Zweck Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen ermöglichen.
545.110
Ruhetagsgesetz
Präambel
Ruhetagsgesetz 1
(Vom 21. November 2001)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Geltungsbereich
Öffentliche Ruhetage sind:
. Sonntage;
. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;
. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis, und Stephanstag;
. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.
Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Him- melfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes3 den Sonntagen gleichgestellt
Art. 3 Sonntags- und Feiertagsruhe
Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange- messene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.
Ausgenommen sind:
. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4 vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonn- tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;
. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung;
. Traditionelle Märkte und Umzüge;
. Dringende öffentliche Dienste.
Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilli- gen.
Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere Ausnahmen bewilligen. SRSZ 1.2.2019 1
.110
Art. 4
Hohe Feiertage An hohen Feiertagen sind überdies untersagt:
. Umzüge nicht religiöser Art;
. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;
. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess- übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
. Betrieb von Spielsalons;
. Betrieb von Autowaschanlagen.
Art. 5 Verkaufsgeschäfte
Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
Ausgenommen sind:
. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.
Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.
Art. 6
Vollzug Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
Art. 7
Strafbestimmung
Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.-- wird bestraft,
- wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich
Art. 3
stört ( b) wer ); den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt
Art. 4
( c ); ) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen
Art. 5
hält ( ).
Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 einzuziehen.
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 19818 wird aufgehoben.
Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhal- tungsautomaten vom 18. September 19809 wird wie folgt geändert:
Art. 9
Abs. 2
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerhei- ligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.
.110
Art. 9
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
-10j).
Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
SR 822.11.
SR 822.112.
Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
SR 311.0.
GS 17-301.
SRSZ 542.110.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten. SRSZ 1.2.2019 3