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571.111

Gesundheitsverordnung

GesV

Präambel

571.111 Gesundheitsverordnung (GesV) 1

(Vom 19. August 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf

§ 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002 (GesG) 2

und

Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994 (KVG) 3

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt: a) die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden und Amtsstellen im Gesund- heitswesen; b) die Gesundheitsförderung und Krankenpflege; c) das Rettungswesen und die medizinische Katastrophenhilfe; d) die Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren sowie Meldeverfahren für Ge- sundheitsfachpersonen; e) die Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren für medizinische Organisati- onen und Einrichtungen; f) das Verfahren für die Zulassung zur Tätigkeit sowie Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Das Departement des Innern ist das zuständige Departement (

§ 6 Abs. 1 GesG).

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements für den Schutz vor Passivrauchen (

§ 9a Abs. 3 GesG).

2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist das zuständige Amt (

§ 6 Abs. 2 GesG).

3 Die Bezirksärzte unterstehen fachtechnisch dem Kantonsarzt (

§ 7

Abs. 1 GesG).

II. Gesundheitsförderung und Krankenpflege

§ 3 Gesundheitsförderung und Prävention

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist für die Koordination der Massnahmen und Projekte im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zuständig.

§ 4 Ambulante Dienste

1 Kantonale ambulante Dienste sind (

§ 10

Abs. 1 GesG):

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a) Triaplus AG; b) Frühberatungs- und Therapiestellen für Kinder; c) Care Team; d) Kinderspitex der Zentralschweiz; e) psychiatrische Tageskliniken. 2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann für Aus- und Weiterbildungsmass- nahmen gemäss

§ 10 Abs. 3 GesG Beiträge an Einrichtungen, die der ambulanten

ärztlichen Krankenpflege dienen, gewähren, sofern diese: a) im Bereich der hausärztlichen Grundversorgung oder Pädiatrie tätig sind; b) über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen und zugelassen sind; c) im Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten des Schweizerischen In- stituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung geführt sind und d) am kantonalen Programm zur Förderung der Grundversorgung teilnehmen.

§ 5 Rettungswesen und medizinische Katastrophenhilfe

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Konzepte über den koordinierten Sanitätsdienst. 2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Organisation und den Einsatz von: a) mobilen Sanitätshilfsstellen; b) CareTeams. 3 Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über die Sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelemente (SEE) in den Gemeinden und über den Sanitätsdienst bei Grossanlässen.

§ 6 Patientenverfügung

1 Patientenverfügungen, die nach

Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu-

ches verfasst sind, sind durch Gesundheitsfachpersonen zu befolgen, soweit sie nicht widerrufen worden sind oder Anhaltspunkte bestehen, dass der Patient vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit seinen Willen geändert hat. 2 Sofern eine Patientenverfügung unbeachtlich ist und eine Klarstellung mit dem Patienten nicht möglich, sind die nächsten Angehörigen oder der Lebenspartner anzuhören. 3 Im Übrigen sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften massgebend.

§ 7 Transplantationen

1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Gewe- ben und Zellen vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsgesetz) 4. 2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der unabhängigen Instanz gemäss

Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Transplantationsgesetzes durch Vereinbarung der zuständigen

Behörde eines anderen Kantons übertragen. Das Verfahren richtet sich sinnge- mäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege. 2

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3 Das Amt für Gesundheit und Soziales stellt sicher, dass in den Schwyzer Spitä- lern, in denen Spender betreut werden, die mit einer Transplantation zusammen- hängenden Tätigkeiten organisiert und koordiniert werden.

III. Gesundheitsfachpersonen

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Bewilligungspflichtige Berufe

Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende medizinische Fachperso- nen, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (

§ 18 Abs. 2 GesG):

a) Medizinalpersonen: 1. Ärzte; 2. Zahnärzte; 3. Chiropraktoren; 4. Apotheker. b) Personen, die einen Psychologieberuf ausüben: 1. Psychotherapeuten; 2. Neuropsychologen. c) Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben: 1. Pflegefachpersonen; 2. Physiotherapeuten; 3. Ergotherapeuten; 4. Hebammen; 5. Ernährungsberater; 6. Optometristen; 7. Osteopathen. d) weitere Gesundheitsfachpersonen: 1. Akupunkteure; 2. Dentalhygieniker; 3. Drogisten; 4. Leiter von medizinischen Laboratorien; 5. Logopäden; 6. Medizinische Masseure; 7. Naturheilpraktiker; 8. Podologen; 9. Rettungssanitäter.

§ 9 Bewilligung

a) Gesuch 1 Die Gesundheitsfachpersonen haben das Bewilligungsgesuch spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:

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a) schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Praxis- bzw. Berufs- tätigkeit; b) Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten; c) Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen; d) Privatauszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument des Her- kunftsstaates; e) Sonderprivatauszug aus dem Strafregister bei vorwiegender Tätigkeit mit Min- derjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen oder ein gleichwerti- ges Dokument des Herkunftsstaates; f) Arztzeugnis, das die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung bestätigt; g) Berufsausübungsbewilligungen und Unbedenklichkeitserklärungen anderer Kantone oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftsstaates; h) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt. 2 Bei Bedarf kann das Amt weitere Unterlagen, insbesondere Beglaubigungen, ver- langen. 3 Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, sind im Original und mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

§ 10 b) Diplome und Fähigkeitsausweise

1 Die für die Berufsausübungsbewilligung notwendigen Diplome und Fähigkeits- ausweise sind in einem nationalen Register für Gesundheitsfachpersonen einzu- tragen und anerkennen zu lassen; andernfalls wird auf das Bewilligungsgesuch nicht eingetreten. 2 Soweit kein nationales Register vorhanden ist, sind die Diplome und Fähigkeits- ausweise im Original oder in einer beglaubigten Abschrift mit den Gesuchunterla- gen einzureichen. 3 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesundheits- fachpersonen nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleich- wertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Fehlt eine solche Stelle, so entscheidet das Amt für Gesund- heit und Soziales über die Gleichwertigkeit nach Anhörung des entsprechenden Berufsverbandes.

§ 11 c) Tätigkeit

Wird für die Berufsausübungsbewilligung einer Person nach

§ 8 Bst. d eine prak-

tische Tätigkeit verlangt, so kann das Amt für Gesundheit und Soziales für die Anrechnung der erforderlichen praktischen Tätigkeit eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.

§ 12 Betriebliche Voraussetzungen und Meldepflicht

1 Die bewilligten Tätigkeiten dürfen nur in Räumen und mit Einrichtungen ausge- übt werden, die dafür geeignet sind. 4

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2 Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung, Aufgabe und Wechsel der Tätigkeit müs- sen dem Amt für Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen gemeldet werden.

§ 13 Besondere Pflichten

Gesundheitsfachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflich- tet: a) ihre Tätigkeiten im Rahmen der von ihnen erworbenen Kompetenzen auszu- üben; b) eine dafür zuständige Fachperson beizuziehen, wenn der gesundheitliche Zu- stand des Patienten eine spezifische Abklärung oder Behandlung erfordert; c) die Patienten zu informieren, falls kein Anspruch auf Leistungen der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung besteht.

§ 14 Veröffentlichung

Das Amt für Gesundheit und Soziales veröffentlicht die Erteilung einer Berufsaus- übungsbewilligung im Amtsblatt. Vorbehalten bleibt

§ 23

Abs. 2 GesG.

§ 15 Geltungsdauer und Verlängerung

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist bis zum Ablauf des 70. Altersjahres befristet. 2 Sie kann auf Gesuch für jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die Voraus- setzungen nach

§ 22 GesG weiterhin erfüllt sind. Vorbehalten bleibt das Bundes-

recht. 3 Die Gesundheitsfachperson hat das Gesuch spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung einzureichen.

B. Besondere Bestimmungen für Medizinalpersonen

§ 16 Ärzte

1 Ärzte sind berechtigt, Gesundheitsstörungen, ihre Ursachen und Erscheinungs- formen festzustellen und zu behandeln sowie ihnen vorzubeugen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 36 des Bundesgesetzes über

die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG) 5 erfüllen. 3 Einer Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit bedürfen: a) Chefärzte, Co-Chefärzte, Leitende Ärzte, Oberärzte sowie Konsiliar- und Be- legärzte der öffentlichen und privaten Spitäler; b) übrige Ärzte in privater Praxis, Einrichtungen und Organisationen.

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§ 17 Zahnärzte

1 Zahnärzte sind berechtigt, die erforderlichen konservierenden, chirurgischen, prothetischen und orthopädischen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Anomalien und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 36

MedBG erfüllen.

§ 18 Chiropraktoren

1 Chiropraktoren sind berechtigt: a) nach chiropraktischem Befund Krankheiten und Funktionsstörungen des Be- wegungsapparates mit chiropraktischen Techniken zu behandeln; b) Manipulationen mit Impuls vorzunehmen; c) die für ihre Tätigkeit nötigen Laboruntersuchungen durchzuführen; d) eine Röntgenanlage für diagnostische Zwecke im Rahmen von Bst. a zu be- treiben, sofern sie im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligung gemäss der eidgenössischen Strahlenschutzgesetzgebung sind. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 36

MedBG erfüllen.

§ 19 Apotheker

1 Apotheker sind berechtigt: a) zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln und weiteren Produkten; b) zur Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel; c) zur Beratung über Arzneimittel; d) zur Leitung einer Apotheke gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vor- schriften; e) bei entsprechendem Nachweis genügender fachlicher Aus- und Weiterbildung an gesunden Personen ab 16 Jahren Impfungen vorzunehmen. 2 Der Kantonsapotheker bestimmt die Impfungen, welche im Rahmen der Berufs- ausübung vorgenommen werden dürfen, und kann Auflagen oder Beschränkungen vorsehen. 3 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 36

MedBG erfüllen.

C. Besondere Bestimmungen für Personen, die einen Psychologieberuf ausüben

§ 20 Psychotherapeuten

1 Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind zur Feststellung und Behandlung psychischer Störungen und Krankheiten nach anerkannter wissen- schaftlicher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden berechtigt.

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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 24 des Bundesgesetzes über

die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG) 6 er- füllen.

§ 21 Neuropsychologen

1 Neuropsychologen sind berechtigt, nach ärztlicher Anordnung diagnostische Leistungen der Neuropsychologie durchzuführen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller über einen Weiterbildungstitel der Neuropsychologie nach

Art. 8 PsyG ver-

fügen und sinngemäss die Bewilligungsvoraussetzungen nach

Art. 24 PsyG erfül-

len.

D. Besondere Bestimmungen für Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben

§ 22 Pflegefachpersonen

1 Pflegefachpersonen sind berechtigt: a) Kranke, Verunfallte und Menschen mit Behinderungen nach den Grundsätzen der Krankenpflege zu betreuen; b) die Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung sowie Leistungen im Be- reich der Abklärung, Beratung und Koordination sowie Grundpflege zu erbrin- gen; c) die Ausübung der Lebensaktivitäten zu unterstützen, Präventionsmassnahmen durchzuführen sowie die Patienten zu informieren und zu beraten. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12 des Bundesgesetzes über

die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) 7 erfüllen.

§ 23 Physiotherapeuten

1 Physiotherapeuten sind berechtigt, Kranke, Verletzte und Menschen mit Behin- derungen durch Techniken der aktiven und passiven Krankengymnastik, durch Massage oder durch anerkannte physikalische Behandlungsmethoden zu behan- deln und ihre Bewegungsfunktion zu erhalten oder zu verbessern. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12

GesBG erfüllen.

§ 24 Ergotherapeuten

1 Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen im Hinblick darauf zu behandeln, die Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlangen und zu erhalten.

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2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12

GesBG erfüllen.

§ 25 Hebammen

1 Hebammen sind berechtigt, die Frau und das Neugeborene während Schwan- gerschaft, Geburt und Wochenbett zu betreuen und die Eltern zu beraten. Sie haben bei Regelwidrigkeiten während Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett für den Beizug eines Arztes zu sorgen und die Frau oder das Neugeborene nöti- genfalls in ein Spital einzuweisen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12 GesBG erfüllen.

3 Die Gemeinden können den Hebammen für Hausgeburten und Wochenbett- pflege bei ambulanten Geburten eine Entschädigung ausrichten.

§ 26 Ernährungsberater

1 Ernährungsberater sind berechtigt, Ernährungsberatungen in den Bereichen der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung vorzunehmen sowie Patienten zu beraten und Ernährungstherapien zu planen, durchzuführen und zu überwa- chen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12

GesBG erfüllen.

§ 27 Optometristen

1 Optometristen sind insbesondere berechtigt zum Verkauf und zur Anfertigung von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchführung von optometrischen Mes- sungen sowie zur Anpassung und zur Abgabe von Kontaktlinsen in eigener fachli- cher Verantwortung. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12

GesBG erfüllen.

§ 28 Osteopathen

1 Osteopathen sind insbesondere berechtigt, Blockierungen und Einschränkungen der Körpersysteme durch manuelle Behandlung des Skeletts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zu behandeln. Sie sind befugt, einen osteopa- thischen Befund zu erstellen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 12

GesBG erfüllen.

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E. Besondere Bestimmungen für weitere Gesundheitsfachpersonen

§ 29 Akupunkteure

1 Akupunkteure sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krankhei- ten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen mittels der Methoden der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) berechtigt. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller über ein Zertifikat der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz in der Fachrichtung Traditionelle Chinesische Medizin TCM, Schwer- punkt Akupunktur/Tuina respektive Akupunktur, oder über eine gleichwertige Aus- bildung verfügen.

§ 30 Dentalhygieniker

1 Dentalhygieniker sind insbesondere berechtigt: a) in eigener fachlicher Verantwortung Zahnreinigungen und Zahnsteinentfer- nungen vorzunehmen; b) Patienten über Mundhygiene und Zahnprophylaxe zu beraten und anzuleiten; c) auf Verordnung eines Zahnarztes bzw. eines Arztes paradontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fach- kenntnisse voraussetzt. 2 Dentalhygieniker sprechen sich bei der Behandlung von medizinischen Risiko- patienten mit der behandelnden zahnärztlichen oder ärztlichen Person ab. 3 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller: a) im Besitz eines eidgenössisch anerkannten Diploms oder eines als gleichwer- tig anerkannten Ausweises sind; b) nach Erlangen des Diploms eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben.

§ 31 Drogisten

1 Drogisten sind berechtigt, gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vor- schriften Arzneimittel und weitere Produkte herzustellen und abzugeben sowie eine Drogerie zu führen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller im Besitz eines Diploms der höheren Fachprüfung für Drogisten sind.

§ 32 Leiter von medizinischen Laboratorien

1 Leiter von medizinischen Laboratorien sind zur Führung eines Labors zur Durch- führung von medizinischen und pharmazeutischen Analysen berechtigt. 2 Verboten sind diagnostische und therapeutische Tätigkeiten an Patienten. 3 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die in der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) 8 genannten Bedingungen erfüllen.

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§ 33 Logopäden

1 Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Pa- tienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch-medizinischen Zustandes sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller die in der Verordnung über die Krankenversicherung genannten Bedingun- gen erfüllen.

§ 34 Medizinische Masseure

1 Medizinische Masseure sind berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung Massagen durchzuführen sowie Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anzuwenden. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller im Besitz des eidgenössischen Fachausweises der Organisation der Arbeits- welt Medizinischer Masseure oder eines von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkannten Fachausweises sind.

§ 35 Naturheilpraktiker

1 Naturheilpraktiker sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin an- zuwenden und die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel in eigener fachlicher Verantwortung abzu- geben. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller im Besitz eines Diploms einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einer der folgenden Fachrichtungen und allfälligen Fachrichtungsschwerpunkte sind: a) Ayurveda-Medizin; b) Homöopathie; c) Traditionelle Chinesische Medizin (TCM): 1. Schwerpunkte in Akupunktur/Tuina, Akupunktur oder Tuina; 2. Schwerpunkt in Chinesischer Arzneitherapie; d) Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN). 3 Die Bewilligung wird für die Fachrichtung mit dem allfälligen Fachrichtungs- schwerpunkt erteilt, in der das Diplom erworben oder die Anerkennung erteilt wurde.

§ 36 Podologen

1 Podologen sind berechtigt zur: a) manuellen und maschinellen unblutigen Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen; b) mechanischen Behandlung von eingewachsenen Nägeln und krankhaften Na- gelveränderungen; c) Nagelprothetik und Spangentechnik; 10

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d) Anbringung von Entlastungsorthesen und -verbänden; e) Anwendung und Abgabe von Fussbandagen, -einlagen, -stützen und Kompres- sionsstrümpfen sowie Wundverbänden; f) klassische Fuss- und Unterschenkelmassage. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller folgenden Nachweis erbringen können: a) eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Podologe oder ein gleichwertiges, von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkanntes Diplom und Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht eines Podolo- gen mit Berufsausübungsbewilligung seit Erlangen des Fähigkeitszeugnisses. Die Nachweispflicht über eine zweijährige praktische Tätigkeit entfällt, wenn die Person bereits in einem nationalen Register für Gesundheitsfachpersonen mit einem anerkannten Diplom geführt ist; b) Diplom einer höheren Fachschule oder ein gleichwertiges, von einer gesamt- schweizerischen Stelle anerkanntes Diplom. 3 Das Erbringen von Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung für Risiko- gruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Inter- pretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen ist Per- sonen vorbehalten, welche eine Berufsausübungsbewilligung nach Abs. 2 Bst. a und entsprechende anerkannte Weiterbildungen oder über eine Bewilligung nach Bst. b verfügen.

§ 37 Rettungssanitäter

1 Rettungssanitäter sind berechtigt, in eigener fachlicher Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewähr- leisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallauf- nahme des Spitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklini- schen Pflege handeln sie in eigener fachlicher Verantwortung. 2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- steller im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises sind und eine min- destens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht seit Erlangen des Fähigkeitsausweises nachweisen können.

F. Meldepflicht, Stellvertretung und unselbstständige Tätigkeit

§ 38 90-Tage-Meldebestätigung

1 Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, die ihren Gesundheitsfachbe- ruf nach Bundesrecht während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr im Kanton Schwyz in eigener fachlicher Verantwortung ausüben wollen, haben dies beim Amt für Gesundheit und Soziales schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind die Ko- pien der Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone und Unbedenklichkeits- erklärungen der zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen. 2 Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmun- gen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen Gesundheitsfachberuf SRSZ 1.2.2026 11

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nach Bundesrecht in der Schweiz ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verant- wortung ausüben dürfen, müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikatio- nen von Dienstleistungserbringer in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 9 festgelegt ist. 3 Sie dürfen ihren Beruf erst ausüben, wenn das Amt für Gesundheit und Sozia- les die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt hat.

§ 39 Stellvertretung

1 Für die Stellvertretung ist eine Bewilligung einzuholen, wenn: a) eine Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b) die Praxis einer verstorbenen Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbe- willigung übergangsweise fortgeführt werden soll. 2 Die Bewilligung wird für maximal ein Jahr erteilt. 3 Das Bewilligungsgesuch für eine Stellvertretung muss vor Stellenantritt unter Angabe der Personalien, der fachlichen Qualifikationen sowie von Grund und Dauer der Stellvertretung dem Amt für Gesundheit und Soziales eingereicht wer- den.

§ 40 Unselbständige Tätigkeiten

1 Die Gesundheitsfachperson, welche in eigener fachlicher Verantwortung berech- tigt ist, im Kanton tätig zu sein, darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Aus- führung sie selbst berechtigt ist. Sie hat sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragene Verrichtung beherrschen. Sie muss ferner die Ausführung überwachen und in der Regel anwesend sein. 2 Ärzte und Zahnärzte arbeiten unter Aufsicht gemäss

§ 20 Bst. b GesG, wenn sie

namentlich: a) eine Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss Me- dizinalberufegesetz absolvieren, auf dessen Gebiet sie gerade tätig sind; b) über kein anerkennungsfähiges Diplom verfügen. 3 Ärzte und Zahnärzte mit einem Vollzeitpensum sind berechtigt, Medizinalperso- nen im Umfang von höchstens 200 Stellenprozenten zu überwachen.

IV. Medizinische Organisationen und Einrichtungen

§ 41 Bewilligungspflichtige Betriebe

1 Eine Betriebsbewilligung ist erforderlich für: a) Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen; b) Organisationen der: 1. Chiropraktik; 2. Hebammen; 3. Krankenpflege und Hilfe zu Hause; 4. Physiotherapie; 12

571.111 5. Ergotherapie; 6. Logopädie; 7. Ernährungsberatung; 8. Neuropsychologie; 9. Psychotherapie; 10. Podologie. c) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände; d) medizinische Institute und Laboratorien; e) Patiententransport- und Rettungsdienste. 2 Für Spitäler und ähnliche Einrichtungen bleiben die besonderen Bestimmungen, insbesondere des Spitalgesetzes vom 19. November 2014 10 vorbehalten.

§ 42 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch für die Betriebsbewilligung ist spätestens drei Monate vor der beab- sichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen, soweit nicht zusätzliche Anforderun- gen gelten: a) schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Tätigkeit der Organi- sation oder Einrichtung; b) ein Betriebskonzept, das Auskunft über Angebot, Personal, Einrichtung und Ausrüstung sowie über Qualitätssicherungs- und Hygienemassnahmen gibt; c) Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal einschliesslich eines Nachweises über den Abschluss einer Berufshaftpflicht- versicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind oder eine gleichwertige Sicherstellung; d) allfällige Betriebsbewilligungen und Unbedenklichkeitserklärungen anderer Kantone; e) Nachweis, dass die Bestimmungen der Krankenversicherungsgesetzgebung er- füllt sind. 2 Patiententransport- und Rettungsdienste haben zudem einen Nachweis über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss den Vorgaben des Interver- bandes für Rettungswesen (IVR) vorzuweisen. 3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen ver- langen.

§ 43 Betriebsbewilligung und Veröffentlichungen

1 Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Beschränkungen versehen wer- den. 2 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Vor- behalten bleibt

§ 37

Abs. 3 GesG.

§ 44 Betriebsführung und Meldepflicht

1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebes betraute Gesundheits- fachperson muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei unumgänglicher Abwesenheit hat sie sich durch

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eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten zu lassen. 2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsge- mäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen ange- boten werden, die dafür über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 3 Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen ge- meldet werden, die für die Betriebsbewilligung von Belang sind, namentlich: a) Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes; b) Wechsel bei der verantwortlichen fachlichen Betriebsleitung; c) Vergrösserung des Betriebes oder Änderung der Tätigkeit.

V. Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung

§ 45 Gesuch

1 Das Gesuch für die Zulassung zur Tätigkeit oder Abrechnung zulasten der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung ist beim Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn mit folgenden Unter- lagen einzureichen. a) Gesuch; b) Nachweise über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen nach KVG und KVV. 2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen ver- langen.

§ 46 Meldepflicht

Dem Amt für Gesundheit und Soziales müssen innert 30 Tagen Tatsachen gemel- det werden, die für die Zulassung von Belang sind, insbesondere: a) Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes; b) Änderung der Tätigkeit.

§ 47 Erlöschen

1 Die Zulassung erlischt: a) wenn die Zulassung innert zwölf Monaten seit Erteilung nicht genutzt wird; b) im Todesfall; c) mit Entzug der Zulassung, Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung; d) bei Liquidation des Betriebes; e) mit dem schriftlichen Verzicht. 2 Die Zulassung erlischt zudem, wenn während sechs Monaten ununterbrochen keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung er- bracht werden. Das Amt für Gesundheit und Soziales kann in begründeten Einzel- fällen über Ausnahmen bis höchstens zwölf Monate entscheiden.

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VI. Schlussbestimmungen

§ 48 Übergangsbestimmungen

1 Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen und Zulas- sungen bleiben in Kraft. Der Inhalt der Bewilligung und Zulassung richtet sich nach den neuen Bestimmungen. 2 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Ausübung ihres Berufes in eigener fachlicher Verantwortung keine Bewilligung benötigten, müssen spätes- tens drei Jahre nach Inkrafttreten über eine Berufsausübungsbewilligung verfü- gen. 3 Einrichtungen und Organisationen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keine Betriebsbewilligung brauchten, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten über eine Betriebsbewilligung verfügen.

§ 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002 11; b) Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14. Oktober 2020 12.

§ 50 Änderung von Erlassen

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

a) Veterinärverordnung vom 26. Oktober 2011 13

§ 28 Abs. 1

1 Die Bestimmungen der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025 14 und de- ren Ausführungserlasse gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, sinngemäss auch für Tierärzte und die übrigen Tiergesundheitsberufe. Davon aus- genommen ist die Bestimmung über die Verschwiegenheit.

b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 13. Juni 2023 (HöVV) 15

§ 1 Bst. a

(Diese Verordnung regelt:) a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025 16 geregelt.

§ 12

Wird aufgehoben.

SRSZ 1.2.2026 15

571.111

c) Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010 17

§ 6 Abs. 1

Diplomierte Hebammen, Dentalhygieniker, Rettungssanitäter, Fachpersonen der Komplementärmedizin oder Optometristen mit einer kantonalen Berufsaus- übungsbewilligung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.

§ 10 Abs. 3 (neu)

3 Die Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke oder Drogerie ge- führt werden. Die beiden Bereiche müssen für das Publikum erkennbar voneinan- der getrennt sein.

§ 51 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. 18 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

1 GS 27-73. 2 SRSZ 571.110. 3 SR 832.10. 4 SR 810.21. 5 SR 811.11. 6 SR 935.81. 7 SR 811.21. 8 SR 832.102. 9 SR 935.01. 10 SRSZ 574.110. 11 GS 20-492. 12 GS 26-21. 13 SRSZ 312.421. 14 SRSZ 571.111. 15 SRSZ 572.211. 16 SRSZ 571.111. 17 SRSZ 573.211. 18 Abl 2025 2144.

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