gestützt auf § , 25, 29, 32, 59 und 68 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,2 beschliesst:
- Volksschule
611.211
SRSZ 1.2.2026 1
Volksschulverordnung (VSV) 1
(Vom 14. Juni 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § , 25, 29, 32, 59 und 68 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,2 beschliesst:
Klassengrössen
Für die einzelnen Schularten gelten die folgenden Schülerzahlen pro Klasse als Normbereich:
Als Normbereich gelten im Fach «Textiles und Technisches Gestalten» die Schülerzahlen 7 – 14, im Fach «Wirtschaft, Arbeit und Haushalt» die Schüler- zahlen 8 – 16.
Werden die Schülerzahlen für den Normbereich unter- oder überschritten, hat der Schulrat beim Bildungsdepartement eine Bewilligung zur Führung dieser Klassen einzuholen. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zum Normbereich sowie zum unteren und oberen Überprüfungsbereich.
Schulorte der Sekundarstufe I
Die Sekundarstufe I wird in regionalen Mittelpunktschulen an folgenden Schul- orten geführt:
.211
Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann, unter Berücksichtigung des Verfahrens
nach festl Abs. 3 des Volksschulgesetzes, der Regierungsrat weitere Schulorte egen.
Für die Festsetzung des jährlichen Pauschalbeitrages pro Schulkind ist die Anzahl Schülerinnen und Schüler am Stichtag gemäss kantonaler Schulstatistik massgebend.
Der Pauschalbeitrag wird dem öffentlichen Schulträger ausgerichtet: - pro Schulkind, das den Unterricht beim öffentlichen Schulträger besucht und für das kein anderer öffentlicher Schulträger Schulgeld leistet; - pro Schulkind, das bei einem anderen öffentlichen Schulträger den Unter- richt oder eine öffentlich anerkannte Sonderklasse besucht und für das der entlastete Schulträger ein Schulgeld leistet.
Der Schulträger übernimmt die Kosten für den Unterricht, den ein Kind auf Grund eines Spital- oder Klinikaufenthalts in einer solchen Institution erhält. Der Schulrat hat vorgängig eine Kostengutsprache zu erteilen.
Für Kinder der Primarstufe und Sekundarstufe I, die die öffentliche Schule aus gesundheitlichen Gründen und gemäss ärztlicher Bestätigung mehr als vier Wochen nicht besuchen können, organisiert der Schulträger angemessenen Unterricht und übernimmt Kosten, die höchstens dem Doppelten des gewichte- ten Durchschnittswertes der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik entsprechen. II. Sonderpädagogisches Angebot der Schulträger
Arten
b) Therapie Für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädago- gisch-therapeutischen Bedürfnissen können die Schulträger Psychomotorikthe- rapie anbieten.
.211 SRSZ 1.2.2026 3
Die Schulträger können verschiedene Formen von besonderen Klassen führen:
Auf der Sekundarstufe I werden die besonderen Klassen als Werkschule oder Stammklasse mit Grundansprüchen bezeichnet.
Umfang
Die Schulträger haben für das Sonderpädagogische Angebot Pensenpools bereitzustellen, welche der Gemeinde- oder Bezirksrat auf Antrag des Schulrates
festlegt. Die besonderen Klassen gemäss Abs. 1 Bst. a, b und e sowie Abs. 2 werden nicht dem Pensenpool belastet.
Für die integrative Förderung sind pro Schulkind auf der Primarstufe (Zyklus 1 und 2) minimal 0.16 und maximal 0.22 Lektionen sowie auf der Sekundarstufe I (Zyklus 3) minimal 0.08 und maximal 0.16 für den Pensenpool bereitzustel- len. Die Maximalwerte können auf 0.3 für die Primarstufe und 0.2 für die Se-
kundarstufe I erhöht werden, wenn eine Förderklasse im Sinne von geführt wird.
Für die Psychomotoriktherapie können pro Schulkind maximal 0.03 Lektionen für den Pensenpool bereitgestellt werden.
Fremdsprachige Schulkinder haben Anspruch auf Förderung in der Unterrichts- sprache, sofern sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen. Für die besonde- ren Klassen zur Förderung und Integration fremdsprachiger Kinder sind pro Schulkind maximal 0.08 Lektionen für den Pensenpool bereitzustellen.
Kleinstschulen, mit weniger als sechs Klassen, welche eine Schulleitungsver- einbarung mit einem anderen Schulträger haben, sind nicht an die Vorgaben gemäss Absatz 2 bis 4 gebunden. Schülerinnen und Schüler von Kleinstschulen haben Anspruch auf angemessene integrative Förderung und Förderung in der Unterrichtssprache.
Das Amt für Volksschulen und Sport kann auf ein begründetes Gesuch hin Abweichungen vom Umfang der Pensenpools gemäss Abs. 2 bis 4 genehmigen.
Die Schulleitung kontrolliert die Einhaltung des Umfanges der festgelegten Förderangebote und prüft die angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.
Zuweisung
Die Zuweisung in die integrative Förderung oder in eine besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und im Einver- ständnis mit den Erziehungsberechtigten.
.211
Falls über die integrative Förderung oder den Besuch einer besonderen Klasse mit den Erziehungsberechtigten keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat gestützt auf eine Abklärung der Abteilung Schulpsychologie und den Bericht der Klassenlehrperson.
Die Zuweisung in die Psychomotoriktherapie erfolgt durch die Schulleitung nach Abklärung durch die zuständige Fachperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. Es kann zusätzlich eine ärztliche Begutachtung verlangt werden.
Die Klassenlehrperson oder die Abteilung Schulpsychologie können im Einver- ständnis mit den Erziehungsberechtigten Antrag auf Therapiezuweisung bei der Schulleitung stellen.
Falls mit den Erziehungsberechtigten über die Psychomotoriktherapie keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Schulrat. III. Verstärkte Massnahmen 10
Verfahren
Die im Zusammenhang mit verstärkten Massnahmen notwendigen Abklärungen führt die Abteilung Schulpsychologie durch. Sie schlägt die notwendigen ver- stärkten Massnahmen vor.
Die im Zusammenhang mit einer Sprachheilschulung notwendigen Abklärun- gen führt die Abteilung Logopädie durch. Sie schlägt die notwendigen Mass- nahmen vor.
Das Amt für Volksschulen und Sport legt die verstärkten Massnahmen nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung Schulpsychologie fest.
Die Zuweisung in eine Sprachheilschule erfolgt durch das Amt für Volksschulen und Sport nach Anhören des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf den Antrag der Abteilung Logopädie.
Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Durchführungsort nach Anhören der Erziehungsberechtigten und des Schulträgers fest.
Es entscheidet im gleichen Verfahren über die Aufhebung der verstärkten Massnahmen und kann in diesen Fällen nach Anhören des Schulträgers die Zuweisung in eine besondere Klasse direkt vornehmen.
.211 SRSZ 1.2.2026 5
Finanzierung
b) Gemeindebeitrag Der Regierungsrat legt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwendi- gen Bemessungsgrundlagen fest.
Bei verstärkten Massnahmen im separativen Setting leisten die Erziehungsbe- rechtigten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwendungen einer Familie für die Verpflegung und Unterkunft eines Kindes orientiert.
Der Beitrag beträgt pro Schuljahr bei interner Schulung Fr. 3510.--, bei einem Teilinternat (weniger als drei Übernachtungen pro Woche) Fr. 2180.-- und bei externer Schulung Fr. 1300.--.
Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr im separativen Setting ist, wird der jährliche Beitrag anteilmässig nach Schulwochen berechnet.
Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den reduzierten Schulbesuch, insbe- sondere an den kantonalen Sonderschulen, den Sprachheilschulen Steinen und Freienbach sowie für die Entlastungstage.
Kantonale Sonderschulen
.211
Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und personelle Lei- tung und Führung der Schule verantwortlich. Ihr obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Umsetzung des Bildungs- sowie des Leistungsauftrags; - Weiterentwickeln des Schulkonzepts; - Vorbereiten der langfristigen Planung der Schulangebote; - Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel; - Anstellung der Lehrpersonen und Fachpersonen im Rahmen des bewilligten Stellenplans; - Umsetzung der Qualitätskonzepte, insbesondere Beurteilung der Lehr- und Fachpersonen sowie Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen; - Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen Sonderschulen. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Schulträger haben innert drei Jahren den Pensenpool für die integrative
Förderung gemäss Abs. 2 einzuführen und die entsprechenden Lektionen bereitzustellen.
Bis zur Integration der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie in die integrative Förderung der Schulträger (ab Schuljahr 2010/2011) betragen die Faktoren für
die integrative Förderung in Abweichung von Abs. 2 minimal 0.12 und ma- ximal 0.2 Lektionen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut) vom 18. Februar 197420 und die Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung vom 21. April 199821 aufgehoben.
Die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehr- personen an der Volksschule vom 10. Dezember 200222 wird wie folgt geändert:
Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmen- de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
.211 SRSZ 1.2.2026 7
Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs- kurse und der Intensivweiterbildung trägt der Kanton.
Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchs- tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 200623 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
GS 21-69 mit Änderungen vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159c) vom 17. Juni 2008 (GS 22-17 und Departementsreform, GS 22-22w), vom 25. November 2008 (GS 22-