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Gesetz über das Halten von Hunden

HuG

Präambel

SRSZ 1.2.2024 1

Gesetz über das Halten von Hunden 1

(Vom 23. Juni 1983)2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Hundehaltung

  1. Allgemeines

Hunde sind so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden oder belästigen.

In den Wohnzonen müssen Hunde nachts in einem Gebäude oder in einem ge- schlossenen Areal gehalten werden.

Der Hundehalter ist verpflichtet, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzu- schliessen.

Art. 2 3 b) Besondere Pflichten

b) Besondere Pflichten

In öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Wegen und im Strassenverkehr sind Hunde an der Leine zu führen. Ausgenommen sind:

  1. Hunde beim Viehtrieb;
  2. Herdenschutzhunde im Einsatz.

Wer in Dörfern, auf öffentlichen Strassen, Plätzen, Wegen oder in Parkanlagen sowie auf Wegen, welche durch intensiv genutztes landwirtschaftliches Gebiet führen, einen Hund mit sich führt, ist verpflichtet, dessen Kot zu entfernen und schadlos zu beseitigen.

Hitzige Hündinnen sind eingesperrt zu halten.

Art. 3 c) Verbote

Es ist untersagt, Hunde unbeaufsichtigt öffentlich umherlaufen zu lassen.

Es ist untersagt, Hunde landwirtschaftliche Kulturen und fremdes, nicht öffent- lich zugängliches Eigentum ohne Einwilligung des Berechtigten betreten zu las- sen.

Art. 4

Nutzhunde Als Nutzhunde gelten:

  1. Treibhunde in der Landwirtschaft;

Art. 33

b) Jagdhunde gemäss Abs. 1 des Jagd- und Wildschutzgesetzes vom

. Mai 2016 (JWG)5;

  1. Herdenschutzhunde.

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Art. 5 Hundesteuer

Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Vorbehalten

Art. 7

bleibt 2 Die H a) für b) für halt be 3 Die S Fr. 40. 4 Tritt restlic 5 Bei W tete St undesteuer beträgt: einen Nutzhund: Fr. 20.-- im Jahr einen andern Hund: Fr. 50.-- im Jahr. Für jeden weiteren Hund pro Haus- trägt die Steuer je Fr. 100.-- mehr als die Grundsteuer. timmberechtigten der Gemeinde können die Hundesteuer auf höchstens -- für Nutzhunde und auf höchstens Fr. 100.-- für andere Hunde erhöhen. die Steuerpflicht während des Jahres ein, ist die Steuer anteilmässig für die hen Monate des Jahres zu entrichten. ohnortswechsel wird der in einer andern Gemeinde des Kantons entrich- euerbetrag angerechnet.

Art. 6 Sonderfälle

Für Hunde, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden, sowie für Hunde einer gewerbsmässigen Hundezucht oder eines Tierheimes kann der Gemeinderat den Steuerbetrag herabsetzen oder eine Pauschale festlegen.

In Härtefällen kann der Gemeinderat die Steuer ermässigen oder erlassen.

Art. 7

Steuerbefreiung Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten und entsprechend einsetzbaren:

  1. Armeehunden;
  2. Polizeihunden;
  3. Rettungs-, Katastrophen- und Lawinenhunden;
  4. Schweisshunden;
  5. Blinden- und Assistenzhunden.

Art. 8 Steuerbezug

Die Hundesteuer ist alljährlich im Monat Januar oder sofort nach Eintritt der Steuerpflicht bei der von der Gemeinde bezeichneten Bezugsstelle zu entrichten.

Sind Steuerpflicht oder Steuerbetrag umstritten, trifft der Gemeinderat eine Ver- fügung.

Art. 9 Hundemarke

Jeder Hund muss eine amtliche Hundemarke mit der Wohngemeinde des Halters und der Kontrollnummer gut sichtbar am Halsband tragen. Jagdhunden darf für die Jagd und die Anlernzeit die Hundemarke abgenommen werden.

Die Hundemarke wird von der Bezugsstelle abgegeben, wenn die geschuldete Hundesteuer entrichtet und der Versicherungsnachweis vorgelegt wird.

.100 SRSZ 1.2.2024 3

Hunde ohne amtliche Hundemarke werden von der Polizei eingefangen und auf Kosten des Halters verwahrt. Werden sie nicht binnen zehn Tagen nach Bekannt- gabe im Amtsblatt abgeholt, können sie verkauft, weggegeben oder abgetan werden.

Art. 10 Verwaltungsmassnahmen

Der Gemeinderat ordnet gegenüber Haltern, die Vorschriften dieses Gesetzes missachten, das Geeignete an.

Personen, die wiederholt wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder wegen Missachtung von Anordnungen oder Verfügungen des Gemeinderates bestraft worden sind, kann der Gemeinderat ungeachtet der Strafbarkeit die Hun- dehaltung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.

Art. 11 7 Generelle Anordnungen des Gemeinderats

Generelle Anordnungen des Gemeinderats

Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen gegen Beeinträch- tigung oder Gefährdung durch Hunde örtlich begrenzte Verbote und Gebote er- lassen und auf deren Missachtung Strafe androhen.

Solche Anordnungen sind im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorga- nen zu veröffentlichen.

Wer ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den Regierungsrat erheben.

Art. 12 Strafbestimmungen

Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder Anordnungen des Gemeinderates zuwider- handelt, wird mit Busse bestraft.

Strafbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 13

Rechtsschutz Verfügungen des Gemeinderates sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 14

Aufhebung eines Erlasses Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Halten von Hun- den vom 16. Februar 1967 aufgehoben.8

Art. 15

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10

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GS 17-445 mit Änderungen vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148g), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 26. April 2023 (JWG, GS 27-

a).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 mit 12 862 Ja gegen 9 158 Nein (Abl 1983 1062). Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1984 (Abl 1983 1146).

Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.

Überschrift, Bst. a und b in der Fassung vom, Bst. c neu eingefügt am 26. April 2023.

SRSZ 761.100.

Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 3 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

GS 15-374.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

1. Januar 1984 (Abl 1983 1146); Änderungen vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 26. April 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2834) in Kraft getreten.