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611.210

Volksschulgesetz

VSG

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Volksschulgesetz (VSG) 1

(Vom 19. Oktober 2005)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Volkschulwesen, welches die Primarstufe, die Sekun- darstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die Spezialdienste beinhaltet.

Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen:

  1. Primarstufe mit Kindergarten und Primarschule;
  2. Sekundarstufe I.

Die Stufen umfassen folgende Zyklen:

  1. Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse;
  2. Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse;
  3. Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.

Art. 23 Grundsatz

Die öffentliche Volksschule ist politisch und religiös-weltanschaulich neutral. Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Ge- schlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungs- chancen sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.

Art. 3 Zweck

Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.

Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Per- sönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.

Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.

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Art. 44 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht

Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öf- fentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunter- richt.

Die Schulpflicht beginnt mit dem zweiten Kindergartenjahr und dauert grund- sätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.

Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig oder teilweise von der Schulpflicht befreien.

Art. 55 Schuleintritt

Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.

Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt be- rechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul- rat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.

Der Schulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. Sind Schulschwierigkeiten voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in das zweite Kindergartenjahr oder in die Primarschule jeweils um ein Jahr aufschieben.

Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rückstellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.

Art. 66 Schulaustritt

Schülerinnen und Schüler treten aus der Volksschule aus, wenn sie:

  1. den Zyklus 3 abgeschlossen haben;
  2. im laufenden Schuljahr das 18. Altersjahr erfüllen.

Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.

Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.

Art. 77 Schulort

Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Hält sich ein Kind während der Schultage mehrheitlich ausserhalb seines Wohnsitzes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.

Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn be- sondere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes muss sein Einverständnis geben.

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Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu entrichten. Das Schulgeld wird mit Beginn jedes neuen Schuljahres neu festge- setzt und entspricht den durchschnittlichen Kosten pro Schüler gemäss Gemein- definanzstatistik des Vorjahres abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Beitrag an die Lehrerbesoldung.

Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 88 Unentgeltlichkeit

Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.

Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Verpflegung in der Schule oder an Schulanlässen können von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.

Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann, sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.

Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpfle- gung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen sich an den Kosten.

Art. 99

Schulentwicklung

  1. Allgemein

Der Schulträger ist dafür besorgt, dass sich seine Schulen weiterentwickeln.

Der Kanton unterstützt die Schulen in ihrer Schulentwicklung.

Schulentwicklungsprojekte sind zu befristen, fachlich zu begleiten und auszu- werten. Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulentwick- lungsprojekten von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abwei- chende Sonderbestimmungen erlassen.

Art. 9a 10 b) Zuständigkeiten

b) Zuständigkeiten

Für lokale Schulentwicklungsprojekte stellt der Schulrat Antrag beim zuständi- gen Amt. Nach Genehmigung durch das Amt kann das Schulentwicklungsprojekt durchgeführt werden.

Schulentwicklungsprojekte, welche der Weiterentwicklung der Volksschulbil- dung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.

Schulentwicklungsprojekte, die auf kantonaler Ebene Strukturänderungen be- dingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungs- rates; der Erziehungsrat stellt ihm hierzu Antrag.

Art. 1011 Qualitätssicherung und -entwicklung

Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für die Volksschule fest.

Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und unterstützt. Das Amt kann Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen zusammenarbeiten.

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Art. 10a 12 Datenbearbeitung

Datenbearbeitung

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, Stellen und Personen dürfen alle Personendaten bearbeiten, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.

Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine Datenplattform betreiben, in welcher sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten gespeichert werden. Dabei können auch besonders geschützte Personendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorischen Vor- schriften für den Datenaustausch über die zentrale Datenplattform unter der Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen und datensicherheitstechnischen Grundsätze.

Art. 10b

II. Öffentliche Volksschule

  1. Schularten

Art. 1114

Primarstufe

  1. Kindergarten

Der Kindergarten ist Bestandteil des Zyklus 1. Er fördert die ganzheitliche Ent- wicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.

Das Kindergartenangebot umfasst das erste und zweite Kindergartenjahr. Der Besuch des ersten Kindergartenjahres ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kin- dergartenjahres ist obligatorisch.

Der Besuch des Kindergartens gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.

Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Füh- rung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.

Art. 1215 b) Primarschule

Die Primarschule (Zyklus 1 und 2) vermittelt den Kindern die Grundausbildung. Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit sowie in ihrem Gemeinschaftssinn und bereitet sie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vor.

Die Primarschule umfasst sechs Jahre.

Art. 1316 c) Einführungsklasse

Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse über zwei Jahre geführt wer- den und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.

Die Einführungsklasse ist ein Angebot für normalbegabte Kinder mit Entwick- lungsverzögerungen.

.210 SRSZ 1.2.2025 5

Art. 1417 d) Kleinklasse

Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klas- sen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.

Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinklassen führen, insbeson- dere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.

Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.

Art. 1518

Sekundarstufe I

  1. Ziel und Dauer

In der Sekundarstufe I (Zyklus 3) werden die im Zyklus 1 und 2 erworbenen Kompetenzen vertieft und erweitert sowie die Jugendlichen auf eine berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.

Die Sekundarstufe I umfasst drei Jahre.

Art. 1619 b) Organisationsform

Die Schulen des Zyklus 3 werden als gesamtschulische Organisationsform ge- führt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen.

Innerhalb der Organisationsform sind die folgenden Profile anzubieten:

  1. Profil A (erweiterte Anforderungen);
  2. Profil B (Grundansprüche);
  3. Profil C (Anstreben der Grundansprüche).

Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffäl- lige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.

Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der Sekun- darstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen gestattet.

Art. 1720

Sonderschule Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren gewährleisten die individuelle Bil- dung, Förderung und Erziehung geistig- und körperbehinderter sowie mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher.

  1. Zusatzangebote 21

Art. 1822 Begabungsförderung

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder Hochbegabungen können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:

  1. unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;
  2. schulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von Förderstunden, Überspringen einer Klasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittel- schule, Dispensation von gewissen Fächern;
  3. Schulung in Sonderklassen.

Die Schulträger der Sekundarstufe I können Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kunst und Sport führen.

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Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich anerkannte Sonderklasse, leistet der abgebende Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld ge-

Art. 7

mäss kanto Schul 4 Der des S entspricht und übernimmt die Transportkosten. Im Rahmen von inter- nalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der träger fest. Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten chulträgers.

Art. 1923 Tagesstrukturen

Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten.

Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten ange- messene Beiträge zu erheben.

  1. Organisation

Art. 2024 Schulträger

Die Gemeinden führen die Primarstufe. Sie sind berechtigt, jedoch nicht ver- pflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.

Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Sie sind berechtigt, jedoch nicht ver- pflichtet, besondere Klassen, bilinguale Klassen sowie Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kunst und Sport zu führen.

Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonder- schulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.

Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Schulträgern.

Art. 2125 Schulkreise, Schulort

Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schuleinheiten er- bracht.

Der Schulrat legt die Einzugsgebiete der einzelnen Schuleinheiten fest, so dass die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.

Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regie- rungsrat bezeichnet die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke und Gemeinden.

Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt die Schulorte fest.

Art. 2226 Schule als pädagogische Organisation

Eine Schule umfasst als pädagogische Organisation eine oder mehrere betrieb- lich-organisatorische Schuleinheiten. Jede Schuleinheit ist im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.

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Die Schule sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Sind mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Haupt- verantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen verfügen in der Regel über

Art. 49

einen anerkannten Ausbildungsabschluss gemäss sowie eine angemessene Führungsausbildung.

Jede Schule verfügt über:

  1. ein Organisationsstatut, das die Kompetenzzuweisung und die Organisation der Schule regelt;
  2. eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Pro- jekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt;
  3. ein Qualitätskonzept, das die Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität regelt.

Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die Schulleitung bewilligen.

Art. 2327 Schulanlagen und Einrichtungen

Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.

Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Erziehungsrates bezüglich Raumprogramm und Ausstattung.

  1. Schulbetrieb

Art. 24

Schuljahr Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalen- derjahres.

Art. 2528 Klassenzuteilung und -grösse

Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schü- ler. Er kann diese Aufgabe an die hauptverantwortliche Schulleitung delegieren.

Die zuständigen Schulleitungspersonen legen die Klassenzuteilung für die Schü- lerinnen und Schüler fest und weisen die Klassen den Lehrpersonen zu.

Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates Richtzahlen für die Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.

Art. 2629 Blockzeiten

Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen Unterricht an fünf Vormit- tagen für das zweite Kindergartenjahr und die Primarschule. Der Schulrat be- stimmt den einheitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine angemessene Unterrichtspause. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.

Die Schulleitung regelt bei Schulausfällen und unterrichtsfreien Zeiten inner- halb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.

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Art. 27

Unterrichtsbetrieb Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen zum Unterrichtsbetrieb (Lehr- plan, Lehrmittel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unter- richtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.). III. Sonderpädagogisches Angebot

Art. 2830

Trägerschaft und Zweck Die Bezirke und Gemeinden sorgen für das sonderpädagogische Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbe- darf.

Art. 2931 Arten

Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und besondere Klassen.

Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schü- ler mit und ohne besonderen Bildungsbedarf durch die Regelklassenlehrpersonen, unterstützt durch Fachpersonen.

Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.

Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder Kleinklassen.

Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates Art und Umfang der einzelnen Angebote sowie das Zuweisungsverfahren durch Verordnung. IV. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen 32

Art. 3033 Grundsatz

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, deren schulische Be-

Art. 29

dürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruc abgedeckt h auf eine ihrem Bildungsbedarf entsprechende verstärkte Massnahme.

Der Kanton ist zuständig für verstärkte Massnahmen. Er zieht die Wohnsitzge- meinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.

Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4. Altersjahr ermöglicht und in begründeten Fällen in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.

Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der Heilpäda- gogischen Früherziehung pädagogisch-therapeutisch gefördert. Der Kanton be- teiligt sich an den Kosten der Frühberatungs- und Therapiestellen, soweit deren Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der Regie- rungsrat.

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Art. 3134 Arten und Verfahren

Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:

  1. lange Dauer;
  2. hohe Intensität;
  3. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen;
  4. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes.

Verstärkte Massnahmen erfolgen in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentli- chen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonder- schulung im Rahmen der Volksschule.

Das zuständige Amt legt im Einzelfall die verstärkten Massnahmen und den Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers und der Erziehungsberechtig- ten fest. Stehen für die verstärkten Massnahmen gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.

Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das Verfahren und die Zuweisung zu verstärkten Massnahmen durch Verordnung.

Art. 3235 Kostentragung

Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus der Gemeinde. Die Kostenbeteiligung gilt für die Primarstufenjahre sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.

Der Bezirk leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus dem Bezirk. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.

Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im separativen Setting entspricht pro Kind und Schuljahr der Hälfte des Durchschnittswerts der kantonalen Aufwendun- gen pro Sonderschulkind. Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im integrativen Setting entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für das integrierte Kind. Keine Kostenbeteiligung gilt bei der Heilpädagogischen Früher- ziehung.

Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und Unterkunft, Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.

Der Kanton trägt die Kosten der verstärkten Massnahmen, die nach Abzug aller Beiträge verbleiben.

  1. Spezialdienste

Art. 3336 Kantonale Spezialdienste

Der Kanton führt folgende Abteilungen für spezielle Dienste:

  1. Schulpsychologie;
  2. Logopädie;
  3. Schulgesundheit.

Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.

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Art. 3437 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Die Schulträger sorgen für den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst und tragen die entsprechenden Kosten.

Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind frei- willig. Sie sind unentgeltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen und -impfungen durchgeführt werden.

Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.

Art. 34a

Medizinische Daten

  1. Bearbeitung

Der für die Untersuchungen und Behandlungen zuständige Spezialdienst ist berechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personen- daten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz und seinen Vollzugserlassen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten können analog oder digital geführt werden. Sie sind regelmässig zu aktualisieren.

Es werden folgende schützenswerte Personendaten bearbeitet:

  1. Gesundheitszustand;
  2. Sozialversicherungsnummer;
  3. Art und Resultat der Untersuchung oder Behandlung;
  4. Impfdaten;
  5. Informationen der Erziehungsberechtigten;
  6. Informationen der Lehrpersonen;
  7. Informationen und Aussagen des Schulkindes.

Der Zugriff auf die schützenswerten Personendaten ist auf den zuständigen Spe- zialdienst beschränkt. Er kann diese Daten an die von den Erziehungsberechtigten gemeldeten Medizinalpersonen und bei Schulwechsel an die neu zuständigen Dienste weitergeben. Der Datenaustausch mit anderen Spezialdiensten ist im Ein- zelfall zulässig.

Art. 34b 39 b) Verantwortliches Organ

b) Verantwortliches Organ

Die Schulleitung bewahrt die Daten während der Schulpflicht sicher auf. Die Aufbewahrung kann an den zuständigen Dienst übertragen werden.

Die medizinischen Daten werden nach Ende der obligatorischen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten auf Verlangen ausgehändigt und sonst vernichtet.

Der zuständige Dienst kann Ergebnisse der Untersuchungen in anonymisierter Form für statistische Erhebungen nutzen.

Art. 3540 Schulsozialdienst

Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten.

Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituatio- nen und Problemen im Schulalltag.

Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.

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Art. 36

Zustimmungserfordernis Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsbe- rechtigten. Verweigern diese die Zustimmung, kann der Schulrat eine entspre- chende Abklärung anordnen. VI. Schülerinnen und Schüler

Art. 37 Grundsätze

Der Unterricht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.

Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungs- stand angemessen zu informieren.

Art. 38 Pflichten

Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und die als obligatorisch er- klärten Schulveranstaltungen zu besuchen.

Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Lernprozess der an- dern nicht behindert wird.

Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu be- folgen.

Art. 3941

Disziplinarordnung

  1. Disziplinarmassnahmen

Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:

  1. Verwarnung;
  2. zusätzliche Hausaufgaben;
  3. zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit;
  4. schriftlicher Verweis;
  5. …;
  6. Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
  7. Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung;
  8. Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule;
  9. Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
  10. Ausschluss aus der Schule.

Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden. Insgesamt darf der Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen pro Schuljahr betragen.

Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für eine angemessene Beschäftigung. Die Schülerin oder der Schüler hat den ver- passten Schulstoff in eigener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tra- gen die Erziehungsberechtigten.

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Während den ersten neun Jahren der obligatorischen Schulpflicht ist der Aus- schluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu verbinden.

Art. 40

b) Zuständigkeit

Art. 39

Die Lehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a bis f zu verfügen.

Art. 39

Die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a bis i verfügen.

Art. 39

Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme gemäss Abs. 1 Bst. j verfügen.

Art. 4142 c) Verfahren

Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit die Schriftform nicht vorgegeben ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind über angeordnete Disziplinarmass- nahmen zu benachrichtigen.

Art. 39

Die Disziplinarmassnahmen gemäss verfügt. Den Erziehungsberechtigten Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

Die Kindesschutzbehörde ist von der Schulleitung über Disziplinarmassnahmen

Art. 39

gemäss desschu einzule 4 Für T liegen, Fälle h Untersu Abs. 1 Bst. i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kin- tzes entsprechende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnahmen iten. atbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter- gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche at die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige chungsbehörde zu melden.

Art. 42

d) Einzug von Gegenständen Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an Schulanlässen und –veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie Gegenstände, die der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Wegge- nommene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bis Ende des Schuljahres bereitzuhalten.

Art. 43 Schulweg

Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwor- tung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organi- sierte Transport.

Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege.

Die Kosten von baulichen und anderen Massnahmen für die Sicherung des Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entspre- chend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Ei-

Art. 55

nigung erzielen, kommt Abs. 2 des Strassengesetzes zur Anwendung.

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Art. 52

Abs. 2 und Abs. 3 gehen Abs. 2 des Strassengesetzes vor. VII. Erziehungsberechtigte

Art. 44 Zusammenarbeit und Information

Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsbe- rechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung zusammen.

Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wich- tige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kin- des informiert.

Art. 45

Mitwirkung Die Erziehungsberechtigten können sich an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Orga- nisationsstatut fest.

Art. 46 Rechte und Pflichten

Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihres Kindes.

Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die ihr Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur Ver- fügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlangen.

Die Erziehungsberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbe- trieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 4743

Verletzung der Pflichten Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 300.-- bis Fr. 5000.-- be- straft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
  2. ein Kind nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;

Art. 69

c) ein Kind in eine nicht bewilligte Privatschule schickt ( );

Art. 69

d) ein Kind ohne Bewilligung privat unterrichten lässt ( e) das Gespräch oder den Kontakt mit der Schule verweige ). rt. VIII. Lehrpersonen

Art. 48

Anstellung Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird im Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule44 ge- regelt.

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Art. 49 Ausbildungsabschluss

Wer als Lehrperson an der Volksschule unterrichten will, benötigt einen nach internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss. Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.

Der Erziehungsrat bestimmt, welche Ausbildungsabschlüsse für die einzelnen Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen vorausgesetzt sind.

Art. 5045 Lehrbewilligung

Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkann- ten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder be- fristete Lehrbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung anderswie ausgewiesen ist.

Er kann die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbewilligungen ganz oder teilweise an das zuständige Amt übertragen.

Art. 51 Verbot der Lehrtätigkeit

Der Erziehungsrat untersagt einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton.

Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.

Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die zuständige interkantonale Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.

Art. 52 Mitwirkung

Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlas- sungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.

Sie kann für die Arbeit in Kommissionen und Fachgruppen beigezogen werden.

Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisa- tionen finden regelmässige Gespräche statt.

Art. 53

Gestaltung des Unterrichts Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fach- lich und didaktisch ausgewiesenen Unterricht, der den Erfordernissen der Bil- dungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht.

.210 SRSZ 1.2.2025 15 IX. Organe des Kantons

Art. 54 1. Regierungsrat

. Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Volksschulwesen aus.

Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Insti- tutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflich- tungen einzugehen.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi- tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

Art. 55

. Erziehungsrat

  1. Aufgaben und Kompetenzen

Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.

Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.

Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vor- schriften, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.

Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 56 b) Organisation

Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements gehört dem Erziehungsrat von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an.

Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates.

Art. 57

c) Kommissionen Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere Aufgaben bestellen.

Art. 5846 3. Departement und Amt

. Departement und Amt

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:

  1. leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons;
  2. nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Volksschulwesen wahr;
  3. entscheidet über vorübergehende Schulschliessungen oder andere erforderli- che Massnahmen aufgrund wichtiger Gründe oder einer besonderen Lage und trifft die erforderlichen Anordnungen.

Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

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Art. 5947 4. Schulleitung

. Schulleitung

Für Schulen, die vom Kanton geführt werden, stellt das zuständige Amt eine Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.

Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wichtigen Schulplanungs- und Schul- entwicklungsfragen anzuhören.

  1. Organe der Gemeinden und Bezirke

Art. 6048 1. Bezirks- und Gemeinderat

. Bezirks- und Gemeinderat

Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf An- trag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.

Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm ins- besondere:

  1. Beschaffung der finanziellen Mittel;
  2. Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen;
  3. Anstellung der hauptverantwortlichen Schulleitung;
  4. Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulange- bot.

Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Ver- einbarungen über die gemeinsame Führung von Volksschulangeboten beschlies- sen. Der Schulrat ist vorher anzuhören.

Art. 61

. Schulrat

  1. Wahl Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.

Art. 6249 b) Vertretungen

Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten.

Die hauptverantwortliche Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.

Art. 6350 c) Aufgaben und Kompetenzen

Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und vertritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ des Schulträgers zugewiesen sind.

Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.

.210 SRSZ 1.2.2025 17

Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm namentlich:

  1. Festlegung der Organisation der Schule;
  2. Genehmigung des Qualitätskonzepts;
  3. Genehmigung der Schulentwicklungsplanung;
  4. Genehmigung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks- oder Gemeinderates;
  5. Kontrolle über die Einhaltung der bewilligten Kredite;
  6. Anstellung der weiteren Schulleitungspersonen;
  7. Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe nicht der hauptverantwortlichen Schulleitung überträgt;
  8. Anstellung des übrigen Personals im Schulumfeld;
  9. Aufsicht und Beurteilung der hauptverantwortlichen Schulleitungen;
  10. Schul- und Infrastrukturplanung;
  11. Entscheid über Schülertransport und Schülerverpflegung sowie schulergän- zende Angebote;
  12. Erlass von Hausordnungen.

Art. 64

d) Schulratspräsidium In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 6551

. Schulleitung

  1. Hauptverantwortliche Schulleitung

Die hauptverantwortliche Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt.

Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und per- sonelle Leitung und Führung der Schule sowie die Schulentwicklungsplanung verantwortlich.

Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;
  2. Beratung des Schulrates;
  3. Erstellung des Budgetentwurfs zuhanden des Schulrates und Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;
  4. Information des Schulrates und innerhalb der Schule;
  5. Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an sie übertragen wurde;
  7. Beurteilung und Förderung der weiteren Schulleitungspersonen, der unter- stellten Lehrpersonen und des übrigen Personals im Schulumfeld;
  8. Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;
  9. Erarbeitung und Umsetzung des Qualitätskonzepts;
  10. Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.

.210

Art. 65a 52 b) Weitere Schulleitungspersonen

b) Weitere Schulleitungspersonen

Die weiteren Schulleitungspersonen sind der hauptverantwortlichen Schullei- tung unterstellt. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der hauptverantwortli- chen Schulleitung sind sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung einer Schuleinheit sowie für deren Schulentwicklungspla- nung verantwortlich.

Den Schulleitungspersonen obliegen namentlich folgende Aufgaben innerhalb der Schuleinheit:

  1. Planung und Gestaltung des Angebotes;
  2. Umsetzung des Qualitätskonzepts;
  3. Erstellung des Budgetentwurfs und Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;
  4. Information;
  5. Mitwirkung bei Personalgeschäften insbesondere bei der Personalauswahl;
  6. Beurteilung und Förderung der unterstellten Lehrpersonen und des übrigen Personals im Schulumfeld;
  7. Koordination der Weiterbildung der unterstellten Lehrpersonen.

Die hauptverantwortliche Schulleitung kann weitere Aufgaben an die Schullei- tungspersonen delegieren. XI. Finanzen

Art. 66

Grundsatz Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschulen, des Sonder- pädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.

Art. 6753

Kantonsbeiträge

Art. 66

Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss einen Pauschalbeitrag pro Schulkind aus.

Der Pauschalbeitrag pro Schulkind wird anhand der Lohnsumme in den Berei- chen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemein- den und dem sich daraus ergebenden gewichteten Durchschnittswert aller Ge- meinden ermittelt.

Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 50 Prozent des ermittelten gewichte- ten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pau- schalbeitrag jährlich fest.

Art. 6854

Beiträge der Bezirke und Gemeinden

Art. 32

Die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke leisten gemäss Beiträge an die Sonderschulung.

.210 SRSZ 1.2.2025 19

Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital- und Klinikschu- len. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheit- lichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Schule nicht besuchen können.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. XII. Private Volksschulen

Art. 69 Bewilligung

Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Er- füllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung.

Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen.

Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Art. 70 Aufsicht

Die privaten Volksschulen und der Privatunterricht stehen unter Aufsicht des zuständigen Amtes.

Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten oder Privatunterricht erteilen, bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.

Art. 71 Beiträge

Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten, wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwe- sen erhebliche Schullasten abnehmen.

Der Beitrag der Schulträger pro Schulkind darf die Hälfte des gewichteten Durchschnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht überschreiten.

Art. 72

Weitere Leistungen Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen oder privat un- terrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspruch auf Leistungen der kantona- len Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule. XIII. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 73 1. Verfahren und Rechtsschutz

. Verfahren und Rechtsschutz

Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide

Art. 45

des Erziehungsrates, der in gesetzes55 bezeichneten Inst Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflege- anzen sowie der Schulräte.

.210

Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung.

Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz.

Art. 74

. Übergangsbestimmungen

Art. 5

a) Schuleintritt ( Die Schulträger ha zwei Jahren seit I ) ben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert nkrafttreten dieses Erlasses einzuführen. Es gelten folgende Stichtage:

. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai

. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni

. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli

Art. 75

b) Schulversuche (§ 9) Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bewilligte Schulversuche werden nach bisheri- gem Recht weitergeführt.

Art. 76

c) Berufsvorbereitungsschule Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volks- schule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetzgebung und der Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.

Art. 7756 Teilrevision 2023

Gesuche für Baubeiträge für Schulanlagen und Einrichtungen, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 202357 hängig sind, wer- den nach bisherigem Recht behandelt.

Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbei- trag vorliegt.

Art. 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 197358 aufgehoben.

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 198359

Art. 7

wird aufgehoben.

.210 SRSZ 1.2.2025 21

  1.  Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 200260

Art. 26

Weiterbildung

  1. Grundsatz

Art. 26a b) Begriffe

Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der Unterrichts- und Schulqualität bei.

Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi- kationen.

Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Inten- sivweiterbildung gewähren.

Art. 26b c) Finanzierung

An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung leistet der Kanton Beiträge.

Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen Kantonsbeiträge ausrichten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 26c d) Auftragsurlaub

Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Auf- träge vom Unterricht beurlauben.

Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.

Art. 47

Kantonsbeiträge Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen De- partement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistun- gen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. Abs. 2 wird aufgehoben.

Art. 48

wird aufgehoben.

Art. 7961

. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.62

.210

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012 Die Gemeinden haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahres-

Art. 11

kindergarten gemäss  1 Dieses Gesetz wu 21-38 mit Änderungen 2009 (JV, GS 22-82ak gesetzbuch, GS 23-14 sung an neue Kantons (KiBeG, GS 26-77b), über den Finanzausgl  2 Abs. 1 in der Fa  3 Abs. 1 und 2 in  4 Abs. 2 in der Fa  5 Abs. 1 und in de  6 Abs. 1 in der Fa  7 Abs. 1 bis 3 in  8 Abs. 2 in der Fa  9 Überschrift, Abs  10 Neu eingefügt a  11 Abs. 2 in der F  12 Überschrift, Ab  13 Aufgehoben am 2  14 Überschrift, Ab  15 Überschrift, Ab  16 Überschrift, Ab  17 Überschrift in  18 Abs. 1 in der F  19 Überschrift in eingefügt am 23. Nov  20 Abs. 1 in der F  21 Gliederungstite  22 Abs. 1 bis 3 in  23 Abs. 1 in der F  24 Abs. 3 in der F Abs. 2 anzubieten. rde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115g), vom 18. November ), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivil- k), vom 28. Juni 2012 (GS 23-45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- verfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (GS 26-15), vom 27. April 2022 vom 23. November 2022 (GS 26-92) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz eich, GS 27-19g). ssung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 23. November 2022. der Fassung vom 23. November 2022. ssung vom 23. November 2022. r Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022. ssung vom 23. November 2022. der Fassung vom 23. November 2022. ssung vom 23. November 2022. . 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 23. November 2022. m 23. November 2022. assung vom 23. November 2022. s. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022. 3. November 2022. s. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022. s. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022 s. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022. der Fassung vom 23. November 2022. assung vom 23. November 2022. der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu ember 2022. assung vom 28. Juni 2012. l in der Fassung vom 23. November 2022. der Fassung vom 23. November 2022. assung vom 27. April 2022. assung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Haupttitel in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 23. November 2022.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 23. November 2022.

Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 23. November 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Neu eingefügt am 23. November 2022.

Neu eingefügt am 23. November 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs.1 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022.

.210 SRSZ 1.2.2025 23

Abs. 4 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.

SRSZ 612.110.

Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.

Fassung vom 28. Juni 2012.

Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.

Abs. 3 Bst. c bis j in der Fassung vom, Bst. k und l neu eingefügt am 23. November 2022.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.

Neu eingefügt am 23. November 2022.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023

Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.

SRSZ 234.110.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.

GS 27-19.

GS 16-221.

SRSZ 672.110 (GS 17-743).

SRSZ 612.110 (GS 20-306).

Überschrift, Abs.1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

1. August 2006 (Abl 2006 1058); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am

. Januar 2021 (Abl 2020 2154), vom 23. November 2022 am 1. August 2023 (Abl 2023 659), vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.