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542.210.1

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

GSK

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) 1

(Vom 20. Mai 2019)

Die Kantone,

Art. 48

gestützt auf Bundesgesetz , 106 und 191b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie das über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)2 vereinbaren:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Konkordat regelt:

  1. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) ein- schliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielge- richt);

Art. 105

b) die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA);

  1. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
  2. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
  3. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Auf- wands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spiel- sucht. II. Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
  4. Aufgaben und Organisation

. Allgemeines

Art. 2

Aufgaben der Trägerschaft Die Trägerschaft:

  1. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
  2. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt ins- besondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
  3. stellt das Geldspielgericht;

.210.1

  1. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotte- rien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt ins- besondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
  2. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.

Organe der Trägerschaft sind:

  1. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
  2. der Vorstand;
  3. das Geldspielgericht;
  4. die Revisionsstelle.

. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4

Zusammensetzung Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5

Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG:

  1. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
  2. wählt:

. die Mitglieder des Vorstands;

. die Revisionsstelle;

. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;

. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und -richter sowie die ausserordentlichen Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;

. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;

. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Ko-

Art. 113

ordinationsorgan gemäss c) bestimmt das Mitglied ff. BGS; oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen

Art. 94

Spielbankenkommission gemäss d) erlässt das Organisationsr ff. BGS; eglement;

  1. beschliesst:

. das Budget;

. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

Art. 67

. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss 4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für vier Ja 5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die Abs. 1; hre; GESPA aus dem Ertrag

Art. 67

der Abgabe gemäss 6. auf Antrag der 7. auf Antrag der Abs. 2; SFS das Stiftungsreglement der SFS; SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils

Art. 34

für vier Jahre im Verfahren gemäss ;

.210.1 SRSZ 1.2.2021 3

. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für vier Jahre;

. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren ge-

Art. 71

mäss f) ge 1. da 2. da 3. di GESPA 4. de 5. da 6. de 7. di 8. de g) ni 1. vo 2. vo 3. vo h) ni ander Abs. 3; nehmigt: s Organisationsreglement der GESPA; s Gebührenreglement der GESPA; e Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der ; n vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; s Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; n Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; e Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; n vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; mmt Kenntnis: m jährlichen Budget der GESPA; m Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; m Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; mmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem en Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 34

Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zust 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Sti und Art. 71 Abs. 3 immt. chentscheid.

. Der Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.

Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.

Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8

Zuständigkeiten Der Vorstand:

  1. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
  2. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

.210.1

Art. 9 Entscheidverfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stim- menden zustimmt.

Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekretariat

Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Ver- hältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

. Das Geldspielgericht

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italieni- schen Schweiz stammen.

Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder -richter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der ita- lienischen Schweiz stammen.

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrich- terinnen und -richter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder -richter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.

Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordent- liche Richterinnen oder Richter ernennen:

  1. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfin- den kann oder
  2. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erfor- derlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; diesfalls muss die ausseror- dentliche Richterin bzw. der ausserordentliche Richter über die entsprechen- den Fachkenntnisse verfügen.

Art. 12

Zuständigkeit Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be- hörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Or- ganisationen bzw. deren Organe.

.210.1 SRSZ 1.2.2021 5

Art. 13

Unabhängigkeit Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zu- ständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG)3.

Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zu- sammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrech- nung des Geldspielgerichts.

. Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von (OR) ordentliche Revision der Rechnung der Trä des Obligationenrechts gerschaft, einschliesslich der Son- derrechnung des Geldspielgerichts, durch.

Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi- gung der jeweiligen Rechnung.

. Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.

Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.

Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.

.210.1

B Finanzen

Art. 17

Finanzierung

Art. 67

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn- gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1. III. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) A Aufgaben und Organisation

. Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe- hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zu- gewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grund- sätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.

Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.

Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen er- lassen.

Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.

Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu die- sem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Sie verfügt über die folgenden Organe:

  1. den Aufsichtsrat;
  2. die Geschäftsstelle;
  3. die Revisionsstelle.

.210.1 SRSZ 1.2.2021 7

Art. 21 Unabhängigkeit

Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge- spräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.

Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis- nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

. Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

Art. 24 Zuständigkeiten

Der Aufsichtsrat:

  1. erlässt:

. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;

. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;

. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbe- halt der Genehmigung durch die FDKG;

. die Regulierung betreffend das Personal;

  1. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
  2. beschliesst:

. das jährliche Budget der GESPA;

. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;

. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;

  1. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedi- rektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Ge- schäftsstelle.

Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind.

.210.1

Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.

Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge- schäftsstelle delegieren.

Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einverneh- men und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.

. Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichts- rat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.

Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht des- sen Beschlüsse.

Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbst- ständig Verfügungen und erhebt Abgaben.

Art. 32

Sie prüft die der GESPA gestützt auf Bewilligungsbehörden zugestellten Bewil Abs. 2 BGS von den kantonalen ligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.

Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Ge- richten.

Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

. Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs- organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. B Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Art. 27

Reserven

Art. 64

Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe ( ) Reserven in der Höhe von

Mio. Franken.

.210.1 SRSZ 1.2.2021 9

Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtauf- wands aufweisen.

Art. 28

Finanzierung Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss dem 7. Haupttitel dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss dem 7. Haupt- titel korrekt berechnet werden können.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30

Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflö- sung der GESPA

Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.

Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finan- zierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31

Verfahrensrecht Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG)4. IV. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gros- sen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.

Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffent- lich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.

Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destina- täre.

Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.

.210.1

Art. 33 Stiftungsvermögen

Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich

Art. 34

zugewendet wird, im Verfahren gemäss 2 Das aus Reingewinnen von Grosslotte Stiftungsvermögen darf ausschliesslic Sports, insbesondere für den Nachwuch dung, für die Information sowie für d 3 Im Falle einer Auflösung der Stiftu jeweils auf vier Jahre fest. rien und grossen Sportwetten geäufnete h zum Zwecke der Förderung des nationalen sleistungssport, für Aus- und Weiterbil- ie Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden. ng fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.

Art. 34

Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des natio- nalen Sports

Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kan- tons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim- menden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmen- den der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.

Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bun- desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.

Art. 35 Organisation

Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisions- stelle.

Der Stiftungsrat verfügt über fünf oder sieben Mitglieder; bei der Zusammen- setzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.

Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.

Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs- organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

Art. 728a

Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von durch und prüft insbesondere, ob die Mittelver OR ordentliche Revision wendung im Einklang mit den Vor- gaben erfolgt ist.

Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Auf- gaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungs- wesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.

Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

.210.1 SRSZ 1.2.2021 11

Art. 36 Berichterstattung

Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

Die SFS gewährt Beiträge:

  1. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
  2. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eisho- ckeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.

Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für vier Jahre.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.

  1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Orga- nen Einsitz nehmen.

Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

.210.1

Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Inter- essen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.

Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.

Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42

Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Inte- ressenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43

Finanzaufsicht Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzauf- sicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahr- genommen.

Art. 44 Haftung

Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinn- gemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)5.

Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden

  1. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
  2. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke- rung.

Art. 45 Datenschutz

Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)6 und den Ausführungserlassen.

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle.

Art. 27

Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach rigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG , 30 und 31 DSG. Die üb- sind nicht anwendbar.

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Art. 46 Akteneinsicht

Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)7 und den Ausführungserlassen.

Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Auf- sichtstätigkeit der GESPA betreffen.

Art. 13

Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren ( keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht miert über eine Fristverlängerung oder ihren Entsch bis 15 BGÖ) finden ersuchte Behörde infor- eid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.

Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwend- baren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.

Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaf- fungen.

Art. 48

Anwendbares Recht Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur An- wendung. VI.  Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49

Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwet-

Art. 23

ten ist im Sinne von 2 Auf dem Gebiet der Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt. Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im

Art. 23

Sinne von eine einzi teilt werd Veranstalt Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur ge Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten er- en. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die erin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Ver- einbarung.

Art. 23

Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzig die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werde zer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter Abs. 2 e Bewilligung für n. Die Westschwei- in einer rechtset- zenden interkantonalen Vereinbarung.

.210.1

Art. 50

Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte

Art. 49

gemäss den Ver hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechen- anstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich

Art. 65

wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der bis 68 dieses Konkordats. VII. Abgaben

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 51

Massgebender Gesamtaufwand Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
  2. Aufwand der GESPA;
  3. auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans

Art. 114

gemäss BGS.

Art. 52

Finanzierung

Art. 51

Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss a) Gebühren für Verfügungen und Dienstle hiervor dienen vorab: istungen der GESPA im Einzelfall

Art. 54

( ff.);

Art. 59

b) Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall ( 2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Ge mäss Abs. 1 Bst. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welche enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Verans von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinn ). bühren ge- m jedoch ein taltern en oder Ver-

Art. 60

anstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe ( 3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grosss bare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wie Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsre ff.). pielen zurechen- derkehrenden chte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge- bührenreglement.

Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem

Art. 52

nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands ( 3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Regl lungen enthalten, gelten die Bestimmungen der A nung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV Abs. 2 und 3). ement der GESPA keine Rege- llgemeinen Gebührenverord- )8 sinngemäss.

.210.1 SRSZ 1.2.2021 15

. Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.

Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa- chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, so- fern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55 Bemessung

Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.

Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100.-- und Fr. 350.-- pro Stunde.

Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreg- lement fest.

Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56

Gebührenzuschlag

Art. 54

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50% der Gebühren gemäss

  1. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
  2. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder
  3. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.

Art. 57 Auslagen

Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleis- tung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Kosten für beigezogene Sachverständige;
  2. Reise- und Transportkosten;
  3. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
  4. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58

Vorschüsse Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

. Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59

Gebühren des Geldspielgerichts Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.

.210.1

. Aufsichtsabgabe

Art. 60

Abgabepflicht Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli-

Art. 21

gung ( BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.

Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Ein- zelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben

Art. 27

betreffend die Bildung von Reserven ( 3 Der jährlich über die Aufsichtsabga Abs. 2) eingehalten werden. be finanzierte Aufwand darf 70% des jährli-

Art. 51

chen Gesamtaufwands ( 4 Die Veranstalterinn ihrer Bruttospielertr 5 Als Bruttospielertr die Spieler ausbezahl ) nicht überschreiten. en oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis äge. ag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an ten Gewinnen.

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.

Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrech- nung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsäch- lich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.

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. Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64

Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal- tungsrechte

Art. 50

Die einmalige Abgabe gemäss 2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wir treten dieses Konkordats erzie Inhaber der ausschliesslichen 3 Die Trägerschaft verwendet d beträgt gesamthaft 3 Mio. Franken. d im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkraft- lten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Veranstaltungsrechte verteilt. en Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1

Art. 27

zur Ausstattung der GESPA mit Kapital ( Abs. 1).

Art. 65

Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver- anstaltungsrechte

Art. 50

Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss einem Anteil «Prävention» und einem Anteil setzt sich zusammen aus «Aufsicht».

Art. 66 Anteil «Prävention»

Der Anteil «Prävention» beträgt 0.5% des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.

Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen

Art. 85

gemäss 3 Sie w einzeln 4 Die F BGS eingesetzt werden. erden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den en Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt. DKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil «Aufsicht»

Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von

Art. 52

Abs. 3 festgelegt.

Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf-

Art. 28

wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss

Art. 68

Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran- staltungsrechte

Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

Art. 63

gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.

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VIII. Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt er- klärt haben.9

Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte- riegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.

Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.

Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.

Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71 Änderung des Konkordats

Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.

Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72

Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der interkanto- nalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, der Convention relative à la Loterie Romande sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss

Art. 3

Bst. a IVLW.

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Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der

Art. 3

GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission dauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. U IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung d Bst. b IVLW. können ihre Amts- nter Geltung der er maximalen Amtszeit angerechnet.

Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.

Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an

Art. 3

die Stelle der Rekurskommission gemäss Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinn nen ihre Amtsdauer beenden und werden z rinnen und -richtern des Geldspielgeric volle Amtsdauern werden für die Berechn Bst. c IVLW. Die amtierenden en und -richter der Rekurskommission kön- u Richterinnen, Richtern, Ersatzrichte- hts. Unter Geltung der IVLW geleistete ung der maximalen Amtszeit angerech- net.

Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bis- herige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten die- ses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.

Art. 34

Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026. Bis Ende 2022 k nen die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung ön- in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.

Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf

Art. 21

IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von

Art. 58

GS 25-69a.

SR 935.51.

SR 173.32.

SR 172.021.

SR 170.32.

SR 235.1.

SR 152.3.

SR 172.041.1.

1. Januar 2021 (Schreiben Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom

. Dezember 2020).