Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlichrechtliche Einrich- tung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechen- den kantonalen Rechts.
- Materielle Vorschriften
611.110.1
(Vom 29. Oktober 1970)
Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlichrechtliche Einrich- tung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechen- den kantonalen Rechts.
Verpflichtungen Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgen- den Punkten anzugleichen:
Empfehlungen Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
Zusammenarbeit Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
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Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdi-
rektoren die Durchführung der unter Kompetenzen und Arbeitsweise werden bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. in einem Geschäftsreglement niederge- legt. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Regionalkonferenzen Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kan- tone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nord- westschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkon- ferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Fristen
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von dieses Konkor- dats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Die Festsetzung des Schuljahrbeginnes im Sinne von
Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
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Austritt Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
GS 16-46.
Vom Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt. SRSZ 1.1.2015