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574.400

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Präambel

574.400 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen 1

(Vom 14. Dezember 2022)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf

§ 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung2, nach Einsicht in Bericht

und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen vom 20. November 2014 bei. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er ist befugt, den Anhang der Vereinbarung an die aktuellen Datengrundlagen anzupassen. 3. Dieser Beschluss untersteht dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kan-

tonsverfassung. Er wird mit der interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 24-99. 2 SRSZ 574.400. 3 1. April 2023 (Abl 2023 742).

SRSZ 1.2.2024 1