Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu berücksichti- gen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen.
Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wieder- wahl ist möglich.
Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
. es beobachtet neue Entwicklungen;
. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM- Bereich;
. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fall- zahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Dis- ziplinen;
. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehören ins- besondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben be- schriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungsvorschläge;
. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand seiner Arbeiten.
Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3 genann- ten Aufgaben folgende Kriterien:
.310.1
. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
- Wirksamkeit;
- Nutzen;
- Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
- Kosten der Leistung.
. Für den Zuteilungsentscheid:
- Qualität;
- Verfügbarkeit hoch qualifizierten Personals und Teambildung;
- Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
- Wirtschaftlichkeit;
- Weiterentwicklungspotenzial.
. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:
- Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
- Internationale Konkurrenzfähigkeit.
Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwe- senden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe- send sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstandsregeln.