Zweck Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen: - den interkantonalen Zugang, - die Stellung der Lernenden sowie - die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.
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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
RSZ
Präambel
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) 1
(Vom 19. Mai 2011)
Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
treffen folgendes Abkommen:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventi- onierte Ausbildungsangebote.
Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleich- zeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.
Art. 3 Grundsätze
Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbil- dungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.
Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.
Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
- der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
- der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Ler- nenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben,
- der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Hei- matkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, SRSZ 1.1.2015
- der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern- los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
- der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
- der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
- in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rech- nungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden be- rechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu überneh- men, die er im Anhang II nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.
Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besu- chen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.
Art. 5
Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) legen die Stand- ortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantons- beiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren.
Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Stand- ortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abwei- chende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen. II. Beiträge
Art. 7 Höhe der Beiträge
Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.
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Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto- Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pau- schalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzu- ziehen.
Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stich- tage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. No- vember eines Jahres.
Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres. III. Lernende
Art. 8
Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
Art. 9 Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen
Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbil- dungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskan- tonen Aufnahme gefunden haben.
Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungs- kantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskanto- nen angewendet, die für den infrage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträ- ge leisten. IV. Vollzug
Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone
Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. SRSZ 1.1.2015
Ihr obliegt
Art. 7
a) die Festlegung der Beiträge gemäss b) die Aufnahme von Ausbildungen in di dungen (Anhang II) und die Zuordnung z c) der Erlass von Vollzugsvorschriften d) die Bezeichnung der Geschäftsstelle (Anhang I), e Liste der beitragsberechtigten Ausbil- u den Beitragskategorien, , .
Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der ent- sprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.
Art. 11 Geschäftsstelle
Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.
Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
- die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
- die Nachführung der Anhänge I und II,
- die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
- die Regelung von Verfahrensfragen,
- die Information der Vereinbarungskantone.
Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 12 Schiedsinstanz
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds- gericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds- gericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692 finden Anwendung.3
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Verein- barung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.
Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.
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Art. 14
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.4
Art. 15
Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
- das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 19935 sowie
- die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998.
Art. 16 Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer- den, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.
Art. 17
Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungs- angebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
Art. 18 Revision der Vereinbarung
Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden.
Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinba- rungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung
Art. 7
angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach
Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen. SRSZ 1.1.2015
Beitritt zur Vereinbarung Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011 Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011 Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011 Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011 Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012 Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011
GS 23-58.
SR 279.
Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzt.
In Kraft gesetzt von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom
. März 2012 auf den 1. August 2012.
GS 21-172 (SRSZ 620.211.1).
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