im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FGA)2 sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
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572.100 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Be- reich der Pflege (EGzFGA) 1
(Vom 27. Juni 2024)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von
im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FGA)2 sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. 2 Es regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Ver-
fahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbil- dung von: a) Pflegefachpersonen nach
personen); b) von weiteren Gesundheitsberufen im Bereich Pflege.
II. Ausbildungsverpflichtung und -beiträge
a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung 1 Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss
von Pflegefachpersonen sicherzustellen. 2 Sie können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder im Verbund mit Be-
trieben mit Standort im Kanton Schwyz. 3 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Aus-
bildungsverpflichtungen vorsehen.
1 Das zuständige Amt ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Aus-
bildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang jährlich zu erbringenden Ausbil- dungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der zu erbringenden
Ausbildungsleistungen.
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1 Das zuständige Amt entrichtet jedem Akteur im Bereich der praktischen Aus-
bildung mit Standort im Kanton Schwyz einen Beitrag für die jährlich erbrachte Ausbildungsleistung. 2 Es kann den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung zusätzliche Bei-
träge an die Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge gemäss
für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.
a) Pflicht und Höhe 1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungsver-
pflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe entsprechend der Differenz zwischen der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung zu entrichten. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 100 Prozent der durchschnittlichen unge-
deckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonalen Empfehlungen. Der Re- gierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Arten von Akteuren oder Bil- dungsgänge einen tieferen Prozentsatz vorsehen. 3 Das zuständige Amt legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In be-
gründeten Fällen kann es die Ersatzabgabe reduzieren oder ganz auf sie ver-zichten.
1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Akteure im
Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. 2 Weiter können die Mittel für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der
Pflege eingesetzt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind verpflichtet, dem zu-
ständigen Amt die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kont- rolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich und grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
III. Beiträge an höhere Fachschulen
1 Das zuständige Amt gewährt höheren Fachschulen mit Bezug zum Kanton Schwyz auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF. 2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fach-
schulen unterstützt werden:
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a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl; b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrü- chen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen; c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
IV. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende
a) Auszubildende 1 Das zuständige Amt gewährt gemäss
2 Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen,
deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
1 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung
sowie die Höhe der Beiträge. 2 Er kann namentlich:
a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraus- setzungen abhängig machen und b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege vorsehen.
V. Finanzierung
Die zuständigen Ämter machen für die Aufwendungen des Kantons Bundesbei- träge gemäss
FGA geltend.
Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge und Abgeltungen nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.
VI. Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz
1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt fol-
gende Daten erhoben und bearbeitet werden: a) Name, Vorname, Wohn- und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum; b) AHV-Versichertennummer;
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c) Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution; d) GLN (Global Location Number); e) Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht; f) Angaben zur Zahlungsverbindung. 2 Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten
dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die Einzel- heiten.
1 Der Regierungsrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes den Einsatz eines elek-
tronischen Informationssystems vorsehen. 2 Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schüt-
zenswerten Personendaten mit anderen Amtsstellen mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch austauschen oder in einem automatisierten Abruf- verfahren zugänglich machen, soweit dies der Vollzug dieses Gesetzes erforderlich macht. 3 Die erhobenen Personendaten dürfen insbesondere mit den Personendaten des
Einwohnerregisters abgeglichen werden.
Die Gesuchsteller sind verpflichtet: a) vollständige und wahre Angaben zu machen; b) die erforderlichen Unterlagen beizubringen und c) Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
1 Die Beiträge und Abgeltungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,
wenn: a) sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden; b) die Ausbildung abgebrochen wird. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach zehn Jahren,
vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge oder Abgeltungen gerechnet. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor-
schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er- hoben werden.
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VII. Schlussbestimmungen
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.3 2 Die Beiträge an die Betriebe und die Unterstützungsbeiträge an die Auszubil-
denden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun- desgesetzes berücksichtigt. 3 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. Vorbehal-
ten bleiben Rückerstattungen gemäss
, die weiterhin für die gesetzlichen Zwecke zu verwenden sind.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §
verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
1 GS 27-41. 2 BBl 2022 3205. 3 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259).
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