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541.211

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Präambel

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Muni-

tion 1

(Vom 9. Februar 1999)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 38

gestützt auf tion vom 20. des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Muni- Juni 1997, beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Zweck und Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffen- zubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 19973 sowie der Ver- ordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom

. Juli 2008.4

Art. 2

Zuständigkeit

Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklä- ren.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waf- fenerwerbsscheine;
  2. die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auf-

Art. 29

lagen ( WG);

Art. 25b

c) die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ( WG);

Art. 17

d) die Organisation von Prüfungen ( und 27 WG);

Art. 31b

e) die Führung der kantonalen Meldestelle ( f) die Führung der Register über die Bewill g) die Registrierung des bestehenden Besitz WG); igungen und Waffenerwerbsscheine; es einer Feuerwaffe oder eines

Art. 42a

wesentlichen Waffenbestandteiles ( h) die Entgegennahme von Waffen, w Waffenbestandteilen, Waffenzubehör WG); esentlichen oder besonders konstruierten , Munition oder Munitionsbestandteilen

Art. 31a

( i w b d WG); ) die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen, esentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzu- ehör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenstän- en ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetz-

Art. 31

gebung ( SRSZ 1.1 WG). .2015

.211

Art. 3

Interkantonale Zusammenarbeit Die Prüfungen für die Waffentrag- und die Waffenhandelsbewilligung können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden. II. Bewilligungsverfahren und Prüfung

Art. 4

Gesuche und Meldungen Die Bewilligungsgesuche und Meldungen über den Besitz und das Übertragen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantonspolizei einzu- reichen.

Art. 5

Prüfung

Für die Waffentragbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs und die Handhabung von Waffen gemäss den Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die Prüfung für die Waffentragbewilli- gung.8

Für die Waffenhandelsbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tementes über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung.9

Für die Durchführung der praktischen Teilprüfung kann die Kantonspolizei Sachverständige ernennen.

Die bestandene Prüfung wird mit einem Ausweis bestätigt. Ausweise anderer Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt. III. Massnahmen und Rechtspflege

Art. 6

Beschlagnahme und Einziehung

Die Kantonspolizei ist zuständig für die polizeiliche Sicherstellung sowie die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen, wesentlichen oder beson- ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Muniti-

Art. 4

onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Sinne von WG ausserhalb eines Strafverfahrens und unter Vorbehalt der Militärge setzge- bung.

Sie verfügt über die beschlagnahmten Gegenstände, wenn keine Einziehung erfolgt oder die Rückgabe nicht möglich ist und führt das Entschädigungsverfah-

Art. 54

ren durch ( WV).

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Sieht die zuständige Strafbehörde in einem Strafverfahren von der Beschlag- nahme oder Einziehung von sichergestellten Waffen, wesentlichen oder beson- ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Muniti- onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen ab, erstattet sie der Kantonspolizei darüber Meldung.

Art. 7

Beschwerde Verfügungen und Entscheide, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. IV. Schlussbestimmung

Art. 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.12

Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbe- schluss betreffend den Vollzug des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition vom 9. November 197013 aufgehoben.

GS 19-357 mit Änderungen vom 25. November 2008 (GS 22-45) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Fassung vom 25. November 2008.

SR 514.54.

SR 514.541.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. November 2008.

Fassung vom 25. November 2008.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. November 2008.

SR 514.546.1.

SR 514.544.1.

Fassung vom 25. November 2008 (Abs. 2 und 3 neu).

Fassung vom 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 25. November 2008 am 12. Dezember 2008 (Abl 2008 2520) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

GS 15-820. SRSZ 1.1.2015