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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

Präambel

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule

Maienfeld (IFM)

(Vom 4. Mai 1990)

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen,

Appenzell Al, Appenzell AR, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie

das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der

forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung

Art. 80

im Sinn von ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.

Art. 2 Schule

Die Schule befindet sich in Maienfeld.

Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.

Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteu- ern befreit.

Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung

Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.

Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4 Kündigung der Vereinbarung

Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijähri- gen Frist auf das Jahresende kündigen.

Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. II. Organisation

Art. 5

Organe Die Organe sind:

  1. Stiftungsrat;
  2. Ausschuss des Stiftungsrats;
  3. Kontrollstelle;
  4. Prüfungskommission;
  5. Direktion. SRSZ 1.1.2015

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Art. 6

Stiftungsrat

  1. Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertrags- partner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.

Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stif- tungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7 b) Aufgaben

Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat:

  1. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
  2. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommis- sion und der Leitung der Schule fest;
  3. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
  4. legt die Schul- und Internatsgelder fest;
  5. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskom- mission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
  6. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
  7. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
  8. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Ver- tragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
  9. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
  10. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
  11. beschliesst über Nachtragskredite.

Der Stiftungsrat kann die Aufgabe nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestim- mung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

Art. 8

Ausschuss des Stiftungsrates

  1. Zusammensetzung Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.

Art. 9

b) Aufgaben Der Ausschuss des Stiftungsrats:

  1. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrats vor und stellt diesem Antrag;
  2. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
  3. erarbeitet ein Betriebskonzept;
  4. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

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Art. 10 Kontrollstelle

Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.

Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

Art. 11 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfung ab.

Art. 12

Direktion Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13

Anwendbares Recht Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden wird sachgemäss angewendet. III. Schulbetrieb

Art. 14

Aufnahmen von Schülern Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.

Art. 15 Übungsobjekte

Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein steIlen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die prakti- sche Ausbildung zur Verfügung.

Die übrigen Vertragspartner steIlen der Schule für Verlegungen geeignete Ob- jekte nach Bedarf zur Verfügung. IV. Finanzierung

Art. 16 Deckung der Betriebskosten

Die Betriebskosten werden gedeckt durch:

  1. Aktivsaldo des Vorjahres;
  2. Beiträge des Bundes;
  3. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
  4. Schul- und Internatsgelder;
  5. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler; SRSZ 1.1.2015

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  1. andere Zuwendungen.

Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17

Baukosten

  1. Deckung Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den Rück- stellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 18 b) Rückstellung

Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.

Sie wird gespiesen durch:

  1. jährliche Einlagen bis zwei Prozent des Gebäudeversicherungswertes;

Art. 3

b) Einkaufssummen nach Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19

Kostenbeiträge der Vertragspartner

  1. Festlegung Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20 b) Verteilschlüssel

Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:

  1. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeit- punkt des Schulantritts;
  2. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe- riode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald an- gestellten Förster;
  3. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.

Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21

Baukostenanteile Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses

Art. 20

geltenden Verteilschlüssel nach V. Schluss- und Übergangsbestimm dieser Vereinbarung. ungen

Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971

wird aufgehoben.

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Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Aus- bau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23

Finanzierung

Art. 16

bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) ange- wendet.

Art. 24

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmi- gung des Bundesrates.

Art. 25

Vollzugsbeginn Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat

Art. 23

nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt der Vereinbarung.

GS 18-110.

Nicht publiziert.

Vom Eidg. Departement des Innern am 3. September 1992 genehmigt. SRSZ 1.1.2015