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620.111

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG 1

(Vom 22. Oktober 2015)

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto-

rinnen und -direktoren (GDK),

Art. 12ter

gestützt auf Ausbildungsab der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von schlüssen vom 18. Februar 1993/16. Juni 2005 (IKV),2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und den Inhalt des Registers über die Ge- sundheitsfachpersonen (NAREG) sowie die Modalitäten der Bearbeitung der im Register enthaltenen Daten.

Das NAREG enthält Daten zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss

Art. 12ter

dem Anhang zu Abs. 1 IKV.

Art. 2 3 Betrieb des NAREG

Betrieb des NAREG

Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) führt den administrativen Betrieb des NAREG im Auftrag der GDK.

Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Stellen, die die zur Erreichung seines Zwecks im NAREG einzutragenden Daten liefern, sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.

Es erteilt die individuellen Bearbeitungsrechte und Initialpasswörter für das NAREG sowie für die Nutzung der Standardschnittstelle.

Die Einzelheiten regeln die GDK und das SRK in einem Leistungsvertrag über die Registerführung.

Art. 2bis

Aufsicht Die GDK beaufsichtigt die Registerführung des SRK. Zu diesem Zweck erstattet das SRK der GDK einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit. II. Datenlieferung

Art. 3 Mitteilungspflicht

Die Mitteilung der im NAREG einzutragenden Daten erfolgt entweder durch Lie- ferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung ver- pflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden.

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Art. 12ter

Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von betrauten Personen erhalten die jeweils erforderl Abs. 5 Satz 1 IKV ichen Benutzerrechte und Initial- passwörter.

Art. 4 5 Ausbildungsabschlüsse

Ausbildungsabschlüsse

Erteilte bzw. anerkannte oder gemäss dem Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD)6 nachgeprüfte Ausbildungsabschlüsse werden von den zuständigen Stellen unver-

Art. 12ter

züglich dem SRK mitgeteilt, das diese Daten im NAREG einträgt ( Abs. 6 Satz 1 IKV).

Das SRK trägt folgende Daten im NAREG ein:

  1. Name, Vorname(n);
  2. früherer Name;
  3. Geburtsdatum;
  4. Geschlecht;
  5. Korrespondenzsprache;
  6. Heimatort(e);
  7. Nationalität(en);
  8. Beruf und Ausbildungsabschlusstyp mit Datum und Land der Erteilung;
  9. anerkannter/nachgeprüfter ausländischer Ausbildungsabschluss mit Datum und Land der Ausstellung und Datum der Anerkennung/Nachprüfung;
  10. Datum der Registrierung und Registrierungsnummer;
  11. Sterbedatum;

Art. 5

l) die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Abs. 2 vorhanden sind;

Art. 12ter

m) den Vermerk «gelöscht» nach Abs. 9 Satz 4 IKV sowie das Datum des Vermerks.

Art. 5

Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Abs. 2 in einem vom restlichen NAREG getrennten sicheren Bereich ab.

Art. 5 7 Daten zur Berufsausübung

Daten zur Berufsausübung

Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Informationen zur Berufs-

Art. 12ter

ausübung ins NAREG ein ( a) den Kanton, der die B kanton), und die Rechtsg b) das Datum einer allfä c) den Bewilligungsstatu det) mit dem entsprechen d) die Praxis- bzw. Betr Telefonnummer und E-Mail Abs. 6 Satz 2 IKV): erufsausübungsbewilligung erteilt hat (Bewilligungs- rundlage der Bewilligung; lligen Befristung der Berufsausübungsbewilligung; s (erteilt, eingeschränkt, verweigert, entzogen, abgemel- den Datum; iebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ -Adresse;

  1. vorhandene Auflagen oder Einschränkungen zu den Berufsausübungsbewilligun- gen (fachlich, räumlich oder zeitlich) und deren Beschreibung mit Datum der Verfügung und Datum allfälliger Befristung der Auflagen oder Einschränkungen;

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  1. Dienstleistungserbringende, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen: – Meldekantone und -datum und Kalenderjahr – Start- und Enddatum und Anzahl bewilligter Tage (fakultativ) – die Tatsache, dass die Dienstleistungserbringerin oder der -erbringer die

Tage im entsprechenden Kalenderjahr ausgeschöpft hat – Praxis- bzw. Betriebsadresse (Name, Strasse, PLZ, Ort) sowie fakultativ Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

  1. die Angabe, ob es sich bei der Praxis oder dem Betrieb um ein Einzelunter- nehmen handelt oder nicht;
  2. fakultativ die Rechtsform der juristischen Person sowie deren Unternehmens- identifikations-Nummer (UID).

Art. 12ter

Sie melden dem SRK gestützt auf gende besonders schützenswerten Pe a) die aufgehobenen Einschränkunge b) die Gründe für die Verweigerung c) Verwarnungen mit Grund und Datu d) Verweise mit Grund und Datum de e) die Erteilung von Bussen mit Gr Abs. 6 Satz 2 IKV ohne Verzug fol- rsonendaten: n mit Datum der Aufhebung; der Bewilligung oder für deren Entzug; m des Entscheids; s Entscheids; und und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

  1. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
  2. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;
  3. andere aufsichtsrechtliche Massnahmen mit Grund und Datum des Ent- scheids.

Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachper- son.

Art. 6 AHV-Versichertennummer

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) überträgt die AHVN13 in das NAREG.

Die Einzelheiten der Datenlieferung werden in einer Vereinbarung festgehalten.

Art. 7

Global Location Number Die Firma HCI Solutions8 überträgt die GLN (eindeutige Identifikationsnummer) im Auftrag der Stiftung Refdata Zug in das NAREG.

Art. 8

Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) Das Bundesamt für Statistik (BFS) überträgt die Unternehmens-Identifikations- nummer (UID) in das NAREG.

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III. Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten

Art. 9 Datenbearbeitung

Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.

Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, die Daten in das NAREG eintragen oder übertragen, sind für die Mutation dieser Daten verantwortlich.

Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten müssen Mutationsanträge von Dritten auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Art. 1

Gesundheitsfachpersonen im Sinne von gung der entsprechenden Daten zuständig Abs. 1 teilen der für die Eintra- en Stelle falsche oder fehlende Anga- ben durch Mutationsantrag mit.

Jede Mutation ist durch das SRK zu protokollieren.

Art. 10

Löschung und Entfernung von Eintragungen im NAREG

Art. 12ter

Eintragungen im NAREG werden gemäss Abs. 9 IKV gelöscht, entfernt und anonymisiert.

Das SRK trifft die notwendigen Massnahmen, um die fristgerechte Löschung und Entfernung der Daten sicherzustellen. IV. Datenbekanntgabe

Art. 11 9 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Öffentlich zugänglich sind:

Art. 4

. Daten gemäss Abs. 2 Bst. a – k

Art. 5

. Daten gemäss Abs. 1

Art. 7

. Daten gemäss

Art. 8

. Daten gemäss Sie werden entwe der in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage bekannt- gegeben.

Art. 4

Die Daten gemäss Abs. 1 Bst. b, d (E Anzahl bewilligter Anfrage bekannt geg Abs. 2 Bst. c, e, f und k sowie die Daten gemäss Art. 5 -Mail-Adresse), f (Beschreibung), i (Start- und Enddatum und Tage; E-Mail-Adresse), j und k (Rechtsform) werden nur auf eben.

Art. 11bis 10 11 Zugang über eine Standardschnittstelle

11 Zugang über eine Standardschnittstelle

Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zu- gänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:

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Art. 5

a) den Datenlieferantinnen und -lieferanten gem. b) den öffentlichen und privaten Stellen, die mit lichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im – 8; der Durchführung von gesetz- öffentlichen Interesse er- füllen, die dem Zweck des NAREG entspricht.

Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die Standardschnittstelle nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfach- personen in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben

Art. 12ter

im Rahmen von 3 Die öffentli zu denjenigen nen in ihrem A forderlich sin bühr über den Verwaltungsver 4 Das SRK verö denen der Zuga IKV erforderlich sind. chen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Daten Zugang, die die im NAREG erfassten Gesundheitsfachperso- ufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben er- d. Die GDK entscheidet auf schriftlichen Antrag hin und gegen Ge- Zugang. Auf das Verfahren findet das Bundesgesetz über das fahren vom 20. Dezember 196812 sinngemäss Anwendung. ffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Abs. 1 Bst. b, ng über die Standardschnittstelle gewährt wurde.

Art. 12

Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die zustän- digen Behörden

Art. 4

Daten zu sonders sch übungsbewil zur Verfügu 2 Der Antra Abs. 2 Bst. l und m sowie Daten zu Art. 5 Abs. 2 stehen als be- ützenswerte Personendaten nur den für die Erteilung von Berufsaus- ligungen und den für die Aufsicht zuständigen kantonalen Behörden ng. g auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten

Art. 5

nach 3 Das Abs. 2 muss elektronisch innerhalb des NAREG gestellt werden. SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützens-

Art. 5

werten Personendaten nach Abs. 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 12bis

Bekanntgabe der besonders schützenswerten Daten an die betrof- fene Gesundheitsfachperson

Jede im NAREG eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten gemäss

Art. 5

Abs. 2 zu ihrer Person beantragen.

Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzer- namen und ein Passwort beantragen.

Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders

Art. 5

schützenswerten Personendaten nach Abs. 2 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 13

Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer Die AHV-Versichertennummer steht nur dem SRK sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

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  1. Datensicherheit 15

Art. 13bis

Datensicherheit Alle am NAREG beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

Art. 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit der Revision der IKV in Kraft.17

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

GS 26-67.

SRSZ 620.110.1.

Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 21. Oktober 2021.

Art. 2bis

5 6 7 tu 8 9 10 11 12 in der Fassung vom 21. Oktober 2021. Abs. 2 Bst. h, i, l und m sowie Abs. 3 in der Fassung vom 21. Oktober 2021. SR 935.01. Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, d bis h, i 3. und 4. Lemmata sowie Bst. j und k, Abs. 2 Einlei- ngssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 21 Oktober 2021. bis 31. Dezember 2015 E-mediat. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 in der Fassung vom 21. Oktober 2021. Eingefügt mit Änderung vom 28. Juni 2018. Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 21. Oktober 2021. SR 172.021.

Art. 12

14 15 16 17 vom in der Fassung vom 21. Oktober 2021. Eingefügt mit Änderung vom 21 Oktober 2021. Eingefügt mit Änderung vom 21 Oktober 2021. Eingefügt mit Änderung vom 21 Oktober 2021. Am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Änderungen vom 28. Juni 2018 am 28. Juni 2018 und 21. Oktober 2021 am 1. Februar 2022 (Abl 2022 134) in Kraft getreten.