Lexipedia

571.211

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Präambel

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulose-

gesetz 1

(Vom 23. Januar 1984)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank-

heiten des Menschen, vom 18. Dezember 1970 (Epidemiengesetz),2

sowie des

Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, vom 13. Juni

1928 (Tuberkulosegesetz),3

Art. 1

und gestützt auf ordnung über das Abs. 2 Buchstabe e der Ver- Gesundheitswesen im Kanton Schwyz, vom 9. September 1971,4 beschliesst:

  1. Zuständigkeiten

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Epidemiengeset- zes aus.

Er kann einzelne Aufgaben an private Organisationen übertragen und mit die-

Art. 1

sen Vereinbarungen abschliessen ( des Epidemiengesetzes und Art. 10 des Tuberkulosegesetzes).

Er kann Massnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung übertragbarer

Art. 21

Krankheiten anordnen ( des Epidemiengesetzes).

Art. 20

Er entscheidet über allfällige Entschädigungsbegehren ( und Art. 23 Abs. 3 des Epidemiengesetzes).

Art. 2 Zuständiges Departement

Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht etwas anderes vor- schreiben, vollzieht das für das Gesundheitswesen zuständige Departement das Epidemiengesetz.

Dem Departement obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. Es kann mit Laboratorien Verträge abschliessen über die Durchführung mik-

Art. 13

robiologischer und serologischer Untersuchungen ( Abs. 1 des Epi- demiengesetzes).

Art. 16

b) Es erlässt auf Antrag des Kantonsarztes Verfügungen gemäss und

Art. 19

Abs. 2 des Epidemiengesetzes und orientiert das Bundesamt für Ge- sundheitswesen.

Art. 3 Kantonsarzt

Der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krank-

Art. 12

heiten ( dem zust SRSZ 1.1 Abs. 1 des Epidemiengesetzes) und sorgt im Einvernehmen mit ändigen Departement für notwendige epidemiologische Abklärungen .2015

.211

Art. 22

( d des Epidemiengesetzes) sowie für die Koordination der Tätigkeit aller an er Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und

Art. 25

Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle ( des Epidemiengeset- zes).

Dem Kantonsarzt obliegen zudem folgende Aufgaben:

  1. Er ordnet die ärztliche Überwachung bei Personen an, die übertragbare

Art. 15

Krankheiten weiterverbreiten können ( Abs. 2 des Epidemiengeset- zes).

Art. 15

b) Er ordnet bei Personen gemäss Abs. 2 des Epidemiengesetzes Unter-

Art. 17

suchungen und Entnahmen vom Untersuchsmaterial an ( des Epide- miengesetzes).

  1. Er kann von Personen, die bestimmte Tätigkeiten oder Berufe ausüben, den Nachweis verlangen, dass sie keine Krankheitserreger ausscheiden und dafür

Art. 19

jederzeit eine ärztliche Untersuchung anordnen ( Abs. 1 des Epide- miengesetzes).

  1. Er nimmt Meldungen der Ärzte und Spitäler über Krankheiten, Verdachtsfälle und Ausscheider entgegen und leitet diese an das Bundesamt für Gesund- heitswesen und das zuständige Departement weiter; dasselbe gilt für Mel- dungen der anerkannten Laboratorien über mikrobiologische und serologi-

Art. 27

sche Feststellungen ( die Meldung übertragb e) Er ordnet in Zusam des Epidemiengesetzes und Verordnung über arer Krankheiten des Menschen vom 17. Juni 1974). menarbeit mit dem Kantonschemiker und dem Kan-

Art. 24

tonsapotheker Desinfektions- und Entwesungsmassnahmen an ( des Epidemiengesetzes).

  1. Er ist in allen Fällen zuständig, wo die bundesrätliche Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen ins Ausland vom 17. Juni 1974 dem Kantonsarzt oder einem Amtsarzt eine Aufgabe zuweist.

Art. 4 Kantonsapotheker

Der Kantonsapotheker prüft in Zusammenarbeit mit dem Kantonschemiker Anerkennungsgesuche von Laboratorien und stellt dem zuständigen Departement

Art. 3

Antrag zuhanden des Bundesamtes für Gesundheitswesen ( lichen Verordnung über die mikrobiologischen und serol der bundesrät- ogischen Untersuchungs- laboratorien vom 17. Juni 1974).

Er stellt dem zuständigen Departement zuhanden des Bundesamtes für Ge- sundheitswesen Antrag zu Gesuchen um eine Bewilligung zur gewerbsmässigen Herstellung, Einführung oder zum Vertrieb immunbiologischer Erzeugnisse, und steht dem Bundesamt für Gesundheitswesen für Kontrollen zur Verfügung (Art.

Abs. 1 und 3 des Epidemiengesetzes).

Art. 5 Bezirksärzte

Die Bezirksärzte stehen dem Kantonsarzt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.

Sie organisieren in Zusammenarbeit mit der Liga des Kantons Schwyz gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten die turnusgemässen Schirmbildaktionen.

.211

II. Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Art. 6

Regionalspitäler Die Spitäler Schwyz, Lachen und Einsiedeln haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Absonderung und Pflege tuberkulosekranker Patienten zur Verfü-

Art. 14

gung zu stellen ( des Epidemiengesetzes).

Art. 7 Schutzimpfungen

Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen Schutzimpfungen angeboten; der

Art. 23

Regierungsrat kann weitere Schutzimpfungen anbieten ( Abs. 1 des Epi- demiengesetzes).

Art. 23

Die Impfungen sind in der Regel freiwillig ( Abs. 2 des Epidemiengeset- zes).

Art. 8 Tuberkulose-Fürsorge

Die Tuberkulose-Fürsorge wird der Liga des Kantons Schwyz gegen Tuberkulose

Art. 10

und Lungenkrankheiten übertragen ( Buchstabe b des Tuberkulosegeset- zes).

Der Stelle obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Betreuung von Tuberkulosekranken;
  2. Vermittlung von Kuraufenthalten und Behandlungen;
  3. Vermittlung von Beiträgen an die Kosten von Kuraufenthalten und Behand- lungen, sofern andere Kostenträger fehlen;
  4. Durchführung von Umgebungsuntersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ärzten;
  5. Durchführung von Schirmbildaktionen in Zusammenarbeit mit den Bezirks- ärzten.

Art. 9

Schirmbilduntersuchungen Thoraxaufnahmen Die Bezirksärzte können im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt Schirmbildun- tersuchungen oder in Ausnahmefällen Thoraxaufnahmen für exponierte Personen

Art. 17

obligatorisch erklären ( III. Entschädigung und B des Epidemiengesetzes). eiträge

Art. 10

Untersuchungs- und Behandlungskosten Der Kanton übernimmt die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen ge-

Art. 15

mäss den diese nic digung ri tonalen K SRSZ 1.1. ,17 ,18 und Art. 19 Abs. 1 des Epidemiengesetzes, sofern ht von einem anderen Kostenträger übernommen werden. Die Entschä- chtet sich nach dem entsprechenden Laboratoriumstarif und dem kan- rankenkassentarif. 2015

.211

Art. 11

Impfkosten

Art. 7

Die Kosten der Impfungen gemäss dieser Verordnung trägt der Kanton.

Art. 12

Schirmbilder, Thoraxaufnahmen

Art. 9

Die Kosten für angeordnete Massnahmen im Sinne von trägt der Kanton; für Aktionen in Schulen und Heime dieser Verordnung n hat der Träger aufzu- kommen.

Art. 13

Kurkosten Der Kanton kann an die Kurkosten tuberkulosekranker Patienten Beiträge aus- richten, sofern kein anderer Kostenträger dafür aufkommt. IV. Rechtspflege

Art. 14

Rechtsmittel Gegen Verfügungen und Anordnungen der mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Organe kann gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz Beschwerde geführt werden.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung früherer Erlasse Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die kantonalen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, vom 31. Juli 1889, 6 und zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose, vom 14. Februar 1933, 7 sowie das Reglement vom 27. Februar 1957 über die Ausrichtung von Kantonsbeiträ- gen an die Kurkosten tuberkulosekranker Personen 8 aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundesrates 9 mit der Veröf- fentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie wird in die Gesetzsammlung aufgenom- men. 10

GS 17-486 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97).

SR 818.101

SR 818.102.

SRSZ 571.110.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

.211

GS 11-129.

GS 13-797.

Vom Bundesrat am 6. März 1984 genehmigt.

. April 1984; Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015

RGS II 699.