Wer von der Gemeinschaft Versicherung begehrt, muss der geschäftsführenden Gesellschaft schriftlich Anzeige erstatten, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Versicherungssumme. Er hat sich auf Verlangen darüber auszuweisen, dass er, trotz gehöriger Bemühungen, nicht bei einer Vertragsgesellschaft Versicherungs- schutz finden konnte.
Die Anzeige an die geschäftsführende Gesellschaft kann auch durch den Ein- zelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, erfolgen.
Die geschäftsführende Gesellschaft hat dem Eigentümer des zu versichernden Gebäudes (im Falle des Absatzes 2 überdies dem Einzelrichter) binnen vier Wochen, von der Absendung dieser Anzeige an gerechnet, die Bedingungen und Prämiensätze mitzuteilen, zu denen die Übernahme des Risikos erfolgt. Die Haftung der Gemeinschaft beginnt am der Absendung ihrer schriftlichen Offerte folgenden Tag. Die Prämie ist von diesem Zeitpunkt an geschuldet.
Erklärt der Eigentümer nicht binnen vier Wochen Annahme der offerierten Bedingungen und Prämiensätze, so hat die geschäftsführende Gesellschaft dies dem Einzelrichter, in dessen Kreis das Risiko liegt, unverzüglich zu melden. In