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Weisungen über die Sonderschulung

Präambel

Weisungen über die Sonderschulung 1

(Vom 5. Juli 2006)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 30

gestützt auf § , 31 und 55 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005,2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Diese Weisungen regeln die Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, deren schuli- schen Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen abgedeckt werden können. Im Weiteren regelt es die kantonalen Sonderschulen.

Art. 2

Schulbesuch Sonderschulbedürftige Kinder und Jugendliche sollen nach Möglichkeit in das kommunale Volksschulangebot integriert werden. Ist dies auf Grund ihrer Behin- derung nicht möglich, haben sie die ihnen am besten entsprechende Einrich- tung zu besuchen.

Art. 3

Ausserkantonale Platzierung Steht sonderschulbedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kanton Schwyz keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, ist nach einem Platz in einem anderen Kanton zu suchen.

Art. 4

Private Institutionen Stehen keine geeigneten öffentlichen Sonderschulen zur Verfügung, ist von der Abteilung Schulpsychologie nach einem Platz in einer öffentlich anerkannten privaten Institution zu suchen.

Art. 5

Aufsicht Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt dem Amt für Volks- schulen und Sport. II. Arten der Sonderschulung

Art. 6

Arten Es werden Sonderschulungen unterschieden für: SRSZ 1.2.2018 1

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  1. geistige Behinderung,
  2. Körperbehinderung,
  3. Mehrfachbehinderungen,
  4. Hörbehinderung,
  5. Sehbehinderung,
  6. Sprachbehinderung,
  7. schwere Verhaltens- und Beziehungsschwierigkeiten,
  8. Autismusspektrumsstörungen.

Art. 7

Formen

  1. Heilpädagogische Früherziehung Die heilpädagogische Früherziehung umfasst als pädagogisch-therapeutische Massnahmen alle schulvorbereitenden, prophylaktischen, familienunterstützen- den und ergänzenden Förderungsmassnahmen im Vorschul- und Kindergartenal- ter.

Art. 8

  1. Integrierte Sonderschulung

Die integrierte Sonderschulung gewährleistet die auf die Bedürfnisse des be- hinderten Kindes oder Jugendlichen ausgerichtete Schulung und Förderung im kommunalen Volksschulangebot.

Es werden folgende Formen integrierter Sonderschulung unterschieden:

Art. 6

a) Integrierte Sonderschulungen gemäss die kantonalen Heilpädagogischen Zentre Bst. a), b) und c) werden durch n durchgeführt;

Art. 6

b) für integrierte Sonderschulungen gemäss tungs- und Unterstützungsangebote von spezi Bst. d) und e) stehen Bera- alisierten Institutionen zur Ver- fügung;

Art. 6

c) Integrierte Sonderschulungen gemäss a) werden durch die Schulträger organis Bst. h) ohne Kombination mit Bst. iert und durchgeführt.

Auf der Sekundarstufe I erfolgen integrierte Sonderschulungen von Jugendli- chen mit geistiger Behinderung in der Regel in die Werkklasse oder Stammklas- se C. Im Einzelfall kann eine Integration in die Realklasse oder Stammklasse B sowie in die Sekundarklasse oder Stammklasse A geprüft werden. Diese Abklä- rungen erfolgen durch die Abteilung Schulpsychologie.

Für die Schülerbeurteilung bei integrierter Sonderschulung gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung gemäss Abs. 2 Bst. a) richtet sich nach den Richtlinien der kantonalen Sonderschulen.
  2. Die Schülerbeurteilung bei Integrationen für Kinder mit körperlicher Behin- derung gemäss Abs. 2 Bst. a) sowie bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. b) und c) richtet sich nach den Leistungsanforderungen der Regelklasse.
  3. Das Verhalten wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. c) in einem Wortbe- richt beurteilt.

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Art. 8a

. Voraussetzungen für die integrierte Sonderschulung

Bei einer integrierten Sonderschulung trägt die Schulleitung die Verantwortung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen und sorgt für angemessene Gelingensbedingungen gemäss kantonalem Sonderpädagogischem Konzept. Folgende Voraussetzungen müssen für die Integration gegeben sein:

  1. Die integrierte Sonderschulung ist dem Bedarf des Kindes angemessen.
  2. Die integrierte Schulung wird gegenüber einer separierten Schulung als mindestens gleichwertige Schulung ausgewiesen.
  3. Die notwendige Unterstützung und Begleitung durch heilpädagogische Fach- kräfte, Lehrpersonen oder Klassenassistenzen ist gewährleistet.
  4. Die Grösse der Klasse, in der ein behindertes Kind integriert wird, liegt in der Regel unter der durchschnittlichen kantonalen Klassengrösse.
  5. Die integrierte Schulung ist kostengleich oder kostengünstiger als eine dem Kind angemessene, separierte Schulung.

Die integrierte Schulung wird abgebrochen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 8b

. Unterstützung, Begleitung und Beratung

Das Amt für Volksschulen und Sport legt den Umfang der Unterstützung und Begleitung im Rahmen der integrierten Sonderschulung fest und bestimmt im Einzelfall die Anzahl der Unterstützungs- und Beratungslektionen.

Art. 8

Der Unterstützungsbedarf wird bei Integrationen gemäss Abs. 2 Bst. a) und

  1. durch die Abteilung Schulpsychologie abgeklärt.

Die notwendige Unterstützung und Begleitung ist wie folgt gewährleistet:

Art. 8

a) bei Integrationen nach Abs. 2 Bst. a) durch die Heilpädagogischen Zen- tren;

Art. 8

b) bei Integrationen nach Abs. 2 Bst. c) durch die Schulträger;

Art. 8

c) bei Integrationen nach durch dafür spezialisierte Unterstützungsbedarf wird Abs. 2 Bst. b) ist die Beratung und Unterstützung Institutionen gewährleistet. Der diesbezügliche direkt vom Amt für Volksschulen und Sport abge- klärt und festgelegt.

Bei Fachlehrpersonen für zusätzliche Unterstützung und Begleitung, die sowohl von den Heilpädagogischen Zentren (Kanton) als auch von einem Schulträger eingesetzt werden, kann die Anstellung durch einen Arbeitgeber mit entspre- chender Vereinbarung erfolgen.

Art. 9

c) Separierte Sonderschulung Die Sonderschulung in einer spezialisierten Tagesschule oder einem Schulinter- nat gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung des behin- derten Kindes oder Jugendlichen.

Art. 10

  1. Einzelunterricht

Kinder oder Jugendliche, die vorübergehend keiner der obgenannten Sonder- schulmassnahmen zugeführt werden können, haben Anspruch auf Einzelförde- SRSZ 1.2.2018 3

.141 rung im Umfang von höchstens einem Drittel des ihrer Stufe entsprechenden Pensums in der Regelklasse.

Der Einzelunterricht stellt eine Auffang- oder Übergangsmassnahme dar. Die Abteilung Schulpsychologie legt im Einzelfall die weiteren Einzelheiten fest. III. Kantonale Sonderschulen

Art. 11

Auftrag

Die kantonalen Sonderschulen unterrichten und fördern Kinder und Jugendli- che ab vollendetem 4. Altersjahr bis maximal 20. Altersjahr. Ihre Tätigkeit rich- tet sich nach in den Schulkonzepten definierten Grundsätzen.

Sie fördern die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich und umfassend und führen die notwendigen pädagogischen und medizinischen Therapien durch.

Sie bereiten die Schülerinnen und Schüler auf die berufliche Eingliederung vor.

Die Lehrpläne der Regelklassen sind wegleitend und an die spezifischen För- derbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

Art. 12

Organisationsform Für die Sonderschulen gilt die im Schulkonzept beschriebene Gliederung in Stufen und Klassen.

Art. 13

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Die Sonderschulen unterstützen und beraten die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen Aufgabenstellungen und Fragen. Sie vereinbaren mit ihnen die individuelle Förderung des Kindes.

Art. 14

Unterrichts- und Betreuungszeit Die Sonderschulen der Heilpädagogischen Zentren Inner- und Ausserschwyz sind Tagesschulen.

Die Unterrichts- und Betreuungszeit der Schülerinnen und Schüler wird von der Schulleitung festgelegt. Wegleitend sind die geltenden Lektionentafeln der Regelklassen der öffentlichen Volksschule.

Die jährliche Unterrichtszeit und die Schulferien entsprechen den Regelungen der öffentlichen Volksschule.

Bei kurzfristigen Schulausfällen haben die Sonderschulen für den ersten Tag eine Betreuung zu organisieren.

Art. 15

Schülerbeurteilung Die Schülerbeurteilung umfasst eine individuelle Förderplanung sowie einen jährlichen Schulbericht.

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Art. 16

Lehrmittel, Materialien Die Sonderschulen sorgen für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen Lehr- mittel, Verbrauchsmaterialien und die in der Schule benötigten Hilfsmittel. IV. Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.12

Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung und Verwal- tung der kantonalen Sonderschulen Schwyz und Freienbach vom 5. September 197813 aufgehoben.

Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 21-83 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-26) und vom 15. Juni 2016 (GS 24-76).

SRSZ 611.210.

Fassung vom 2. Juli 2008.

Fassung vom 2. Juli 2008.

Fassung vom 2. Juli 2008.

Fassung vom 15. Juni 2016.

Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 und 6 aufgehoben am 15. Juni 2016.

Neu eingefügt am 15. Juni 2016.

Neu eingefügt am 15. Juni 2016.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1513) und vom 15. Juni 2016 am

Art. 8b

. Juli 2016 ( Abs. 4) bzw. 1. August 2017 (Abl 2016 1644) in Kraft getreten.

GS 17-74. SRSZ 1.2.2018 5