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Reglement über die Brückenangebote an den Berufsfachschulen

Präambel

Reglement über die Brückenangebote an den Berufsfachschulen 1

(Vom 27. Mai 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 2

Art. 12

in Ausführung von des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 20023

Art. 7

und Nove der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. mber 2003,4

Art. 8

gestützt auf über die Beru I. Allgemeine Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz fsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober Bestimmungen

Art. 4

2006,5 beschliesst: Ziel, Inhalte Ziel der Brückenangebote ist es, Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben oder individuelle Defizite aufweisen, auf die Berufsbildung vorzubereiten, sie bei der Berufswahl zu be- gleiten und bei der Lehrstellensuche zu unterstützen. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Angebote

An den kantonalen Berufsfachschulen werden folgende Brückenangebote geführt:

  1. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht;
  2. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum.

Weitere Brückenangebote kann der Regierungsrat bewilligen, sofern ein ent- sprechender Bedarf besteht. Beurteilung

Die Lernenden werden pro Semester beurteilt. Die Beurteilung gibt Auskunft über das Arbeitsverhalten, die Einstellung und das Verhalten in der Gruppe sowie über die schulischen Leistungen.

Lernende des kombinierten Brückenangebots erhalten vom Praktikumsbetrieb ein Qualifikationsblatt oder ein Arbeitszeugnis. SRSZ 1.1.2015 Vereinbarung Die Berufsfachschulen schliessen mit den Jugendlichen eine Ausbildungsver- einbarung ab.

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Das schulische Brückenangebot wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlos- sen. Die Abschlussprüfung soll feststellen, ob die Lernziele erreicht wurden.

Alle Lernenden erhalten von der Schulleitung eine Bestätigung über das absol- vierte Brückenangebot.

Art. 5

Schulgeld

Für den Besuch der Brückenangebote ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.

Das Schulgeld ist zu Beginn des Schuljahres fällig.

Bei vorzeitigem Austritt oder Ausschluss aus dem Brückenangebot erfolgt eine Rückerstattung des Schulgeldes nur in besonderen Ausnahmesituationen oder Härtefällen. II. Aufnahme, Austritt 8

Art. 6 Anmeldung, Aufnahmekriterien

Die Anmeldung zu einem Brückenangebot hat nach dem von den Berufsfach- schulen festgelegten Verfahren zu erfolgen.

Für eine Aufnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze sind fol- gende Kriterien massgebend:

  1. 15- bis 18-jährig;
  2. Wohnsitz im Kanton Schwyz;
  3. Abschluss der obligatorischen Schulzeit;
  4. Nachweis über aktive Berufswahl- und Bewerbungsbemühungen;
  5. Motivation und aktiver Einsatz in Bezug auf die berufliche Zukunft sowie Bereitschaft zur kooperativen Zusammenarbeit;
  6. Fähigkeit und Wille, regelmässig am Brückenangebot teilzunehmen;
  7. keine grossen psychosozialen Probleme, die eine nachhaltige berufliche Integration verunmöglichen.

In Ausnahmefällen kann von den Kriterien gemäss Bst. a - d abgewichen wer- den.

Art. 7 Aufnahmeentscheid

Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot.

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in das Brückenangebot ihrer Schule. Der Aufnahmeentscheid beinhaltet die Zuweisung in das geeignete Brückenangebot sowie den Schulort.

Art. 7a

Vorzeitiger Austritt, Ausschluss

Ein vorzeitiger Austritt aus dem Brückenangebot ist nur aus wichtigen Gründen möglich und muss von der Schulleitung bewilligt werden.

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Die Schulleitung kann Lernende nach Anhören der Beteiligten aus dem Brü- ckenangebot ausschliessen, wenn sie:

  1. Fachkurse nicht besuchen;
  2. sich nicht um Praktikumsplätze bemühen;
  3. keinen Einsatz zeigen;
  4. sich nicht an die Vereinbarung halten;
  5. gegen die Schulordnung verstossen.

Werden Lernende aus dem Brückenangebot ausgeschlossen oder verlassen sie das Brückenangebot unbewilligt, erhebt die Schulleitung eine Gebühr von bis zu Fr. 1000.--. III. Anwendbares Recht

Art. 8

Ergänzendes Recht Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung, insbe- sondere auch die Disziplinarordnung, sinngemäss Anwendung.

Art. 9

Rechtspflege Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege- setz.10 IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom 31. Oktober 200611 wird wie folgt geändert:

Art. 8

Abs. 2, 3 (neu), 4

Die Schulleitungen der Berufsfachschulen entscheiden über die Aufnahme in ein kantonales Brückenangebot.

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zuweisung an ausserkantonale Anbieter von Brückenangeboten. Es kann ausnahmsweise, insbesondere zur Integration fremdsprachiger Lernender, den Besuch eines zweiten Brückenange- bots bewilligen. Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2008 in Kraft.12 Die Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren kommen bereits für die Aufnahme in die Brückenange- bote des Schuljahres 2008/09 zur Anwendung.

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Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 22-9 mit Änderungen vom 6. Juli 2010 (GS 22-111) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Fassung vom 6. Juli 2010.

SR 412.10.

SR 412.101.

SRSZ 622.111.

Abs. 2 aufgehoben am 6. Juli 2010.

Fassung vom 6. Juli 2010 (Abs. 2 und 3 neu).

Fassung vom 6. Juli 2010.

Neu eingefügt am 6. Juli 2010.

SRSZ 234.110.

GS 21-93.

Abl 2008 1160. Änderung vom 6. Juli 2010 am 1. August 2010 (Abl 2010 1562) und vom

. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.