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572.100

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

EGzFGA

Präambel

572.100 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Be- reich der Pflege (EGzFGA) 1

(Vom 27. Juni 2024)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von

Art. 2 ff. des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung

im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 (FGA)2 sowie nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. 2 Es regelt die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Ver-

fahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an die Kosten der Ausbil- dung von: a) Pflegefachpersonen nach

Art. 1 Abs. 2 Bst. a FGA (nachfolgend Pflegefach-

personen); b) von weiteren Gesundheitsberufen im Bereich Pflege.

II. Ausbildungsverpflichtung und -beiträge

§ 2 Ausbildungsverpflichtung

a) Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung 1 Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss

Art. 3 FGA sind verpflichtet, in angemessenem Umfang die praktische Ausbildung

von Pflegefachpersonen sicherzustellen. 2 Sie können die Ausbildungsleistung selber erbringen oder im Verbund mit Be-

trieben mit Standort im Kanton Schwyz. 3 Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Aus-

bildungsverpflichtungen vorsehen.

§ 3 b) Verfahren

1 Das zuständige Amt ermittelt für alle Akteure im Bereich der praktischen Aus-

bildung die pro Betrieb und pro Bildungsgang jährlich zu erbringenden Ausbil- dungsleistungen. Diese können in begründeten Fällen auf Gesuch hin angepasst werden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festsetzung der zu erbringenden

Ausbildungsleistungen.

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§ 4 Beiträge

1 Das zuständige Amt entrichtet jedem Akteur im Bereich der praktischen Aus-

bildung mit Standort im Kanton Schwyz einen Beitrag für die jährlich erbrachte Ausbildungsleistung. 2 Es kann den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung zusätzliche Bei-

träge an die Kosten des Aufbaus von Ausbildungsverbünden leisten. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung der Beiträge gemäss

Art. 5 FGA, insbesondere deren Höhe und das Verfahren der Abrechnung. Er kann

für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.

§ 5 Ersatzabgabe

a) Pflicht und Höhe 1 Erfüllt ein Akteur im Bereich der praktischen Ausbildung seine Ausbildungsver-

pflichtung nicht, hat er eine Ersatzabgabe entsprechend der Differenz zwischen der festgelegten und effektiv erbrachten Ausbildungsleistung zu entrichten. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt 100 Prozent der durchschnittlichen unge-

deckten Ausbildungskosten gemäss den interkantonalen Empfehlungen. Der Re- gierungsrat kann in begründeten Fällen für einzelne Arten von Akteuren oder Bil- dungsgänge einen tieferen Prozentsatz vorsehen. 3 Das zuständige Amt legt die Höhe der Ersatzabgabe mittels Verfügung fest. In be-

gründeten Fällen kann es die Ersatzabgabe reduzieren oder ganz auf sie ver-zichten.

§ 6 b) Verwendung

1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden hauptsächlich an jene Akteure im

Bereich der Pflege ausgerichtet, die ihre Ausbildungsverpflichtung übertreffen. 2 Weiter können die Mittel für Massnahmen zur Förderung der Ausbildung in der

Pflege eingesetzt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 7 Auskunftspflicht

1 Die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung sind verpflichtet, dem zu-

ständigen Amt die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kont- rolle ihrer Erbringung erforderlichen Daten unentgeltlich und grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

III. Beiträge an höhere Fachschulen

§ 8 Zuständigkeit und Voraussetzungen

1 Das zuständige Amt gewährt höheren Fachschulen mit Bezug zum Kanton Schwyz auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF. 2 Mit den Beiträgen können insbesondere folgende Leistungen der höheren Fach-

schulen unterstützt werden:

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a) nicht von den Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Bei- träge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) gedeckte Kosten aufgrund einer Erhöhung der Klassenzahl; b) Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrü- chen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen; c) Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

IV. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende

§ 9 Unterstützungsbeiträge

a) Auszubildende 1 Das zuständige Amt gewährt gemäss

Art. 7 Abs. 1 FGA Unterstützungsbeiträge.

2 Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen,

deren Absolvierung einen Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.

§ 10 b) Verfahren

1 Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung

sowie die Höhe der Beiträge. 2 Er kann namentlich:

a) die Gewährung und die Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraus- setzungen abhängig machen und b) generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege vorsehen.

V. Finanzierung

§ 11 Bundesbeiträge

Die zuständigen Ämter machen für die Aufwendungen des Kantons Bundesbei- träge gemäss

Art. 8

FGA geltend.

§ 12 Finanzierung

Der Kanton trägt den Aufwand für die Beiträge und Abgeltungen nach diesem Gesetz, der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt.

VI. Vollzug, Verfahren und Rechtsschutz

§ 13 Datenbearbeitung

1 Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung dürfen durch das zuständige Amt fol-

gende Daten erhoben und bearbeitet werden: a) Name, Vorname, Wohn- und Aufenthaltsadresse sowie Geburtsdatum; b) AHV-Versichertennummer;

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c) Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution; d) GLN (Global Location Number); e) Bestehen einer elterlichen Unterhaltspflicht; f) Angaben zur Zahlungsverbindung. 2 Der Regierungsrat kann die Anspruchsberechtigten dazu verpflichten, die Daten

dem zuständigen Amt elektronisch zur Verfügung zu stellen. Er regelt die Einzel- heiten.

§ 14 Informationssystem

1 Der Regierungsrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes den Einsatz eines elek-

tronischen Informationssystems vorsehen. 2 Die zuständigen Ämter können die Daten einschliesslich der besonders schüt-

zenswerten Personendaten mit anderen Amtsstellen mittels einer gesicherten Datenverbindung elektronisch austauschen oder in einem automatisierten Abruf- verfahren zugänglich machen, soweit dies der Vollzug dieses Gesetzes erforderlich macht. 3 Die erhobenen Personendaten dürfen insbesondere mit den Personendaten des

Einwohnerregisters abgeglichen werden.

§ 15 Mitwirkungspflicht

Die Gesuchsteller sind verpflichtet: a) vollständige und wahre Angaben zu machen; b) die erforderlichen Unterlagen beizubringen und c) Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

§ 16 Rückerstattung

1 Die Beiträge und Abgeltungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

wenn: a) sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden; b) die Ausbildung abgebrochen wird. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach zehn Jahren,

vom Zeitpunkt der letzten Ausrichtung der Beiträge oder Abgeltungen gerechnet. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 17 Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vor-

schriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat er- hoben werden.

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VII. Schlussbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten und Befristung

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.3 2 Die Beiträge an die Betriebe und die Unterstützungsbeiträge an die Auszubil-

denden für das Jahr 2024 werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bun- desgesetzes berücksichtigt. 3 Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes befristet. Vorbehal-

ten bleiben Rückerstattungen gemäss

§ 5

, die weiterhin für die gesetzlichen Zwecke zu verwenden sind.

§ 19 Referendum und Veröffentlichung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

1 GS 27-41. 2 BBl 2022 3205. 3 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259).

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