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572.111

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

VVzEGzFGA

Präambel

572.111 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (VVzEGzFGA) 1

(Vom 20. August 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf

§ 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung

der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024 (EGzFGA) 2 sowie §

§ 9 Abs. 3 und 22 des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002 3

beschliesst:

I. Zuständigkeiten

§ 1 Amt für Gesundheit und Soziales

Das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) ist das nach EGzFGA zuständige Amt, soweit nicht anders geregelt.

§ 2 Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung ist für die Auszahlung der Beiträge an die Höheren Fachschulen nach

§ 8 Abs. 1 EGzFGA zuständig und gewährleistet hierfür die

Geltendmachung von Bundesbeiträgen.

II. Zur Ausbildung verpflichtete Akteure

A. Ausbildungsverpflichtung

§ 3 Akteure und Bildungsgänge

1 Die nachfolgenden Akteure sind zur Ausbildung nach

§ 2 EGzFGA verpflichtet:

a) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) mit Standort und Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung im Kanton Schwyz; b) Pflegeheime, welche sich auf der kantonalen Pflegeheimliste befinden, sowie c) Spitäler mit Standort im Kanton Schwyz, welche sich auf der kantonalen Spi- talliste befinden. 2 Die Ausbildungsverpflichtung gilt für die praktische Ausbildung von Pflegefach- personen folgender Bildungsgänge: a) Tertiärstufe: − Pflegefachperson FH − Pflegefachperson HF b) Sekundarstufe II: – Gesundheitsfachperson EFZ (FaGe)

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§ 4 Bedarfsfaktor

1 Das AGS ermittelt für jeden Akteur und die jeweiligen Bildungsgänge einen Be- darfsfaktor anhand des Ausbildungsbedarfs im Kanton Schwyz dividiert durch die von den Betrieben nach Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten im Total. 2 Die Betriebe der nachfolgenden Akteure sind verpflichtet, die folgenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS bekannt zu geben: a) Spitex-Organisationen und Pflegeheime: Die geleisteten Pflegestunden im Kanton Schwyz des Vorjahres; b) Spitäler: Die Vollzeitäquivalente des ausgebildeten Personals im Kanton Schwyz des jeweiligen Bildungsganges des Vorjahres. 3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen, insbesondere zur Plausibilisierung, verlangen.

§ 5 Festlegung der Ausbildungsverpflichtung

1 Das AGS legt die Pflicht des einzelnen Betriebs zur Ausbildung anhand der von ihm nach

§ 4 Abs. 2 gemeldeten oder plausibilisierten Daten multipliziert mit

dem entsprechenden Bedarfsfaktor fest. 2 Liegen dem AGS keine nach

§ 4 Abs. 2 gemeldeten Daten vor, so legt es die

Ausbildungsverpflichtung nach Ermessen fest. 3 Betriebe, die Daten nach

§ 4 Abs. 2 gemeldet haben, können bis 30 Tage, nach-

dem die Ausbildungsverpflichtung eröffnet wurde, ein begründetes Gesuch auf Herabsetzung der Ausbildungsverpflichtung stellen.

§ 6 Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Betrieb

1 Der Betrieb kommt seiner Ausbildungsverpflichtung nach, wenn die durch- schnittliche Anzahl besetzter Ausbildungsplätze der entsprechenden Bildungs- gänge in Vollzeitäquivalenten im Kalenderjahr (Ausbildungsleistung) dieser gleichkommt und er die entsprechenden Daten jeweils bis Ende Mai dem AGS meldet. Dabei gilt: a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs- betrieb anrechenbar; b) Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver- trag besteht. 2 Zudem werden als Ausbildungsleistung die während des Jahres durchschnittlich besetzten Ausbildungsplätze in Vollzeitäquivalenten der nachfolgenden Bildungs- gänge angerechnet; a) Fachperson Langzeitpflege und -betreuung BP (FA) auf Tertiärstufe hälftig bis maximal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung; b) Assistent Gesundheit und Soziales EBA auf Sekundarstufe II hälftig bis maxi- mal zur Erreichung der Ausbildungsverpflichtung. 3 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der erforderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als nicht erfüllt.

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B. Ausbildungsverbünde

§ 7 Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Verbund

1 Zwei oder mehrere Betriebe kommen als Verbund ihrer Ausbildungspflicht nach, wenn sie die erforderlichen Ausbildungsleistungen gesamthaft erbringen und die erforderlichen Daten gemeinsam bis Ende Mai dem AGS melden. Dabei gilt: a) Personen in Ausbildung auf Tertiärstufe sind nur für den Hauptausbildungs- betrieb anrechenbar; b) Personen in Ausbildung auf Sekundarstufe II, deren Praktikum sechs Monate oder weniger dauert, werden dem Betrieb angerechnet, mit dem der Lehrver- trag besteht. 2 Erfolgt innert einer angemessenen Nachfrist keine gemeinsame Meldung der er- forderlichen Daten, gilt die Ausbildungsverpflichtung als Verbund als nicht erfüllt.

§ 8 Beiträge für den Aufbau

1 Betriebe können für den Aufbau eines Ausbildungsverbundes gemeinsam beim AGS ein Beitragsgesuch mit den Angaben zu den benötigten finanziellen Mitteln für den Aufbau stellen. 2 Das AGS kann für die Überprüfung des Beitragsgesuchs weitere Unterlagen, wie Belege, verlangen. 3 Das AGS gewährt einen Beitrag von maximal Fr. 5000.-- für den Aufbau eines Ausbildungsverbunds.

C. Beiträge

§ 9 Beiträge an ausbildende Betriebe

1 Das AGS entrichtet den ausbildenden Betrieben oder Ausbildungsverbünden, die die erforderlichen Daten bis Ende Mai dem AGS gemeldet haben, die folgenden Beiträge für im Vorjahr erbrachte Ausbildungsleistungen: a) für Studierende HF und FH pro Praktikumswoche Fr. 300.-- b) für Lernende FaGe pro Jahr Fr. 1800.-- 2 Spitälern werden für Ausbildungsleistungen gemäss Abs. 1 nur diejenigen Aus- bildungsleistungen abgegolten, die nicht bereits durch Beiträge nach

§ 9 Abs. 1

Bst. a des Spitalgesetzes vom 19. November 2014 (SpitG) 4 abgedeckt sind. 3 Die Beiträge werden jährlich vom AGS den ausbildenden Betrieben oder den Ausbildungsverbünden entrichtet.

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D. Ersatzabgabe und Verwendung

§ 10 5 Höhe

1 Das AGS fordert jährlich bei den Betrieben, die ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sind, eine Ersatzabgabe pro nicht belegtem Ausbildungs- platz gemäss Ausbildungsverpflichtung in Vollzeitäquivalenten. Die Höhe der Er- satzabgabe beträgt pro nicht belegtem Ausbildungsplatz: a) auf Tertiärstufe Fr. 9000.-- b) auf Sekundarstufe II Fr. 1800.-- 2 Abs. 1 ist sinngemäss für Ausbildungsverbünde anwendbar.

§ 11 Reduktion oder Verzicht

1 Das AGS kann auf Gesuch die Ersatzabgabe kürzen oder ganz darauf verzichten, wenn der zur Ausbildung verpflichtete Betrieb oder Verbund nachweist, dass die Ausbildungsverpflichtung unverschuldet nicht erfüllt wurde. 2 Das Gesuch ist bis Ende Mai einzureichen.

§ 12 6 Verwendung

1 Die Erträge aus den Ersatzabgaben werden vom AGS anteilsmässig an die Be- triebe oder Verbünde für Ausbildungsleistungen des Vorjahres, die über die Aus- bildungsverpflichtung hinausgehen, ausgerichtet. 2 Die Verteilung des jährlichen Ertrages erfolgt im Verhältnis des Grades der Über- erfüllung der Ausbildungsverpflichtung. Die Beiträge entsprechen maximal der Höhe der Ersatzabgaben nach

§ 10 Abs. 1 pro Vollzeitäquivalent.

3 Nicht verteilte Erträge sind auf das folgende Jahr zu übertragen.

III. Unterstützungsbeiträge an Auszubildende

§ 13 Anspruch auf Unterstützungsbeiträge

1 Personen ab dem 23. Lebensjahr sowie unterhaltspflichtige Personen gemäss Abs. 3 mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die einen der folgenden Bildungsgänge im Bereich der Pflege absolvieren, haben Anspruch auf Unter- stützungsbeiträge: a) Pflegefachperson FH; b) Pflegefachperson HF; c) Fachperson Gesundheit EFZ (FaGe). 2 Die Ausbildungsbeiträge werden monatlich entrichtet und betragen pro Monat: a) für das 23. bis 25. Lebensjahr Fr. 325.-- b) für das 26. bis 28. Lebensjahr Fr. 650.-- c) ab dem 29. Lebensjahr Fr. 1300.--

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3 Zudem erhält die auszubildende Person eine Pauschale von monatlich Fr. 500.--, sofern sie für mindestens ein minderjähriges oder in Ausbildung ste- hendes Kind zu sorgen hat, auch wenn sie jünger als 22 Jahre alt ist.

§ 14 Ausbildungsunterbruch

Für die Dauer eines Unterbruchs der Ausbildung werden weder Beiträge noch Pauschale gewährt, ausgenommen sind Unterbrüche infolge: a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall während höchstens eines Jahres; b) Mutterschaftsurlaub; oder c) Ausübung gesetzlicher Dienstpflicht.

§ 15 Gesuch

1 Die auszubildende Person hat das Gesuch in elektronischer Form spätestens einen Monat vor Inanspruchnahme der Unterstützungsbeiträge beim AGS einzu- reichen. Das AGS entscheidet über Ausnahmen. Das Gesuch muss insbesondere enthalten: a) Angaben zur auszubildenden Person; b) Bestätigung der Bildungsinstitution und des auszubildenden Betriebs; c) entsprechende Unterlagen für die Geltendmachung einer Pauschale nach

§ 13 Abs. 3.

2 Das Gesuch ist nach Vorgabe des AGS zu erneuern. 3 Bei Bedarf kann das AGS weitere Unterlagen verlangen.

IV. Rückerstattung

§ 16 Rückerstattungspflicht

1 Bricht eine Person in Ausbildung den Bildungsgang ab, hat sie 50 % der bezo- genen Unterstützungsbeiträge zurückzuzahlen. 2 Keine Rückzahlungspflicht besteht bei Abbruch des Bildungsgangs innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Ausbildung sowie infolge: a) schwerer Krankheit oder schwerem Unfall; b) Schwangerschaft; oder c) definitiven Nichtbestehens von Prüfungen. 3 Das AGS kann in weiteren, besonders begründeten Fällen auf eine Rückzah- lung verzichten.

V. Übergangsbestimmungen

§ 17 Übergangsbestimmungen zu den Ersatzabgaben

1 Für die Jahre 2024 und 2025 werden bei Nichterfüllen der Ausbildungsver- pflichtung keine Ersatzabgaben erhoben.

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2 Die Ausbildungsverpflichtung gilt für das Jahr 2026 als erfüllt, wenn mindestens 75 % der erforderlichen Ausbildungsleistungen erbracht und die erforderlichen Daten innert Frist gemeldet wurden.

§ 18 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7 2 Sie ist auf die Geltungsdauer des Einführungsgesetzes befristet. Vorbehalten bleiben Rückerstattungen gemäss

§ 16 3

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge vom 30. April 2003 8 wird während der Geltungsdauer des Einführungsgesetzes wie folgt geän- dert:

§ 8 Abs. 2

Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus- zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50 % als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstüt- zungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024. 9

1 GS 27-44 mit Änderungen vom 21. Oktober2025 (GS 27-78). 2 SRSZ 572.100. 3 SRSZ 661.110. 4 SRSZ 574.110. 5 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Oktober 2025. 6 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2025. 7 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259); Änderungen vom 21. Oktober 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2677) in Kraft getreten. 8 SRSZ 661.111. 9 SRSZ 572.100.

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