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574.400.1

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV

Präambel

SRSZ 1.2.2024 1

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Fi-

nanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

(Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) 1

(Vom 20. November 2014)

In Erwägung dass,

die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss;

die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren;

demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den

Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebenden unterschiedli-

che Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind;

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin-

nen und -direktoren (GDK):

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkan- tone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.

Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kan- tone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.

Art. 2 Beiträge der Standortkantone

Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Wei- terbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000.-- aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulas- sungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte.

Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkan- tone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszu- lassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.

Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsord- nung verfügen.

Art. 2

Der Beitrag gemäss wenn der Landesindex gestiegen ist. Ausgan Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens zehn Prozent gspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis

Art. 6

Dezember 2010=100). Das gemäss ment regelt die Einzelheiten. D Wirkung ab dem folgenden Kalend Abs. 2 zu erlassende Geschäftsregle- ie Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit erjahr.

.400.1

Art. 3

Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für

Art. 2

Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Abs. 2 und auf-

Art. 6

grund von Plausibilisierungen gemäss Abs. 2 Bst. e.

Art. 4

Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

Art. 5 Berechnung des Ausgleichs

Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:

Art. 2

. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss 2. Summierung der Beitragsleistungen aller V 3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung d 4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf-B Abs. 1 pro Kanton; ereinbarungskantone; er Vereinbarungskantone; eitrages eines jeden Vereinbarungs- kantons mit seiner Bevölkerung;

. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;

. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.

Der Ausgleich erfolgt jährlich.

Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungs- kantone (Versammlung).

Die Versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorsitzes;
  2. Erlass eines Geschäftsreglements;
  3. Bezeichnung der Geschäftsstelle;

Art. 2

d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Abs. 4;

Art. 3

e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss ;

Art. 5

f) Festlegung des Ausgleichs gemäss g) jährliche Berichterstattung an di 3 Die Beschlüsse der Versammlung erf mäss Abs. 2 Bst. d bis f gelten ab d ; e Vereinbarungskantone. ordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse ge- em folgenden Jahr.

Art. 7

Vollzugskosten Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. SRSZ 1.2.2024 3

.400.1

Art. 8

Streitbeilegung Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich vom 24. Juni 2005 (IRV)2 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwen- den.

Art. 9

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

Art. 10

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung

Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter

fällt.

Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

Art. 12

Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt unbefristet.

.400.1 Anhang Tabelle der beim Beitritt aller Kantone als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu bezie- henden Beiträge: Kantone Netto-Betrag gemäss Datengrundlagen 2020 (CHF) AG – 1 976 512.05 AI – 320 915.61 AR 92 645.54 BE 1 722 166.15 BL – 2 011 830.51 BS 7 127 952.58 FR – 1 802 092.70 GE 6 425 398.40 GL – 252 473.07 GR – 101 497.47 JU – 412 911.75 LU – 607 142.42 NE – 476 051.97 NW – 407 493.12 OW – 475 195.48 SG 54 354.99 SH – 775 019.77 SO – 1 830 089.44 SZ – 2 210 230.70 TG – 1 369 326.45 TI – 1 168 207.33 UR – 436 306.65 VD 1 927 563.39 VS – 1 973 400.84 ZG – 1 138 795.27 ZH 2 580 702.63

GS 26-99a.

SRSZ 180.110.1.