Bau- wert nach Abzug der seit der Erbauung eingetretenen baulichen Wertverminde- rung.

Die Beteiligung an den notleidenden Risiken vereinbaren die Versicherungsge- sellschaften selbst. Fehlt eine Verständigung, so werden sie am Risiko beteiligt im Verhältnis des Feuerversicherungskapitals, das sie im Kanton Schwyz am 31. Dezember des Jahres vor der Übernahme des Risikos aufzuweisen hatten, zum Gesamtkapital aller dem SSV angeschlossenen Gesellschaften.

Die Versicherungsgesellschaften, welche ein notleidendes Risiko decken, hier- nach kurz «Gemeinschaft» genannt, werden gegenüber dem Versicherungsneh-

Art. 12

mer und gegenüber Dritten durch die geschäftsführende Gesellschaft ( ) vertreten.

Art. 7 Verfahren

Wer von der Gemeinschaft Versicherung begehrt, muss der geschäftsführenden Gesellschaft schriftlich Anzeige erstatten, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Versicherungssumme. Er hat sich auf Verlangen darüber auszuweisen, dass er, trotz gehöriger Bemühungen, nicht bei einer Vertragsgesellschaft Versicherungs- schutz finden konnte.

Die Anzeige an die geschäftsführende Gesellschaft kann auch durch den Ein- zelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, erfolgen.

Die geschäftsführende Gesellschaft hat dem Eigentümer des zu versichernden Gebäudes (im Falle des Absatzes 2 überdies dem Einzelrichter) binnen vier Wochen, von der Absendung dieser Anzeige an gerechnet, die Bedingungen und Prämiensätze mitzuteilen, zu denen die Übernahme des Risikos erfolgt. Die Haftung der Gemeinschaft beginnt am der Absendung ihrer schriftlichen Offerte folgenden Tag. Die Prämie ist von diesem Zeitpunkt an geschuldet.

Erklärt der Eigentümer nicht binnen vier Wochen Annahme der offerierten Bedingungen und Prämiensätze, so hat die geschäftsführende Gesellschaft dies dem Einzelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, unverzüglich zu melden. In

Art. 8

diesem Fall ordnet der Einzelrichter gemäss Abs. 3 der Verordnung die Zwangsversicherung an.

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Art. 8

Pflicht zur Versicherung aller Objekte Wer sich bei der Gemeinschaft versichert, ist verpflichtet, alle seine versiche- rungspflichtigen Gebäude und anderen Anlagen des Hochbaus bei ihr zu versi- chern. Sind einzelne Objekte schon anderweitig versichert, so ist der Eigentümer gehalten, auch diese vom Zeitpunkt an, auf welchen die Versicherung durch Ablauf erlischt oder gekündigt werden kann, bei der Gemeinschaft zu versichern.

Art. 9

Aufhebung von Policen bei der Gemeinschaft Bei der Gemeinschaft bestehende Versicherungen können während der Vertrags- dauer aufgehoben werden, wenn der Grund für die Ausstellung einer Gemein- schaftspolice nicht mehr besteht (Versicherungsmöglichkeit für alle Versiche- rungen wieder ausserhalb der Gemeinschaft) oder das Risiko nicht mehr unter das Obligatorium fällt.

Art. 10

Verzug in der Prämienzahlung Die Versicherungsgesellschaften verpflichten sich, bei nicht rechtzeitig geleiste- ter Prämienzahlung (Folgeprämien) die Versicherung weder sofort aufzuheben

Art. 7

noch zu suspendieren, sondern im Sinne von der Verordnung folgendermas- sen zu verfahren:

  1. Gegen einen säumigen Prämienschuldner ist Betreibung einzuleiten und diese bis zur Tilgung der Forderung oder Ausstellung eines Verlustscheines durchzuführen. Die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Gebäude be- findet, hat auf Vorlage des Verlustscheines hin die Prämie samt Gebühren und Betreibungskosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen. Erscheint die Betreibung zum voraus als aussichtslos, so kann dies die Ge- sellschaft der Gemeinde zur Kenntnis bringen; in diesem Fall führt sie die Betreibung nur durch, wenn die Gemeinde die Zahlung innert vier Wochen nicht leistet.
  2. Ist dem Prämienschuldner eine gerichtliche Nachlassstundung oder eine ähnliche Massnahme zu seinen Gunsten gewährt worden, so ist die Prämie beim Sachwalter einzufordern. Wird die Prämie samt Gebühren und eventu- ellen Betreibungskosten vom Sachwalter auf erste Aufforderung hin nicht bezahlt, so hat die Gemeinde, in welcher sich das versicherte Gebäude be- findet, auf erstes Verlangen der Gesellschaft die Prämie samt Gebühren und Kosten, gegen Abtretung des Forderungsrechts, zu bezahlen.

Art. 11

Zusammenarbeit Die Vertragsparteien arbeiten in allen die Feuerversicherung betreffenden Fragen zusammen und halten, in der Regel einmal jährlich, unter dem Vorsitz des zu- ständigen Departementschefs eine gegenseitige Aussprache ab.

Art. 12

Vertretung der Vertragsparteien Im Verkehr zwischen den Vertragsparteien werden der Regierungsrat des Kan- tons Schwyz durch das Militär- und Polizeidepartement und die dem SSV ange- SRSZ 1.1.2015

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schlossenen Gesellschaften durch die geschäftsführende Gesellschaft vertreten. Die geschäftsführende Gesellschaft wird vom SSV im Einvernehmen mit der Regierung des Kantons Schwyz ernannt.

Art. 12

Für die nach jede Gesellsc Finanzdeparte Überweisung e der Verordnung geschuldeten Feuerlöschbeiträge meldet haft die bei ihr per 31. Dezember versicherten Summen an das ment des Kantons Schwyz. Die Meldung und die nachfolgende rfolgen im 1. Semester des folgenden Jahres.

Die von den Gesellschaften entrichteten Feuerlöschbeiträge sind zum Zweck der Feuerpolizei und des Löschwesens einzusetzen.

Art. 14

Extrasubventionen Die dem SSV angeschlossenen Gesellschaften entrichten neben den ordentli- chen Feuerlöschbeiträgen eine Extrasubvention. Darüber schliessen der Kanton Schwyz und die Gesellschaften eine besondere Vereinbarung ab.

Art. 15 Beginn und Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzt denjenigen vom

. Januar 1982

. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Jahr, unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden.

Art. 16

Veröffentlichung Diese Vereinbarung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 18-369.

SRSZ 531.110.

GS 17-307.