vom 18. März 1994 (KVG) 2, die Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021 (Höchstzah- lenverordnung) 3 sowie
572.211
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
HöVV
Präambel
572.211 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (HöVV) 1
(Vom 13. Juni 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf
Art. 36 und 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
§ 4 Abs. 2 Bst. a des Gesundheitsgesetzes vom 16. Okto-
ber 2002 (GesG) 4,
beschliesst:
§ 15 Gegenstand
Diese Verordnung regelt: a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 2025 6 geregelt; b) die Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich.
Zulassung und Berechtigung 1 Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen er- bringen, benötigen: a) eine Zulassung zur Tätigkeit in freier Praxis; b) eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach
Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG.
2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt für das zugeteilte Fachgebiet und die zu- geteilte Versorgungsregion.
Zuständiges Amt
Das Amt für Gesundheit und Soziales vollzieht die Bestimmungen über die Zulas- sung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zulasten der OKP.
Versorgungsregionen 1 Der Versorgungsregion Innerschwyz gehören folgende Gemeinden an: Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstal- den, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg. 2 Der Versorgungsregion Ausserschwyz gehören folgende Gemeinden an: Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vor- derthal, Wangen und Wollerau.
SRSZ 1.2.2026 1
572.211
Höchstzahlen a) Festlegung und Geltungsbereich 1 Die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte eines bestimmten medizinischen Fachgebietes bestimmt sich nach
Art. 5 der Höchstzahlenverordnung.
2 Die Höchstzahlen werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Sie gelten für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärzte einer Versorgungsregion, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit in freier Praxis, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach
Art. 35
Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.
b) Besondere Steuerungsmassnahmen
Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachge- biet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat: a) das Fachgebiet von der Höchstzahl ausnehmen; b) für das Fachgebiet neu die Höchstzahl festlegen.
Zulassungs- und Berechtigungsverfahren a) Grundsatz 1 Das Gesuch um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist dem Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem Tätigkeitsbeginn einzureichen. 2 Das Gesuch wird unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeit- punkts des Eingangs berücksichtigt.
b) Erreichen der Höchstzahlen 1 Ist eine im Anhang aufgeführte Höchstzahl erreicht, wird keine Zulassung oder Berechtigung für das Fachgebiet und die Versorgungsregion erteilt. 2 Das Amt für Gesundheit und Soziales führt eine Warteliste über die Zulassungs- und Berechtigungsgesuche. 3 Das Zulassungs- oder Berechtigungsgesuch verbleibt auf Antrag der gesuchstel- lenden Person für sechs Monate auf der Warteliste. Sie kann um eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate ersuchen.
c) Priorisierung 1 Bei Praxisübernahmen kann das Amt für Gesundheit und Soziales von
§ 7 Abs. 2
abweichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Übernahme erfolgt in derselben Gemeinde und im selben Fachgebiet, und b) ein Verzichtsschreiben zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP des bis- herigen Praxisinhabers zugunsten der die Praxis übernehmenden Person liegt vor. 2 Bei Praxen mit einem einzelnen Leistungserbringer kann ausnahmsweise in Ab- weichung von
§ 8 Abs. 1 für die Praxisübergabe eine Übergangsfrist von drei Mo-
naten vorgesehen werden. 2
572.211
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Kriterien zur Priorisierung von Gesuchen definieren.
Datenbearbeitung 1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann zur Überprüfung der Höchstzahlen periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Pflicht zur Auskunft der Leistungser- bringer gegenüber dem Amt richtet sich nach
Art. 55a Abs. 4 KVG.
2 Das Amt darf zu diesem Zweck und zur Berechnung der Höchstzahlen nament- lich die folgenden Personendaten der Leistungserbringer bearbeiten und mit wei- teren Datenquellen verknüpfen: a) Global Identification Number (GLN); b) vollständiger Name; c) Geburtsdatum; d) vollständige Arbeitsadresse; e) Arbeitspensum pro Fachgebiet; f) Zahlstellenregisternummer (ZSR); g) K-Nummer. 3 Diese Personendaten dürfen mit der kantonalen Datenbank für Berufsaus- übungsbewilligungen von Medizinalpersonen, der SASIS AG, dem Bundesamt für Statistik und dem Medizinalberuferegister abgeglichen und ergänzt sowie durch beauftragte Dritte ausgewertet und mit Personendaten weiterer Kantonen zusam- mengeführt werden.
Meldepflichten 1 Werden Höchstzahlen eingeführt, haben die Spitäler dem Amt für Gesundheit und Soziales die im Fachgebiet im spitalambulanten Bereich tätigen Ärzte unter Angabe des Pensums zu melden. 2 Die Leistungserbringer im ambulanten Bereich melden dem Amt zeitnah jede Änderung von Zahlstellenregister- oder Kontrollnummern, von Anstellungsperiode, Fachgebiet oder Pensum der tätigen Ärzte.
§ 12 7
SRSZ 1.2.2026 3
572.211
Besitzstand
Werden die Zulassungen und Berechtigungen von ambulanten Leistungserbrin- gern zulasten der OKP nach dieser Verordnung beschränkt, richtet sich deren Be- sitzstand nach
Art. 55a
Abs. 5 KVG.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verord- nung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 10. September 2013 8 aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. 9 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
4
572.211
Anhang: Höchstzahlen
Versorgungsregion Ausserschwyz
Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten Kardiologie 7.9
Versorgungsregion Innerschwyz
Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten Orthopädische Chirurgie und Trauma- 6.0 tologie des Bewegungsapparates
1 GS 27-8 mit Änderungen vom 19. August 2025 (GesV, GS 27-73d). 2 SR 832.10. 3 SR 832.107. 4 SRSZ 571.110. 5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 19. August 2025. 6 SRSZ 571.111. 7 Aufgehoben am 19. August 2025. 8 GS 23-78. 9 Abl 2023 1352; Änderungen vom 19. August 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2144) in Kraft getreten.
SRSZ 1.2.2026 5