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545.110

Ruhetagsgesetz

Präambel

Ruhetagsgesetz 1

(Vom 21. November 2001)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Zweck Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen ermöglichen.

Art. 2

Geltungsbereich

Öffentliche Ruhetage sind:

. Sonntage;

. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;

. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis, und Stephanstag;

. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Him- melfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes3 den Sonntagen gleichgestellt

Art. 3 Sonntags- und Feiertagsruhe

Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange- messene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.

Ausgenommen sind:

. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4 vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonn- tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;

. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;

. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie in der Tierhaltung;

. Traditionelle Märkte und Umzüge;

. Dringende öffentliche Dienste.

Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilli- gen.

Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere Ausnahmen bewilligen. SRSZ 1.2.2019 1

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Art. 4

Hohe Feiertage An hohen Feiertagen sind überdies untersagt:

. Umzüge nicht religiöser Art;

. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;

. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess- übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;

. Betrieb von Spielsalons;

. Betrieb von Autowaschanlagen.

Art. 5 Verkaufsgeschäfte

Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.

Ausgenommen sind:

. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind;

. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.

Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

Art. 6

Vollzug Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

Art. 7

Strafbestimmung

Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.-- wird bestraft,

  1. wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich

Art. 3

stört ( b) wer ); den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt

Art. 4

( c ); ) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen

Art. 5

hält ( ).

Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches7 einzuziehen.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 19818 wird aufgehoben.

Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhal- tungsautomaten vom 18. September 19809 wird wie folgt geändert:

Art. 9

Abs. 2

Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerhei- ligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.

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Art. 9

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl 2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS

-10j).

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

SR 822.11.

SR 822.112.

Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.

Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

SR 311.0.

GS 17-301.

SRSZ 542.110.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten. SRSZ 1.2.2019 3