gestützt auf sonen an der Abs. 3 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrper- Volksschule,2 beschliesst:
- Arbeitszeit
612.111
SRSZ 1.2.2026 1
(PVL) 1
(Vom 10. Dezember 2002)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf sonen an der Abs. 3 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrper- Volksschule,2 beschliesst:
Unterrichtszeit
Die wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen an der Volksschule umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
Wird die vorgegebene Unterrichtszeit auf Grund der Schülerunterrichtszeiten nicht erreicht, können die Lehrpersonen Aufgaben aus dem Schulbetriebs- oder Schulentwicklungspool erfüllen. Für die Zuteilung der Aufgaben ist der Schulrat oder die Schulleitung verantwortlich.
Die wöchentliche Unterrichtszeit der Klassenlehrpersonen umfasst im Vollpen- sum:
Bei einer Pensenteilung oder im Fachlehrersystem ist eine Lehrperson als Klassenlehrperson zu bezeichnen, für sie gilt das Pensum nach Abs. 1.
Bei einer Pensenteilung auf zwei Lehrpersonen mit Unterrichtsanteilen von
:50 oder 60:40 als Richtwerte können beide Lehrpersonen als Klassenlehr- person bezeichnet werden, sofern die Aufgaben als Klassenlehrperson entspre- chend aufgeteilt werden.
Die wöchentliche Unterrichtszeit der Fachpersonen für integrative Förderung und für Therapie (Psychomotorik) umfasst im Vollpensum 29 Lektionen zu 45 Minuten.
Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzu- rechnen.
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In den Unterrichtszeiten gemäss a) bei Kindergartenlehrpersonen sind: die für den Empfang und die Entlassung der Kinder,
Neben der Unterrichtszeit haben die Lehrpersonen für die Erfüllung des umfas- senden beruflichen Auftrages weitere Arbeitszeit aufzuwenden. Diese ist so zu bemessen, dass der berufliche Auftrag fachgemäss erfüllt werden kann.
Der Schulrat kann in Absprache mit der Schulleitung angemessene Präsenzzei- ten für einzelne Aufgabenbereiche festlegen.
Schulbetriebspool
Dem Schulträger steht für alle mit der Schule zusammenhängenden betriebli- chen Aufgaben ein Schulbetriebspool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchs- tens 1.7 Lektionen pro Klasse und pro Schulträger einen Sockel von vier Lektio- nen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe.
Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr- personen, die am Schulort besondere Aufgaben erfüllen oder unter erschwerten Bedingungen unterrichten, zugeteilt.
Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebspools sind insbesondere:
Schulentwicklungspool
Dem Schulträger steht für eigene und von den Erziehungsbehörden vorgegebe- ne Aufgaben im Zusammenhang mit Schulentwicklung ein Schulentwicklungs- pool zur Verfügung. Der Pool umfasst höchstens eine halbe Lektion pro Klasse.
Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
.111 SRSZ 1.2.2026 3
Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr- personen, die Aufgaben im Rahmen der Schulentwicklung und Qualitätssiche- rung übernehmen, zugeteilt.
Informatik und Mediamatik (ICT) Pool
Dem Schulträger steht für alle Aufgaben der Schule im Zusammenhang mit dem Betrieb der ICT-Infrastruktur und der Unterstützung des Unterrichts im ICT- Bereich ein ICT-Pool zur Verfügung.
Der ICT-Pool umfasst höchstens 0.016 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger einen maximalen Sockel von sechs Lektionen. Schulträger, welche sowohl Schulen auf Primar- als auch Sekundarstufe I führen, haben Anrecht auf je einen Sockel für jede Stufe. Für den pädagogischen Support sind mindestens
.005 Lektionen pro Schulkind und pro Schulträger ein Sockel von 1.5 Lektio- nen einzusetzen.
Der Bezirks- oder Gemeinderat legt auf Antrag des Schulrates die Zahl der Poolstunden für die Schule fest.
Die Poolstunden werden durch den Schulrat oder die Schulleitung den Lehr- personen, die am Schulort ICT-Aufgaben übernehmen, zugeteilt.
Aufgaben im Rahmen des ICT-Pools sind:
Lehrpersonen, mit denen vertraglich ein Teilpensum der wöchentlichen Unter-
richtszeit nach vereinbart wird, gelten als Teilzeitlehrpersonen.
Die Führung einer Schulklasse durch zwei Lehrpersonen in Teilzeitarbeit (Pen- senteilung) ist auf allen Stufen der Volksschule möglich. Der Erziehungsrat erlässt die entsprechenden Rahmenbedingungen.
Altersentlastung
Die Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an den Volksschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert, und zwar:
Die Altersentlastung gilt auch für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrich- ten, wobei die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert wird.
Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.
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Über die Gewährung von besoldetem und unbesoldetem Urlaub entscheidet der Bezirks- oder Gemeinderat. Er kann die Kompetenz für die Urlaubsgewährung ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übertragen.
Der Bezirks- oder Gemeinderat legt fest, aus welchen Gründen und wie lange einer Lehrperson besoldeter Kurzurlaub gewährt werden kann.
Weiterbildung
Eine Lehrperson hat bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Jahr zu besuchen.
Im Rahmen der Weiterbildung richtet der Kanton pro Kurstag und teilnehmen- de Lehrperson einen Beitrag aus. Deckt dieser die Kurskosten nicht, hat die Lehrperson die Mehrkosten zu übernehmen.
Die Kurskosten der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Weiterbildungs- kurse trägt der Kanton. An die Kurskosten der Intensivweiterbildung werden im Rahmen des Voranschlages Beiträge ausgerichtet, die das Amt für Volksschulen und Sport festlegt.
Die Kursspesen tragen die teilnehmenden Lehrpersonen.
Zusatzausbildung
Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
An den Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schulgeldabkommens oder Konkordates sind, kann sich der Kanton zu höchs- tens einem Drittel beteiligen, sofern der Schulträger gleich hohe Beiträge leistet. II. Nebenbeschäftigung
Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit der Erfüllung des schulischen Gesamtauftrages nicht vereinbart werden kann.
Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, welche die Vertrau- enswürdigkeit und Vorbildwirkung der Lehrperson in ihrer schulischen Tätigkeit beeinträchtigen kann.
Die Lehrperson darf ohne Bewilligung der Anstellungsbehörde keine Nebenbe- schäftigung ausüben, die Unterrichtszeit oder Präsenzzeit beansprucht oder die ihre Arbeitsleistung beeinträchtigt.
.111 SRSZ 1.2.2026 5
Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Schulbe- trieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Öffentliches Amt Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes, kann die Lehrperson pro Schuljahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der An- spruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Unterrichtszeit ausgerichtet werden, hat die Lehrperson dem Schulträger abzugeben.
Die Anstellungsbehörde entscheidet bei der Bewilligungserteilung, ob und inwieweit Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern dem Schulträger abzugeben sind. III. Besoldung
Berechnung der Dienstjahre
Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie folgt angerechnet:
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Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b werden als ganzes Dienstjahr und Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. c und d als halbes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. Nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses oder der definitiven Lehrbewilli- gung werden die Dienstjahre gemäss Abs. 1 Bst. c und d ganz angerechnet.
Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 Bst. e werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrech- nung beträgt zwölf Dienstjahre.
Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Die Schulträger reihen die Lehrkräfte an der Sekundarstufe I bei der Anstellung
in eine Lohnklasse ( hung sind die Richtp Abs. 1 des Gesetzes) ein. Massgebend für die Einrei- ositionen im Anhang dieses Erlasses.
Bei einer dauerhaften Änderung der Funktion einer Lehrperson nimmt der Schulträger eine neue Einreihung vor.
Besoldung der Stellvertretungen
Stellvertretende Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss bezie- hen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird.
Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) des
Lohnminimums der jeweiligen Schulart gemäss Abs. 1 des Gesetzes zuzüg- lich Sozialzulagen.
Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge- richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienver- gütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.
Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt 1/12 des Lohnminimums der jewei-
ligen Schulart gemäss finanziellen Ansprüche die Feiertagsentschädi Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen. Alle - insbesondere der Anspruch auf Ferienvergütung sowie gungen - sind damit abgegolten.
Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss aber mit einer Ausbil- dungsbestätigung (ToR, Transcripts of Records) einer Pädagogischen Hochschu-
le werden gemäss Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen mit Dienst-
jahranrechnung gemäss Abs. 1 Bst. c und d besoldet.
Stellvertretende Lehrpersonen, die einen anerkannten Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung besitzen, beziehen eine Besoldung, die nach einem Lektionenansatz berechnet wird.
.111 SRSZ 1.2.2026 7
Der Lektionenansatz entspricht der Besoldung für eine Lektion (1/1131) ge-
mäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach Abs. 1 des Gesetzes zuzüglich Sozialzulagen.
Der Lektionenansatz wird für jede gehaltene Lektion der Stellvertretung ausge- richtet. Alle finanziellen Ansprüche - insbesondere der Anspruch auf Ferienver- gütung sowie die Feiertagsentschädigungen - sind damit abgegolten.
Langzeitstellvertretungen von über sechs Monaten können im Monatslohn
gemäss Jahresbesoldung der jeweiligen Schulart nach entschädigt werden. Der Monatslohn beträgt in diesem Jahreslohns zuzüglich Sozialzulagen. Alle finanziell der Anspruch auf Ferienvergütung sowie die Feiertags Abs. 1 des Gesetzes Falle 1/12 des en Ansprüche - insbesondere entschädigungen - sind damit abgegolten.
Die Schulträger haben mit den Stellvertretern einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen. Bei Langzeitstellvertretungen muss sich der Arbeitsver- trag darüber aussprechen, ob die Lehrperson im Monatslohn oder nach Lektio- nenansatz entschädigt wird. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so erfolgt die Ent- schädigung nach dem Lektionenansatz.
Ein Vertragsexemplar ist dem Bildungsdepartement einzureichen. Werden die Personal- und Besoldungsvorschriften nicht eingehalten, können die Beitrags- leistungen gekürzt oder verweigert werden.
Besoldung der Lehrpersonen, die nicht auf der ihrem Ausbil- dungsabschluss entsprechenden Schulart unterrichten
Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne den erforderlichen Ausbildungsabschluss als Fachperson für Integrative Förder- ung oder im Bereich der verstärkten Massnahmen unterrichten, erhalten das Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonderpädagogik.
Lehrpersonen mit einem Ausbildungsabschluss für die Primarstufe, die ohne den erforderlichen Ausbildungsabschluss auf der Sekundarstufe I unterrichten, werden in die Lohnklasse 1 gemäss Richtpositionen im Anhang eingereiht.
Besoldung der Lehrpersonen mit Lehrbewilligung
Lehrpersonen mit einer befristeten Lehrbewilligung werden nach sofern sie nicht ein gleichwertiges ausländisches Diplom vorwei besoldet, sen oder unter
fallen. Nach Erteilung einer definitiven Lehrbewilligung erfolgt die Besol-
dung gemäss der jeweiligen Schulart nach Abs. 1 des Gesetzes.
Die Besoldung von Lehrpersonen mit einer definitiven Lehrbewilligung auf- grund der Nachqualifikation im Bereich integrative Förderung und Kleinklasse entspricht dem Mittel zwischen Primarstufenbesoldung und Besoldung Sonder-
pädagogik gemäss Abs. 1 des Gesetzes.
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Lehrpersonen, die an Abteilungen mit drei und mehr Klassen als Klassenlehr- personen unterrichten, erhalten bei einem Vollpensum eine Zulage von 2 000 Franken zuzüglich Teuerungszulagen.
Klein- und Werkschulklassen fallen nicht unter mehrklassige Abteilungen nach Abs. 1.
Der Ansatz der Zulage entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise von
.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
Schulleitung
Der Bezirks- oder Gemeinderat kann nach Anhören des Schulrates eine Schul- leitung einsetzen.
Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, erhalten für diese Funktion eine Entlastung von der Unterrichtsverpflichtung sowie auf ihrer Grundbesoldung eine Zulage von mindestens 3%, die sich auf dem Lohnmaxi- mum der Sekundarstufe I berechnet.
Die Zulage richtet sich nach der Ausbildung für die Funktion, der Grösse der Schule, der Komplexität der Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung.
Der Bezirks- oder Gemeinderat legt die Entlastung und die Zulage für diese Funktion fest.
Entlastungslektionen für Lehrpersonen mit Schulleitungsaufgaben werden subventioniert, aber nicht dem Schulbetriebspool belastet.
Die Entschädigung pro Zusatzlektion, die über das Vollpensum hinaus erteilt wird, entspricht der Besoldung für eine Lektion gemäss Jahresbesoldung nach
Abs. 1 des Gesetzes ohne Sozialzulagen.
Es kann eine Kompensation im nächsten Schuljahr erfolgen, sofern der Schul- betrieb es zulässt.
Treueprämie
Die Treueprämie wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfüllungsmonat berechnet. Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und andere Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.
Für die Treueprämie sind sämtliche Anstellungsjahre beim gleichen Schulträger massgebend. Unbesoldete Urlaubszeiten zählen nicht dazu.
Familienzulage
Eine Lehrperson hat Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie mindestens ein 20 Prozent-Pensum während eines Semesters unterrichtet und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
.111 SRSZ 1.2.2026 9
Sorge nach ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit aus- geübt;
Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzula-
gengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
. Oktober 194722 absolviert.
Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Lehrperson mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu.
Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzulage.
Unterrichtet eine Lehrperson bei verschiedenen Schulträgern gleichzeitig, ist das gesamte Pensum für den Anspruch auf die Familienzulage massgebend. Sie erhält jedoch maximal Fr. 200.-- pro Monat. Die Schulträger richten die Famili- enzulage anteilmässig nach dem bei ihnen erbrachten Pensum aus.
Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Gesetz über die Familienzulagen.
Unfallversicherung
Die Schulträger versichern die Lehrpersonen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufs- unfälle und gegen Berufskrankheiten.
Die Prämien gehen zulasten der Schulträger. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen können teilweise auf die Lehrpersonen überwälzt wer- den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Leistung im Todesfall Stirbt eine Lehrperson, wird die Besoldung mit den Zulagen für den Sterbe- monat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet. IV. Arbeitsverhinderung
Meldung
Ist eine Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, hat sie ihre Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit der vorgesetzten Stelle zu melden.
Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Tage, hat die Lehrperson der vorgesetzten Stelle ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann die vorgesetzte Stelle ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen.
Dauert die Arbeitsverhinderung längere Zeit, darf die Anstellungsbehörde ein weiteres Arztzeugnis anfordern oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
Krankheit oder Unfall während der Schulferien Krankheits- oder Unfalltage während der Schulferien können nachträglich nicht als Ferientage geltend gemacht werden.
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass die Lehrperson die Mitwirkungs- pflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Ar- beitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 80% der Besoldung.
Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der Besoldung.
Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Schulträger zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialver- sicherungen direkt ausbezahlt werden.
Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann die Anstellungsbehörde den Anspruch kürzen.
.111 SRSZ 1.2.2026 11
Teil- und volle Arbeitsleistungen
Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeits- einsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhin- derung eine andere Ursache hat.
In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde die Anspruchsfrist verlängern.
Mutterschaftsurlaub
Die Lehrerin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen. Sie hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100% der Besoldung.
Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutter- schaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.
Der Erwerbsersatz fällt dem Schulträger zu. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz30 gelten sinngemäss.
Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes
Die Lehrperson hat nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adop- tion eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop- tion bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubes 100%.
Urlaub zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Kin- des
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von
OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch- tigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.
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VI. Dienstabwesenheit
Begriffe
Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:
Die Lehrperson hat dem Schulrat oder der Schulleitung Art, Dauer und Zeit- punkt der Dienstabwesenheit zu melden, sobald sie bekannt sind.
Kann die Lehrperson den Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflussen, legt sie sie im Einvernehmen mit dem Schulrat oder der Schulleitung fest.
Die Lehrperson hat während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub.
Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesen- heiten, wenn:
c) die übrigen Abwesenheiten nach jahres zusammen länger als zehn Un Buchstabe d bis g während des Schul- terrichtstage gedauert haben.
Der Lehrperson kann für zusätzliche Unterrichtsabwesenheiten unbesoldeter Urlaub gewährt werden.
Der Erwerbsersatz fällt an den Schulträger, auch wenn die Dienstleistung in die unterrichtsfreie Zeit fällt. Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Ur- laubs verbleibt der Lehrperson.
Leistet eine Lehrperson zusammenhängenden Militär- oder Zivildienst von über zwei Monaten, wird ihr der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach §
Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre im Dienste des Schulträgers bleibt.
Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die Lehrperson die Differenz zwi- schen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zu- rückerstatten.
.111 SRSZ 1.2.2026 13 VII. Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Ausführungsvorschriften über die Besoldung der Lehrkräfte an Primar- und Sekundarschulen vom
. Februar 196934 aufgehoben.
Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen (Volksschul-Statut) vom 18. Februar 197435 wird wie folgt geän- dert:
Administratives Schuljahr Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.
An die obligatorische Weiterbildung und die Intensivweiterbildung richtet der Kanton die Kurskosten aus, sofern er die Kurse nicht selber durchführt.
Die Höhe der Beiträge an die freiwillige Weiterbildung wird vom Erziehungsrat nach Massgabe des Voranschlages festgelegt.
Der Kanton übernimmt bei Zusatzausbildungen von Lehrkräften das Schulgeld gemäss den geltenden Bestimmungen des entsprechenden Schulgeldabkom- mens oder Konkordates, dem er beigetreten ist.
An Schulkosten für Zusatzausbildungen, die nicht Bestandteil eines Schul- geldabkommens oder Konkordates sind, beteiligt sich der Kanton zu höchstens einem Drittel.
Die Beiträge können davon abhängig gemacht werden, dass auch der Schulträ- ger gleich hohe Beiträge leistet.
Dieser Beschluss tritt mit Ausnahme des Abschnitts I (§ - 8) und von § 21
am 1. Januar 2003 in Kraft. Die § 2003/2004 (1. August 2003) in Kra bis 8 und 21 treten auf das Schuljahr ft.36
Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
Die neue Dienstjahrberechnung gemäss Die Lohneinreihung gemäss der neuen D Zeitpunkt. Es besteht kein Anspruch a Abs. 1 und 2 gilt ab Inkrafttreten. ienstjahrberechnung erfolgt auf diesen uf rückwirkende lohnmässige Anrechnung.
.111
Die Dienstjahrberechnung gemäss verhältnisse, die ab Schuljahr 2 Abs. 3 gilt ab Inkrafttreten für Arbeits- 022/23 eingegangen worden sind. Anhang38 : Umschreibung der Richtpositionen
.111 SRSZ 1.2.2026 15 Ausbildung: Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens sechs Semester, davon sind zumindest vier Semester in Vollzeitausbildung zu absolvieren. − Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für die Sekundarstufe I − Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom für Maturitätsschulen (höheres Lehr- amt) − Lehrpersonen mit einem Sekundarstufen I-Diplom auf Grund einer kürzeren Ausbildungsdauer, die aber eine mindestens 15-jährige Unterrichtstätigkeit in der Sekundarschule vorweisen.
GS 20-327 mit Änderungen vom 25. November 2003 (GS 20-462), vom 14. Dezember 2004 (GS 20-606), vom 9. August 2005 (GS 21-31a), vom 14. Juni 2006 (VVzVSV, GS 21-69b), vom
. November 2006 (GS 21-94b), vom 12. Dezember 2006 (GS 21-105), vom 4. Dezember 2007 (GS 21-156), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22x), vom 26. Juni 2012 (GS 23-41), vom 26. März 2013 (VV zur Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-69e), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober 2014 (GS 24-17b), vom 1. Juli 2014 (Pensenpool, GS 24-50b), vom 30. Juni 2015 (GS 24-40), vom 25. Juni 2019 (GS
-55), vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26-94a), vom 4. Juli 2023 (GS 27-13) und vom 19. November 2024 (GS 27-57).
SRSZ 612.110.
Neu eingefügt am 26. Juni 2012; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 19. November 2024.
Neu eingefügt am 26. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 19. November 2024.
Überschrift in der Fassung vom 26. Juni 2012.
Abs. 4 in der Fassung vom 1. Juli 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2023.
Abs. 4 aufgehoben am 1. Juli 2014.
Neu eingefügt am 25. Juni 2019; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 4. Juli 2023.
Abs. 1 in der Fassung vom 19. November 2024.
Neu eingefügt am 14. Juni 2006; Abs. 3 in der Fassung vom 30. Juni 2015.
Neu eingefügt am 14. Juni 2006.
Fassung vom 6. Dezember 2022.
Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 25. November 2003; Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. d und e neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
Abs. 5 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. November 2024.
Abs. 2 neu eingefügt am 26. Juni 2012.
Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2012.
Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 25. November 2003.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
SR 836.2.
SR 831.101.
Abs. 2 aufgehoben am 4. Dezember 2007; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 4. Dezember 2007; Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
Abs. 2 in der Fassung vom 4. Dezember 2007.
Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
Fassung vom 4. Dezember 2007; Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs.
, 3 und 4 werden zu Abs. 3, 4 und 5; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
.111
Neu eingefügt am 4. Dezember 2007.
Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezem- ber 2022.
SRSZ 145.111.
Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
Neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013.
GS 15-591.
SRSZ 611.211.
Abl 2002 2116; Änderungen vom 25. November 2003 am 5. Dezember 2003 (Abl 2003 1942), vom 14. Dezember 2004 am 1. April 2005 (Abl 2004 2103), vom 9. August 2005 am
. August 2005 (Abl 2005 1301), vom 14. Juni 2006 am 1. August 2006 (Abl 2006 1064), vom 7. November 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 1995), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2218), vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2368), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom 26. Juni 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1623), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2393), vom 1. Juli 2014 am 1. August 2015 (Abl 2014 1620), vom 30. Juni 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1634), vom 25. Juni 2019 am 1. August 2019 (Abl 2019 1571), vom
. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097), vom 4. Juli 2023 am 1. August 2024 (Abl 2023 1538) und vom 19. November 2024 am 30. November 2024 (Anhang, Abl 2024 2875) bzw. am 1. August 2025 (Abl 2024 2875) in Kraft getreten.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
Fassung vom 19. November 2024.