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Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

Präambel

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 1

(Vom 14. September 1999)

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren:

I. Organisationsform und Aufgaben

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz

Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.

Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laborato- riums und des beweglichen Betriebsvermögens.

Art. 2

Aufgaben

Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone:

  1. die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikaliengesetzge- bung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemikerin bzw. dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist, sowie

Art. 8b

b) die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betrau t werden.

Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen auf- genommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.

Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern. II. Organe, Zuständigkeiten und Verfahren 3

Art. 3

Organe und Vollzugsinstanzen Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:

  1. die Aufsichtskommission;
  2. die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;
  3. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
  4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
  5. die Revisionsstelle;
  6. die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. SRSZ 1.1.2015

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Art. 4

Aufsichtskommission

. Zusammensetzung

Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.

Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal.

Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.

Art. 5

. Aufgaben Die Aufsichtskommission

  1. führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;

Art. 11

b) erteilt unter Vorbehalt von Abs. 2 dem Laboratorium den Leistungs- auftrag;

  1. genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite;
  2. informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausfüh- rung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets;
  3. wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kan- tonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;
  4. erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverord- nung;
  5. legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie;
  6. setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen6 ;
  7. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutz- gesetzes7 sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tier- seuchengesetzes8 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leis- tungsauftrag fest;
  8. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion9 und legt deren Aufgaben und Befug- nisse in einem Leistungsauftrag fest;
  9. entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug ei-

Art. 8b

ner Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Abs. 1

Art. 6

erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von kommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mi von der Aufsichts- tglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident;

  1. kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

Art. 8b

nach Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen

Art. 6

und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierunge Die n der Konkordatskantone.

.220.1

Art. 6

. Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ein- stimmigkeit.

Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.

Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antrags- recht.

Art. 7

Betriebsleitung

. Stellung Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.

Art. 8

. Aufgaben

Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

Sie hat insbesondere

  1. die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten;
  2. für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;
  3. die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzu- schliessen;
  4. der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;
  5. das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten.

Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

Art. 8a

Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordats- kantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.

In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Be- triebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Art. 8b

Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von

Art. 5

Bst. l die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, nament- lich die SRSZ 1.1.2015

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  1. Tierseuchengesetzgebung;15
  2. Tierschutzgesetzgebung;16
  3. Lebensmittelgesetzgebung17 im Bereich der Primärproduktion von Lebens- mitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
  4. Heilmittelgesetzgebung18 in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detail- handelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind;19
  5. Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich;20
  6. Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbildung von Tieren;
  7. Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kan- tonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Mass- nahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde.21 sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Abs. 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderli- chen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bienenin- spektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt wer- den.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebslei- terin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Art. 8c

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

. Anwendungsbereich

Art. 8d

Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen - 8f be-

Art. 8b

schränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Art. 8d

. Anwendbares Recht

Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung.

Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege24 und der Gerichtsord- nung25 des Kantons Schwyz.

Art. 8e

Einsprache

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zu- stellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Ein- sprache erhoben werden.

Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.

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Art. 8f

Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarz- tes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Kon- kordatskantons Beschwerde erhoben werden.

Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.

Art. 8g

Legitimation von Behörden und Ämtern

Art. 5

Entscheide gemäss datskantone schrif Entscheide der Auf waltungsgericht de Übrigen sind die V Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Konkor- tlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt, gegen sichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung beim Ver- s jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im erfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vor- schriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.

Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

Art. 10

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprü- fungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommis- sion konstituiert sich selbst.

Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie

  1. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stel- lung zum Leistungsauftrag nimmt;
  2. die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprü- fung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert;
  3. von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird. III. Betrieb und Personal

Art. 11

Leistungsauftrag

Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmes- sung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. SRSZ 1.1.2015

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Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jah- ren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskan- tone.

Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungs- auftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantra- gen.

Art. 12

Personal

Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsver- ordnung des Kantons Schwyz an.

Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Art. 13 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz.

In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. IV. Finanzhaushalt

Art. 14

Kostenrechnung

Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.

Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Re- serven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzie- rung künftiger Investitionen.

Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertra- gen.

Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistun- gen verteilt.

Art. 15

Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.

Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Ver- ursacherin oder der Verursacher die Gebühr.

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Art. 16

Entgelte für Dienstleistungen Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.

Art. 17

Steuerfreiheit Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

  1. Erweiterungsprojekt 2004 34

Art. 18

Bau und Finanzierung

Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Er- weiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 1 500 000.--36 werden nach Abzug von Fr. 150 000.-- als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt: Schwyz 61 % Fr. 824 000.-- Uri 12 % Fr. 162 000.-- Obwalden 14 % Fr. 189 000.-- Nidwalden 13 % Fr. 175 000.--

Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertretun- gen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.

Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Rechtsgültigkeit Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.

Art. 20 Dauer und Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungs- frist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ers- ten Leistungsperiode.

Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter. SRSZ 1.1.2015

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Art. 21 Austritt und Auflösung

Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mit- gliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.

Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Fest- setzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums ange- messen zu berücksichtigen.

Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungs- bezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

Art. 22

Streitigkeiten Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskan- tonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.

Art. 23

Übergangsbestimmungen

Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag er- teilt.

Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorberei- tung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.

Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungs- jahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteil- schlüsseln getragen:

  1. für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 %, Schwyz 54 %, Obwalden

%, Nidwalden 16 %;.

  1. für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 %; Schwyz 61 %; Obwalden 14 %; Nidwalden 13 %.

Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.

Art. 24 Inkrafttreten

Nach der Zustimmung38 der verfassungsmässig zuständigen Organe der Kon-

Art. 5

kordatskantone treten die sofort, die übrigen Bestim Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 mungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.39

Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 19. Februar 197040 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Gift- kontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.

GS 19-455 mit Änderungen vom 27. Mai 2003 (GS 20-420) und vom 16. Juni 2008 (GS 22-

Art. 34

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).

Art. 38

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).

Art. 7

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).

Art. 7

Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020),

Art. 292a

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), Art. 12 Abs. 5 Milchquali-

Art. 16

tätsverordnung vom 23. November 2005 (SR 916.351.0), Abs. 4 Verordnung über die

Art. 31

Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005 (SR 916.404), Abs. 4 Verordnung über

Art. 3

die Tierarzneimittel vom 18. August 2004 (SR 812.212.27), nation der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 1 Verordnung über die Koordi- 4. November 2007 (SR 910.15).

Abs. 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003.

Fassung vom 27. Mai 2003; Abs. 2 aufgehoben.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2003.

Neu eingefügt am 27. Mai 2003.

Neu eingefügt am 27. Mai 2003. Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 16. Juni 2008.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (SR

.0).

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21).

Art. 3

Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020).

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 18. April 2007 (SR 916.443.10).

Art. 79

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen Hundege- setzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.

Neu eingefügt am 16. Juni 2008.

Neu eingefügt am 16. Juni 2008.

Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110).

Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11).

Neu eingefügt am 16. Juni 2008.

Neu eingefügt am 16. Juni 2008.

Neu eingefügt am 16. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2003.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2003.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 27. Mai 2003.

Fassung vom 27. Mai 2003.

Fassung vom 27. Mai 2003.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003.

Stand Zürcher Baukostenindex April 2003.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2003.

Die Kantone Uri, Schwyz und Obwalden haben die Beitrittserklärung per 1. Januar 2000 und der Kanton Nidwalden per 2. Februar 2000 abgegeben.

Inkrafttreten der Änderungen: vom 27. Mai 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1477 und 2096) und vom 16. Juni 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2444).

GS 15-710. SRSZ 1.1.2015