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Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz

Präambel

Vollzugsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz 1

(Vom 11. Februar 2014)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psycho-

tropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG),2

der

Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011 (Betäu-

bungsmittelkontrollverordnung, BetmKV), 3

der Verordnung über Betäubungsmit-

telsucht und andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011 (Betäubungs-

mittelsuchtverordnung, BetmSV),4

Art. 4

sowie gestützt auf des Gesundheitsgese Abs. 2 Bst. b und e tzes vom 16. Oktober 2002 (GesG),5 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe.

Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, sind die Bestim- mungen der vorliegenden Verordnung anwendbar, soweit das Heilmittelrecht keine oder eine weniger weitgehende Regelung enthält.

Art. 2 Organisation und Zuständigkeit

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, vollzieht der Kantonsapo- theker die Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere im Bereich von Aufbe- wahrung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln. Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

Der Kantonsapotheker berät das Departement des Innern in Fragen über die Betäubungsmittel und nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

  1. Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen seiner Zuständigkeit

Art. 16

( -18 BetmG);

Art. 5

b) Erteilung von Betriebsbewilligungen ( c) Erteilung von Bewilligungen an Kranke Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedar BetmKV); nanstalten oder Institute, welche fs beziehen, lagern und verwen-

Art. 14

den ( d) En bungs Abs. 1 und 2 BetmG); tgegennahme der Meldungen über Abgaben und Verordnungen von Betäu- mitteln zu anderen als den zugelassenen Indikationen

Art. 29d

( e BetmG); ) Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

Art. 12

( BetmG).

Er informiert den Kantonsarzt über Massnahmen gemäss Abs. 2 Bst. e. SRSZ 1.1.2015

II. Prävention, Therapie und Schadenminderung

Art. 3

Prävention und Betreuung Der Regierungsrat bezeichnet die Behandlungs- und Sozialhilfestellen, die für die Betreuung der ihnen gemeldeten Personen mit vorliegenden oder drohenden

Art. 3c

suchtbedingten Störungen zuständig sind ( BetmG).

Art. 4 Betäubungsmittelgestützte (substitutionsgestützte) Behandlung

Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind Ärzte befugt, die

Art. 3e

über eine Bewilligung gemäss Abs. 1 BetmG verfügen.

Die Abgabe und Verabreichung von Substitutionsmedikamenten kann einem Apotheker übertragen werden, der über eine entsprechende Bewilligung verfügt.

Der Kantonsarzt:

Art. 9

a) erteilt gestützt auf die eingereichten Angaben gemäss nach Überprüfung der Indikation durch die vom Regierungsr BetmSV und at bezeichnete Fachstelle die Bewilligung;

  1. erlässt Richtlinien zur Indikationsstellung, Umsetzung und Überprüfung derselben;
  2. führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen;
  3. erteilt anderen Ärzten über die Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern.

Art. 5 Heroingestützte (diacetylmorphingestützte) Behandlung

Die heroingestützte Behandlung ist eine Sonderform der betäubungsmittelge-

Art. 4

stützten Behandlung. Neben der kantonalen Bewilligung nach dafür einer Arzt-, Institutions- und Patientenbewilligung d bedarf es es Bundesamtes für

Art. 10

Gesundheit ( ff. BetmSV).

Der Kantonsarzt arbeitet bei der Kontrolle der Institutionen, welche heroinge- stützte Behandlungen durchführen, mit dem Bundesamt für Gesundheit zusam-

Art. 25

men ( Abs. 1 BetmSV).

Er kann seine Kontrollaufgaben der vom Regierungsrat bezeichneten Fachstelle übertragen, die ihm jährlich Bericht abzulegen hat. III. Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln

Art. 54

Die Aufbewahrung der Betäubungsmittel richtet sich nach BetmKV.

In Arztpraxen und Apotheken, wo betäubungsmittelabhängige Personen betreut wer-den, müssen die Betäubungsmittel in diebstahlsicheren Behältnissen auf- bewahrt werden, welche entweder fest mit dem Gebäude verbunden oder min- destens 300 Kilogramm schwer sind.

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Der Kantonsapotheker kann eine andere Art der Aufbewahrung zulassen, sofern sie mindestens den gleichen Schutz vor Diebstahl bietet. Von Herstellungs- und Grosshandelsbetrieben, die grössere Mengen von Betäubungsmitteln lagern, kann er weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen.

Art. 42

Bescheinigungskopien nach Abs. 3 und 4 BetmKV sind dem Kan- tonsapotheker zuzustellen.

Die in diesem Zusammenhang stehenden Auskünfte an das Schweizerische Heil-mittelinstitut oder ausländische Behörden werden vom Kantonsapotheker erteilt.

Art. 8 Andere Verwendungen (Off Label Use)

Ärzte und Zahnärzte melden dem Kantonsapotheker innert 30 Tagen die An- wendung von Betäubungsmitteln, welche für eine andere als die zugelassene

Art. 11

Indikation angewendet, abgegeben oder verordnet werden ( Abs. 1bis BetmG).

Auf Verlangen sind ihm alle Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.

Art. 9

Notfälle Apotheker reichen Protokolle über Notfallabgaben von Betäubungsmitteln ge-

Art. 52

mäss Abs. 1 BetmKV innert fünf Tagen dem Kantonsapotheker ein.

Art. 10

Auskunftspflicht

Art. 4

Inhaber einer Betriebsbewilligung des Bundes gemäss Verlangen des Kantonsapothekers verpflichtet, Auskün tellieferungen an Inhaber von Betriebsbewilligungen BetmG sind auf fte über Betäubungsmit- des betreffenden Kantons zu erteilen.

Art. 11 Entsorgung

Der Kantonsapotheker regelt die Entsorgung veränderter, verfallener und nicht mehr verwendeter oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeich-

Art. 3

nisse a, d und e gemäss BetmKV.

Er überwacht die Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse

Art. 3

b, c, f und g gemäss BetmKV unter Gewährleistung der Rückverfolgbar- keit.

Art. 12 Datenbekanntgabe

Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen über betäubungsmittelabhängige Personen be- kanntgeben: SRSZ 1.1.2015

  1. Name und Vorname;
  2. Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
  3. Geburtsdatum und Geschlecht;
  4. laufende oder abgeschlossene betäubungsmittelgestützte Behandlung;
  5. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.

Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.

Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte:

  1. Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;
  2. Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;
  3. Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechti- gungen;
  4. technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
  5. Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

Art. 13 Krankenanstalten, Institute und Kantonsbehörden

Krankenanstalten und Institutionen ohne eigene Apotheke sowie Behörden des Kantons wie die Kantonspolizei bedürfen zum Bezug, zur Lagerung und Verwen- dung von Betäubungsmitteln einer Bewilligung des Kantons.

Die Bewilligung setzt eine fachtechnisch verantwortliche Person voraus, die über eine Berufsausübungsbewilligung für Medizinalpersonen verfügt.

Die Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig. IV. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 14

Befugnisse der Kontrollorgane Dem Kantonsapotheker und den weiteren Kontrollorganen ist bei Inspektionen Auskunft zu geben und sie haben Zutritt zu allen Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräumen und können Einsicht in die Unterlagen nehmen.

Art. 15 Verwaltungsmassnahmen

Bei Beanstandungen treffen die zuständigen Stellen insbesondere die im Ge- sundheitsgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen.

Bei Beschlagnahme wird eine Quittung ausgestellt.

Die durch eine Beschlagnahme oder Probeentnahme entstehenden Kosten trägt der Betrieb, sofern sich der Verdacht, welcher der Massnahme zugrunde liegt, bestätigt.

Art. 16 Verfahren und Rechtsschutz

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.6

Gegen Verfügungen des Kantonsapothekers und des Kantonsarztes kann innert

Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

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Art. 17

Gebühren Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sowie für andere Verrichtungen fest.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 18

Übergangsbestimmung Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, blei- ben weiterhin gültig.

Art. 19

Änderungen von Erlassen Die Verordnung betreffend den Vollzug des Ordnungsbussengesetzes vom

. November 19727 wird wie folgt geändert: Erlasstitel Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ordnungsbussen Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 19708 und des Be- täubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19519

Art. 30

sowie gestützt auf Polizeigesetzes vom des 22. März 2000,10 beschliesst:

Art. 1

Abs. 1

Der Vollzug der Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussen- und Betäu- bungsmittelgesetz obliegt der Kantonspolizei. Die Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 201011 wird wie folgt geändert:

Art. 9a Datenbekanntgabe (neu)

Zur Bekämpfung des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepten dürfen der Kantonsapotheker und der Kantonsarzt den Apothekern und Ärzten folgende Informationen bekanntgeben:

  1. Name und Vorname;
  2. Adresse, Wohnort und Wohnkanton;
  3. Geburtsdatum und Geschlecht;
  4. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts.

Der Datenaustausch kann im Abrufverfahren erfolgen.

Das zuständige Departement erlässt die notwendigen organisatorischen und technischen Vorschriften. Diese regeln mindestens folgende Punkte: SRSZ 1.1.2015

  1. Bezeichnung der Zugriffsberechtigten;
  2. Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten;
  3. Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffsberechti- gungen;
  4. technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff;
  5. Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform.

Art. 20

Aufhebung früherer Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Vollziehungsverord- nung vom 24. Juli 1978 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel aufgeho- ben.12

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.13

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

GS 24-1.

SR 812.121.

SR 812.121.1.

SR 812.121.6.

SRSZ 571.110.

SRSZ 234.110.

SRSZ 233.411.

SR 741.03.

SR 812.121.

SRSZ 520.110.

SRSZ 573.211.

GS 17-68.

Abl 2014 534.