Lexipedia

575.111

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Präambel

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen 1

(Vom 16. Januar 1990)

Der Regierungsrat,

Art. 4

gestützt auf Abs. 2 Bst. d des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 2002,2 beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen im Kanton Schwyz und ist anwendbar auf alle Friedhöfe.

Art. 2

Zuständigkeit

Jede Gemeinde ist verpflichtet, für die schickliche Bestattung der Gemeinde- einwohner zu sorgen, ferner derjenigen Auswärtigen, die in der Gemeinde ver- storben sind und die in der eigenen Wohngemeinde nur mit besonders hohem Aufwand bestattet werden könnten.

Die Verpflichtung zur Bestattung von Gemeindeeinwohnern entfällt, wenn der Todesfall ausserhalb der Gemeinde eintritt und die Bestattung in der Gemeinde mit besonders hohem Aufwand verbunden wäre.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügt die Gemeinde über einen eigenen Friedhof oder sichert sich vertraglich diese Berechtigung an einem privaten oder kirchli- chen Friedhof. Im Vertrag sind insbesondere das Recht des Grundeigentümers auf Anhörung bei Erlass und Änderung des Reglements sowie die Aufsicht zu regeln.

Art. 3 Bewilligungspflicht

Friedhöfe sind ihrem Zweck entsprechend als Räume der Besinnung und Ruhe anzulegen und zu unterhalten. Besondere Aufmerksamkeit ist zu schenken der guten Verwesungsmöglichkeit der Leichen, der Bodenbeschaffenheit und den Vorschriften des Gewässerschutzes.

Für die Anlage neuer Friedhöfe gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestim- mungen, insbesondere des Bau- und Umweltschutzrechtes.

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement genehmigt die Aufhebung bestehender öffentlicher Friedhöfe.

Art. 4

Aufsicht

Der Gemeinderat führt die Aufsicht über die öffentlichen Friedhöfe, der Kir- chenrat über die Friedhöfe der Kirchgemeinden.

Der Bezirksarzt führt die Aufsicht über die privaten Friedhöfe. SRSZ 1.1.2015

.111

Art. 5

Reglemente

Die Gemeindeversammlung erlässt ein Friedhofreglement, bezeichnet darin die öffentlichen Friedhöfe und regelt damit insbesondere:

  1. Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;
  2. Gestaltung und Benützung der öffentlichen Friedhöfe;
  3. Grundzüge der Gebührenregelung.

Der Gemeinderat regelt den Vollzug, insbesondere:

  1. Bestellung einer allfälligen Friedhofkommission, mit der Befugnis, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen;
  2. Gebühren;
  3. Vertrag mit Krematorium.

Für Friedhöfe der Kirchgemeinden erlässt die Kirchgemeindeversammlung das Reglement. Für private Friedhöfe kann der Träger ein Reglement erstellen.

Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. II. Friedhöfe

Art. 6 Einteilung des öffentlichen Friedhofes

Der Gemeinderat bestimmt die Einteilung des öffentlichen Friedhofes.

Zulässig sind insbesondere:

  1. die getrennte Anlage von Erd- und Urnengräbern für Erwachsene, Kinder, Familien und Geschlechter sowie für Geistliche und Ordensleute;
  2. Gemeinschaftsgräber, Felder für das Ausstreuen der Asche und dergleichen, mit und ohne Namensnennung;
  3. Wandnischen für Urnen.

Art. 7 Gräber- und Urnenkontrolle

Für jeden Friedhof ist ein Verzeichnis der bestatteten Leichen und der beige- setzten Urnen zuführen.

Jedes Grab und jede Urne sind mit einer Nummer zu versehen und in einer Gräberkontrolle einzutragen.

Art. 8 Friedhofgebühren

Der Gemeinderat setzt die Gebühren fest, insbesondere für:

  1. Überlassung von Grab- und Urnenplätzen;
  2. Leichentransporte und Überführungen;
  3. Beisetzungen.

Kostendeckende Gebühren sind festzulegen für:

  1. Überlassung von Familien- und Geschlechtergräbern;
  2. Gräber von Verstorbenen, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde hat- ten, samt den zur Beisetzung nötigen Aufwendungen.

.111

III. Bestattung

Art. 9

Bestattungsfeier Das Friedhofreglement kann Grundsätze über die Bestattungsfeiern enthalten, die auf Wunsch der Angehörigen des Verstorbenen durchzuführen sind.

Art. 10 Erdbestattung

Alle Leichen, die zur Erde bestattet werden, sind auf anerkannten Friedhöfen beizusetzen.

Der Kantonsarzt kann in Kriegs- und Katastrophenfällen Ausnahmen bewilli- gen.

Art. 11 Kremation

Der Gemeinderat regelt die Tragung der allfälligen Mehrkosten einer Kremation gegenüber einer Erdbestattung durch die Gemeinde.

Der Bezirksarzt kann verfügen, dass ein Verstorbener, der zu Lebzeiten wäh- rend längerer Zeit mit schwer abbaubaren Medikamenten behandelt wurde, kremiert werden muss.

Art. 12 Urnenbestattung

Urnen dürfen beigesetzt werden:

  1. in hiefür besonders vorgesehenen Anlagen;
  2. in bereits belegten Gräbern der gleichen Familie oder nahestehender Perso- nen in einer Tiefe von höchstens 60 cm.

Den Angehörigen ist gestattet, die Aschenurne ausserhalb des Friedhofes auf- zubewahren. Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt werden, sofern das Siegel über dem Verschluss der Urne unverletzt ist.

Art. 13

Grösse der Gräber Die Masse der Gräber werden im Reglement festgelegt. Mangels Regelung betra- gen sie:

  1. Länge und Breite

x 75 cm für Erwachsene

x 60 cm für Kinder

x 50 cm für Kinder unter sechs Jahren

x 60 cm für Urnengräber

x 40 cm für Urnennischen

  1. Tiefe bei Erdbestattung 120 cm
  2. Tiefe bei Urnenbestattung 60 cm
  3. Zwischenraum zwischen zwei Gräbern 30 cm SRSZ 1.1.2015

.111

Art. 14 Einzelgrab

In der Regel wird in einem Grab nur eine Leiche bestattet.

Der Bezirksarzt kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 15 Sargbeschaffenheit

Für Erdbestattungen sind Särge aus rasch und vollständig verrottenden Weich- holzarten zu verwenden.

Metall- und Plastikhüllen dürfen nur zum Transport von Leichen verwendet werden. Sie sind vor der Beerdigung wieder zu entfernen. Unmittelbar vor der Bestattung ist in schicklicher Weise für genügend Luftzufuhr zur Leiche zu sorgen. Das Wasser muss aus dem Sarg fliessen können.

Jeglicher Sargschmuck muss aus Material sein, das sich im Boden abbaut.

Art. 16

Leichengewand und Beigaben

Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen.

Gemeinderat und Kirchenrat können weitere Bestimmungen über Grabbeigaben erlassen.

Art. 17

Urnenbeschaffenheit Für die Urnenbestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die sich im Boden abbauen.

Art. 18

Grabdenkmäler

Jedes Grab soll mit einem dauernden Grabmal versehen sein.

Gemeinderat und Kirchenrat können weitere Bestimmungen erlassen, wann frühestens und wann spätestens das Grabmal erstellt werden soll, ferner über die Art und Beschaffenheit der Grabmäler, die Unterhaltspflicht und die Be- pflanzung.

Jedes Grab ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbe- nen zu bezeichnen.

Bei Gemeinschaftsgräbern und Urnenfeldern sind Ausnahmen zulässig. IV. Graböffnungen

Art. 19

Grabesruhe

Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung zwanzig Jahre, bei Urnenbestattung zehn Jahre.

Gemeinderat und Kirchenrat können mit Zustimmung des Bezirksarztes die Grabesruhe im Einzelfall verkürzen.

Wird ein Grab nach Ablauf der Sperrfrist geöffnet und ist die Leiche nicht vollständig verwest, so erfolgt in der Regel eine Wiederbeisetzung.

.111

Art. 20

Exhumation Die Exhumation bedarf der Bewilligung des Bezirksarztes. Gerichtliche und staatsanwaltliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

  1. Vorgehen bei Todesfällen

Art. 21

Bewilligung zur Bestattung und Kremation

Bestattung und Kremation sind bewilligungspflichtig.

Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.

Art. 22

Ausserordentliche Todesfälle

Ausserordentliche Todesfälle und Leichenfunde sind sofort der Polizei anzuzei- gen.

Zwischenzeitlich dürfen an der Leiche und am Fundort nur die zwingend erfor- derlichen Veränderungen vorgenommen werden.

Art. 23

Totgeburten Für Totgeburten gelten diese Vorschriften, wenn die Eltern eine förmliche Be- stattung ausdrücklich wünschen.

Art. 24

Sektion Über die Sektion einer Leiche entscheiden der zuständige Staatsanwalt oder der Bezirksarzt.

Art. 25 Wartefrist

Leichen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens aber 120 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden.

Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Untersuchungsbehörden oder des Bezirksarztes, insbesondere bei Gefahr übertragbarer Krankheiten. VI. Schlussbestimmungen

Art. 26 Missstände

Entspricht ein Friedhof den gesundheitspolizeilichen und umweltschützeri- schen Vorschriften nicht, so hat der Pflichtige die nötigen Massnahmen zu tref- fen.

Werden die Missstände nicht behoben, kann der Regierungsrat das Notwendige auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen oder den Friedhof für die weitere Benützung schliessen. SRSZ 1.1.2015

.111

Art. 27

Strafbestimmungen

Art. 55

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss des Gesundheitsgesetzes vom 16. Oktober 200214 mit Busse bestraft.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung betreffend das Friedhof- und Beerdigungswesen vom 30. März 193515 wird aufgehoben.

Die Gemeinden passen ihre Reglemente über die Friedhöfe mit der nächsten Revision, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung an.

Die laufenden Verträge für die Überlassung von Gräbern und Urnenplätzen behalten ihre Gültigkeit bis zum ordentlichen Vertragsablauf.

Art. 29

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.16 Sie wird im Amtsblatt veröf- fentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 18-16 und Änderungen vom 15. Dezember 1998 (GS 19-350), vom 12. November 2003 (Zivilstandsverordnung, GS 20-438); vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-

u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SRSZ 571.110.

GS 11-291.

GS 11-291.

Abs. 3 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

Abs. 2 in der Fassung vom 15. Dezember 1998.

Fassung vom 7. Dezember 2010.

Abs. 2 in der Fassung vom 12. November 2003.

Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.

Fassung vom 7. Dezember 2010.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

SRSZ 571.110.

GS 11-291.

Änderungen vom 12. November 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1838), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.