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614.211

Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 1

(Vom 14. Juni 2006)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 33

gestützt auf des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 20052

Art. 1

und Pers (PGL besc I. A des onal- und Besoldungsgesetzes für die Lehrpersonen an der Volksschule ) vom 27. Juni 2002,3 hliesst: llgemeines

Art. 1

Unterstellung

Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Logopädie sind dem Bil- dungsdepartement zugeordnet und dem Amt für Volksschulen und Sport unter- stellt.

Der Schulgesundheitsdienst ist dem Departement des Innern zugeordnet. Er ist administrativ und fachlich dem Kantonsärztlichen Dienst unterstellt.

Art. 2

Anmeldung

Zur Anmeldung bei der Abteilung Schulpsychologie oder bei der Abteilung Logopädie berechtigt sind: - Erziehungsberechtigte; - Lehrpersonen, Ärzte und Ärztinnen, Schul- und Kindesschutzbehörden.

Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung für die Anmel- dung eines Kindes. Verweigern diese die Zustimmung, kann die Schulbehörde eine Begutachtung anordnen.

Art. 3

Kosten Die Dienstleistungen der Spezialdienste sind unentgeltlich. II. Aufgaben

Art. 4

Schulpsychologie Die Abteilung Schulpsychologie erfüllt in Zusammenhang mit Kindern und Ju- gendlichen mit besonderen Bedürfnissen folgende Aufgaben:

  1. Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrper- sonen, Schul- und Kindesschutzbehörden, sowie weiteren an Entwicklung und Förderung beteiligten Fachpersonen und Institutionen in schulpsycho- logischen und behinderungsspezifischen Fragen;
  2. Diagnostik, Begleitung und Koordination;

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  1. schulpsychologische Abklärungen und schulische Standortbestimmungen; Abklärungen und Begutachtungen bei Kindern mit speziellem, behinde- rungsbedingtem Förderbedarf im Alter von vier bis zwanzig Jahren;
  2. Empfehlungen betreffend schulische, verstärkte, sonderpädagogische, sozi- alpädagogische und therapeutische Massnahmen;
  3. Einleitung und Begleitung von verstärkten Massnahmen;
  4. Antragstellung an das Amt und an die Schulträger.

Art. 6

Logopädie

Die Abteilung Logopädie erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Abklärung, Diagnose-Stellung und Therapie bei Kindern mit Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen, Schluck- und Essstörungen so- wie Störungen des Lesens und Schreibens;
  2. Beratung von Erziehungsberechtigten, weiteren Bezugspersonen, Fachperso- nen im Vorschul- und Schulbereich sowie Behörden und Institutionen bei Fragen zur Prävention und Rehabilitation der sprachlichen Kommunikations- fähigkeit;
  3. Durchführung von Reihenerfassungen in den Kindergärten;
  4. Einleitung und Begleitung von verstärkten Massnahmen in Sprachheilinstitu- tionen in Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Schulbehörden;
  5. Antragstellung an das Amt.

Die Dienste der Abteilung Logopäde werden für Kinder der Volksschule sowie bei Bedarf für Kinder im Vorschulalter erbracht.

Für die Durchführung der Therapie werden die Räumlichkeiten und das Mobili- ar vom Standortschulträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Grösse des Logopädieraumes gilt der Richtwert von 30 m2 . Die Beschaffung der Lehr- mittel und des Therapiematerials ist Sache des Kantons.

Art. 7 Schulgesundheitsdienst

Der Schulgesundheitsdienst erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Erkennung gesundheitlicher Störungen und Risiken von Schulkindern;
  2. Prävention von Infektionskrankheiten insbesondere durch Kontrolle und Förderung der Durchimpfung;
  3. Beratung in Gesundheitsfragen;
  4. Gesundheitsberichterstattung zuhanden des Kantonsärztlichen Dienstes.

Im Speziellen gehören die schulärztlichen Untersuchungen nach Vorgaben des Kantonsärztlichen Dienstes zu seinem Auftrag.

Art. 8

Reihenuntersuchung Schulärztliche Reihenuntersuchungen werden regelmässig durchgeführt. Sie sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.

.211 SRSZ 1.2.2026 3 III. Personalrecht

Art. 9

Grundsatz

Für die Angestellten der Abteilung Schulpsychologie und des Schulgesund- heitsdienstes sowie für die Leitung der Abteilung Logopädie gilt das Personal- recht für das Kantonspersonal.

Für die Angestellten der Abteilung Logopädie und das Therapiepersonal an den kantonalen Sonderschulen gilt das Personalrecht für die Lehrpersonen an der Volksschule, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen ent- hält.

Art. 10

Arbeitsverhältnis

  1. Anstellungsbehörde

Art. 9

Zwischen dem Kanton und den Angestellten gemäss lich-rechtliches vertragliches Arbeitsverhältnis Abs. 2 wird ein öffent- begründet. Es ist in der Regel unbefristet.

Das Amt für Volksschulen und Sport ist Anstellungsbehörde für die Angestell- ten der Abteilung Logopädie. Das Therapiepersonal an den kantonalen Sonder- schulen wird von der Schulleitung angestellt.

Art. 11

  1. Anforderungen

Die Anstellung als Logopädin oder Logopäde setzt einen von der EDK anerkann- ten Abschluss in Logopädie oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.

Der Erziehungsrat entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen; er berücksichtigt allfällige Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Art. 14

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der voll beschäftigten Logopädinnen und Logopäden setzt sich zusammen aus:

  1. wöchentlich 21.75 Stunden Arbeit mit dem Kind bzw. therapeutische Tätig- keit während der vom Erziehungsrat festgelegten Schulwochen;

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  1. der erforderlichen Zeit für Vor- und Nachbereitungen, Kontakte mit Eltern, Lehrpersonen und Behörden, den therapeutischen Einbezug der Eltern, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Weiterbildung, Berichte und Gutachten, Administration sowie für alles, was der zweckmässigen Erfüllung der Aufgabe dient.

Bei einem Vollpensum sind zwei Lektionen für Besprechungsaufwand anzu- rechnen.

Art. 15 Altersentlastung

Die für die Arbeit mit dem Kind bzw. die therapeutische Tätigkeit bestimmte

Art. 14

Arbeitszeit gemäss Stunde und ab erfül Buchstabe a wird ab erfülltem 55. Altersjahr um eine ltem 60. Altersjahr um zwei Stunden pro Woche reduziert.

Die Altersentlastung gilt auch für Therapiepersonal, das Teilzeitarbeit leistet, wobei die Arbeitszeit anteilmässig reduziert wird.

Dieser Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem diese Altersgrenzen erreicht werden.

Art. 16

Einreihung Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal werden in die Lohn-

Art. 35

klasse Therapie ( Abs. 1 PGL) eingereiht.

Art. 18

Arbeitsfreie Tage Arbeitsfrei sind die vom Kanton festgesetzten öffentlichen Ruhetage.

Art. 19

Ferien

Die Ferien der Logopädinnen und Logopäden sowie des Therapiepersonals entsprechen grundsätzlich den Schulferien.

Logopädinnen und Logopäden sowie das Therapiepersonal können während eines Teils der Ferien zur Weiterbildung und zur Teilnahme an Konferenzen verpflichtet werden.

Art. 20

Weiterbildung

Logopädinnen und Logopäden haben bei einem Vollpensum durchschnittlich fünf Kurstage Weiterbildung pro Schuljahr zu besuchen.

.211 SRSZ 1.2.2026 5

Die Abteilungsleitung regelt die Einzelheiten der Kursbesuche. Sie kann Wei- terbildung anordnen.

Art. 21

Spesen Für die Angestellten der Abteilung Logopädie gilt die gleiche Spesenregelung wie für das Kantonspersonal. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Reglement über die kantonalen Therapiedienste an den Volksschulen vom 10. Dezember 200224 aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.26

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Art. 35

Anhang: Umschreibung der Richtposition Therapie ( Abs. 1 PGL27 ) 28 Funktion: − Erteilung von Logopädie − Erteilung von Psychomotorik-Therapie an der Volksschule − Erteilung von Ergotherapie an den Sonderschulen Ausbildung: − Diplom für Logopädie − Diplom für Psychomotorik-Therapie − Diplom für Ergotherapie

GS 21-76 mit Änderungen vom 4. Dezember 2007 (VVzPBV; GS 21-155c), vom 17. Juni 2008 (GS 22-14), vom 19. Juni 2012 (GS 23-40), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwach-

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senenschutzrecht, GS 23-63h), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsver- fassung, GS 23-97), vom 25. Juni 2024 (GS 27-40) und vom 25. März 2025 (GS 27-70).

SRSZSRSZ 611.210.

SRSZ 612.110.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.

Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2008.

Überschrift, Einleitung, Bst. c und f (neu) in der Fassung vom 17. Juni 2008; Bst. a in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Bst. d und e in der Fassung vom 25. Juni 2024.

Aufgehoben am 17. Juni 2008.

Überschrift und Einleitung von Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Bst. a, c, d und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2024.

Fassung vom 25. Juni 2024.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Fassung vom 19. Juni 2012.

Abs. 1 in der Fassung vom 19. Juni 2012.

Aufgehoben am 19. Juni 2012.

Aufgehoben am 19. Juni 2012.

Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 19. Juni 2012; Abs. 2 in der Fassung vom 25. März 2025.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

Aufgehoben am 19. Juni 2012.

Fassung vom 19. Juni 2012.

Fassung vom 19. Juni 2012.

Fassung vom 19. Juni 2012.

Aufgehoben am 19. Juni 2012.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

GS 20-348.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

Abl 2006 1068; Änderungen vom 4. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2387), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1327), vom 19. Juni 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 1561), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Juni 2024 am 1. August 2024 (Abl 2024 1655) und vom 25. März 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025 867) in Kraft getreten.

SRSZ 612.110.

Fassung vom 17. Dezember 2013.