Lexipedia

541.320

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Präambel

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche

Stoffe 1

(Vom 9. Dezember 1981) 2

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 42

gestützt auf sionsgefährli Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explo- che Stoffe (Sprengstoffgesetz),3 beschliesst:

  1. Zuständigkeit

Art. 1

Polizeidepartement Das Polizeidepartement ist zuständig für:

  1. die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und für pyrotechni- sche Gegenstände zu landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, techni-

Art. 10

schen und gewerblichen Zwecken ( und 36 der Sprengstoffverordnung des Sprengstoffgesetzes; Art. 35 );

Art. 35

b) den Erlass von administrativen Verfügungen ( des Sprengstoffgeset- zes);

Art. 60

c) den Entzug des Sprengausweises ( der Sprengstoffverordnung).

Art. 2

Polizeikommando

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Polizeikommando die Vorschriften der Sprengstoffgesetz- gebung.

Insbesondere ist es zuständig für:

  1. die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für pyrotechnische Gegenstände zu

Art. 7

Vergnügungszwecken ( für loses Schiesspul 27 und 35 der Spreng b) die Ausstellung v lit. b und Art. 10 des Sprengstoffgesetzes) und ver zu Treibzwecken, ausgenommen Sprengpulver (Art. stoffverordnung); on Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische

Art. 12

Gegenstände ( des Sprengstoffgesetzes, Art. 45 ff. der Sprengstoff- verordnung);

  1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiess-

Art. 15

pulver für historische Anlässe und Bräuche ( Abs. 5 des Sprengstoff- gesetzes);

  1. die Überwachung des Verkehrs und der Buchführung mit Sprengmitteln,

Art. 3

pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver ( , 28 Abs. 1 und 29

Art. 111

des Sprengstoffgesetzes, e) die Abgabe von Zuverlä der Sprengstoffverordnung); ssigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu

Art. 55

Sprengkursen und -prüfungen ( Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverord- nung). SRSZ 1.1.2015

.320

Art. 3

Arbeitsinspektorat Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für:

  1. die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen

Art. 29

Gegenständen ( der Sprengstof b) die Überwac rung von Spren und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 110 und 111 fverordnung); hung der betrieblichen Einrichtungen zur Herstellung und Lage- gmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver

Art. 17

( bis 22 des Sprengstoffgesetzes);

Art. 23

c) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer ( und

des Sprengstoffgesetzes). II. Verfahren

Art. 4

Verkaufsbewilligung Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind auf amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Ver- kaufsbeginn der Bewilligungsinstanz einzureichen.

Art. 5

Erwerbsschein Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände sind auf amtlichem Formular dem Polizeikommando einzureichen. Dieses prüft, ob die Angaben glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgerechte Ver- wendung Gewähr besteht.

Art. 6 Ausnahmebewilligungen

Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind einen Monat vor dem Anlass unter Angabe des Verwendungszweckes der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

Für regelmässig wiederkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine generelle Bewilligung erteilt werden.

Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgerechte Verwendung des Schiess- pulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen. III. Gebühren

Art. 7

Gebühren Die Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen

Art. 113

von der Sprengstoffverordnung erhoben.

.320

IV. Rechtsmittel

Art. 8

Beschwerde

Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt.

Gegen alle andern Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zulässig.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.11

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vor- schriften, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 1229 vom 25. April 1962 betreffend das Abbrennen von Mörsern und Sprengpatronen bei bürgerli- chen oder kirchlichen Festen,12 ausser Kraft.

GS 17-326 mit Änderungen vom 5. Februar 2002 (GS 20-207) und vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148f).

Vom Bundesrat genehmigt am 12. Februar 1982.

SR 941.41.

Bst. a und c in der Fassung vom 5. Februar 2002.

Bst. a, b, d und e in der Fassung vom 5. Februar 2002.

Bst. a in der Fassung vom 5. Februar 2002.

Fassung vom 5. Februar 2002.

Fassung vom 5. Februar 2002.

Fassung vom 5. Februar 2002.

Abs. 1 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

Änderungen vom 5. Februar 2002 sind am 15. Februar 2002 (Abl 2002 301) und vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697) in Kraft getreten.

Veröffentlicht in den Abl 1962 375 und 388. SRSZ 1.1.2015