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Weisungen über das sonderpädagogische Angebot

Präambel

SRSZ 1.2.2019 1

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

(Vom 5. Juli 2006)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 28

gestützt auf § und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 20052 und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006,3 beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Grundsatz

Die Schulträger entwickeln im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Dieses beschreibt das Angebot und die Zuständigkeiten auf der lokalen Ebene.

Der Schulträger legt das Konzept dem Amt für Volksschulen und Sport zur Genehmigung vor.

Die Lernziele werden den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst und in einer Förderplanung geregelt. Die Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule sowie das Promotionsreglement gelten wegleitend.

Art. 25

Arten und Umfang

Die Arten und der Umfang des sonderpädagogischen Angebots werden in der Volksschulverordnung festgelegt.

Das sonderpädagogische Angebot umfasst auf allen Stufen der Volksschule die folgenden Arten:

  1. integrative Förderung;
  2. Therapien;
  3. besondere Klassen.

Schulträger, welche die Angebote gemäss Abs. 2 Bst. a und c oder Teile davon nicht selber führen, stellen entsprechende Fördermöglichkeiten durch Vereinba- rungen mit anderen Schulträgern bereit.

Das Therapieangebot (Abs. 2 Bst. b) ist freiwillig. Die Schulträger können das Therapieangebot durch Vereinbarung mit anderen Schulträgern bereitstellen. II. Integrative Förderung

Art. 3 Grundsätze

Die integrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst-, Sozial- und Sach- kompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern-, Leistungs- und Verhal- tensproblemen in der Regelklasse.

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Die Förderung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson und der Fachperson für integrative Förderung.

Art. 4

Formen und Massnahmen

Die integrative Förderung wird mit folgenden Formen umgesetzt:

  1. Integrative Förderung in der Regelklasse;
  2. Unterricht in Lerngruppen;
  3. Einzelförderung.

Die Umsetzung der integrativen Förderung erfolgt mit folgenden Massnahmen:

  1. Beratung der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten durch die Fach- person für integrative Förderung zu Fragen der Entwicklung und des Ler- nens;
  2. Anpassung der Lernziele für Schülerinnen und Schüler, falls die Vorgaben des Lehrplans trotz individueller Förderung über längere Zeit nicht erreicht werden können.

Die Fördermassnahmen werden in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehr- person und der Fachperson für integrative Förderung geplant und durchgeführt. Die Klassenlehrperson erhält für den regelmässigen Austausch ein Bespre- chungspensum im Umfang von 0.5 Wochenlektionen aus dem Schulbetriebs- pool.

Art. 5

Förderbedürfnis

Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schülerin oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klassen- lehrperson und die Fachperson für integrative Förderung.

Für eine integrative Förderung, die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine Abklärung durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätestens nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst erforderlich.

Die Zuweisung zur integrativen Förderung erfolgt durch die Schulleitung ge- mäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung. Die Fachperson für integrative Förderung sowie die Abteilung Schulpsychologie können beigezogen werden.

Art. 6

Aufgaben der Beteiligten

Der Klassenlehrperson obliegen folgende Aufgaben: − Zusammenarbeit mit der Fachperson; − Verantwortung für die Förderplanung; − Standortgespräche mit den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen; − Regelmässiges Überprüfen der Förderplanung; − Beantragung von angepassten Lernzielen mit Notenbefreiung in Zusammen- arbeit mit der Fachperson an die Abteilung Schulcontrolling und Information an die Schulleitung; − Orientierung der Erziehungsberechtigten über die längerfristigen Konsequen- zen einer Notenbefreiung.

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Der Fachperson für integrative Förderung obliegen folgende Aufgaben: − Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson; − Ganzheitliche Erfassung, Unterstützung und Förderung der einzelnen Schü- lerinnen und Schüler; − Begleitung und Unterstützung der beteiligten Lehrpersonen, der Erziehungs- berechtigten und weiterer Bezugspersonen; − Erstellung der individuellen Förderplanungen in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson und weiteren Bezugs- oder Fachpersonen; − Regelmässige Überprüfung der Ziele, sowie der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen; − Erstellung des Jahresberichts der integrativen Förderung an die Schulleitung und die Abteilung Schulcontrolling. III. Therapie

Art. 7 Psychomotorik

Die Psychomotoriktherapie dient der Förderung von Kindern, die in ihrem Be- wegungs- und Beziehungsverhalten und damit in ihren Entwicklungsmöglichkei- ten eingeschränkt sind.

Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogi- sches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger ent- sprechende Räume einzurichten.

Den Erziehungsberechtigten entstehen für die Therapie ihres Kindes keine Kosten.

Art. 8

Abklärung

Die Anmeldung des Kindes für eine psychomotorische Abklärung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson, die Abteilung Schulpsycho- logie oder einen Arzt oder eine Ärztin an die Schulleitung. Diese leitet das an- gemeldete Kind zur weiteren Abklärung an die zuständige Psychomotorikstelle weiter.

Die Fachperson für Psychomotorik erfasst die psychomotorischen Störungen mittels klinischer Beobachtungsverfahren und informiert die Schulleitung über ihre Abklärungsbefunde.

Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschul- verordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung.

Art. 9

Aufgaben der Fachperson für Psychomotorik Der Fachperson für Psychomotorik obliegen folgende Aufgaben: − Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen sowie mit weiteren an der Förderung des Kindes beteiligten Personen; − Erstellung eines Jahresberichts an die Schulleitung und die Abteilung Schulcontrolling.

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IV. Besondere Klassen

Art. 10

Grundsätze

Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, die dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen oder diesen über- mässig belasten, können in besonderen Klassen mit kleiner Schülerzahl geför- dert werden.

Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder Kleinklassen. Auf der Sekundarstufe I entsprechen diese den Werkschul- klassen oder den Stammklassen C.

Die Zuweisung in die besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Rückglie- derung in die Regelklasse. Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Schulcontrolling können beigezogen werden.

Die individuell angepassten Lernziele werden durch die Klassenlehrperson in Form einer Förderplanung festgelegt.

Art. 11

Formen Die Schulträger können besondere Klassen als Kleinklassen oder Lerngruppen führen:

  1. Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten;
  2. Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauf- fälligkeiten;
  3. Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler.

Art. 12

Kleinklassen

  1. Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten Die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Leistungsschwierig- keiten nimmt Lernende auf, die wegen Lernschwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen. Unterricht und Lernziele sind dem individuellen Auffassungs- und Leistungsvermögen angepasst.

Art. 13

b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten Die Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltens- auffälligkeiten nimmt dem Alter entsprechend begabte Lernende mit Verhaltens- schwierigkeiten auf, die den Unterricht in der Regelklasse durch ihr Verhalten unzumutbar belasten. Der Unterricht orientiert sich am Lehrplan der Regelklas- se. Der Besuch ist in der Regel vorübergehend, Ziel ist die Reintegration in die Regelklasse.

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Art. 14

  1. Kleinklasse zur Förderung und Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler Die Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler nimmt Lernende auf, die aus einem fremdsprachigen Gebiet kom- men und über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen. Der Unter- richt orientiert sich am Lehrplan der Regelklasse. Die sprachliche und kulturelle Integration steht im Vordergrund. Es wird ein möglichst schneller Übertritt in die Regelklasse angestrebt.

Art. 15

  1. Unterrichtszeit

Für die Kleinklassen der Primarstufe ist die Lektionentafel der entsprechenden Primarklassen wegleitend. Verbindlich gültig ist die Anzahl Lektionen je Klasse und Woche.

Für die Werkschule bzw. Stammklasse C auf der Sekundarstufe I gilt die fol- gende Lektionentafel:

. - 3. Klasse der Sekundarstufe I Minimum Maximum Sprachen Deutsch; Französisch; Englisch 6 9 Mathematik Mathematik 6 9 Natur, Mensch, Gesellschaft Lebenskunde; Natur und Tech- nik; Räume, Zeiten, Gesellschaf- ten; Medien und Informatik

11 Musik, Gestal- ten und Sport Musik; Bildnerisches Gestalten; Textiles und Technisches Gestal- ten; Wirtschaft, Arbeit, Haus- halt; Bewegung und Sport

12 Total Lektionen 32 – 34

Englisch und/oder Französisch werden nach den Voraussetzungen der Schüle- rinnen und Schüler individuell angepasst unterrichtet.

Die Abteilung Schulcontrolling regelt weiter gehende Details mittels Praxiswei- ser.

Art. 16

Lerngruppen

  1. Allgemeines Spezielle Lerngruppen ermöglichen ein vorübergehendes differenziertes Förder- angebot. Ziel dieser Förderangebote ist die Integration bzw. Reintegration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse.

Art. 17 b) Deutsch als Zweitsprache

Zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler kann Deutsch als Zweitsprache in Form von Lerngruppen angeboten werden. Je nach

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Grad der vorhandenen Deutschkenntnisse kann Deutsch als Zweitsprache in Form von Intensivkursen oder Stützkursen erfolgen.

Der Intensivkurs ist für Schülerinnen und Schüler gedacht, welche während des Schuljahres in die Schule eintreten. Er dauert einige Wochen bis maximal ein halbes Jahr und findet während der regulären Unterrichtszeit statt. In der Regel erfolgt der Unterricht in Gruppen und umfasst bis acht Lektionen pro Woche. Die Schülerinnen und Schüler werden altersgemäss einer Regelklasse zugeteilt.

Der Stützkurs dauert inklusive allfällig vorangehendem Intensivkurs so lange, bis die sprachliche Integration eine erfolgreiche Mitarbeit in der Regelklasse ermöglicht. In der Regel dauert er höchstens zwei Schuljahre. Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen eine Verlängerung bewilligen. Pro Woche wer- den bis vier Lektionen angeboten. Der zusätzliche Deutschunterricht kann wäh- rend oder nach dem Unterricht in der Regelklasse erfolgen.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Konzept Die Schulträger erstellen das Konzept zur Förderung von Schülerinnen und

Art. 1

Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Volksschulgesetzes.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.15

Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung von Hilfsschu- len vom 26. Januar 197816 und die Rahmenbedingungen für die Heilpädagogi- sche Schülerhilfe (Erziehungsratsbeschluss Nr. 25 vom 18. April 2002) aufge- hoben.

Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 21-84 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-23a), vom 25. Februar 2010 (GS 22-98), vom 4. Juli 2012 (GS 23-51), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-98), vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspaket 2014-2017, GS 24-26b), vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24-42d) und vom 17. September 2015 (GS 24-95).

SRSZ 611.210.

SRSZ 611.211.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Februar 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2012.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

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Abs. 2 (erster Satz) in der Fassung vom 4. Juli 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015.

Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

Fassung vom 24. April 2015.

Abs. 3 in der Fassung vom 24. April 2015.

Fassung vom 4. Juli 2012.

Abs. 4 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 2 in der Fassung vom 17. September 2015.

Fassung vom 12. Dezember 2013.

. August 2006 (Abl 2006 1227); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1512), vom 25. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 754), vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) und vom 17. September 2015 am 1. August 2018 (Abl 2017