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Weisungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den kantonalen und privaten Mittelschulen

Präambel

Weisungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an den kantonalen

und privaten Mittelschulen 1

(Vom 26. November 2009)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 6

gestützt auf August 2009 ( Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulgesetz vom 11. VVzMSG),2 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schulinternes Qualitätskonzept

Jede Mittelschule verfügt über ein Konzept zur Sicherung und Entwicklung der

Art. 2

Qualität, das den in aufgeführten Minimalanforderungen genügt.

Für die Umsetzung des Qualitätskonzepts ist die Schulleitung zuständig. Bei der Entwicklung oder Modifizierung des Konzepts sind die Lehrpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler angemessen einzubeziehen.

Die Schulen sind befugt, im Rahmen der Qualitätssicherung und Qualitäts- entwicklung Daten zu bearbeiten.

Art. 2

Minimalanforderungen an schulinterne Qualitätskonzepte Zum Qualitätskonzept gehören:

  1. definierte Qualitätsansprüche und deren periodische Reflexion;
  2. der Aufbau und die Entwicklung einer Feedbackkultur;
  3. das Regelkreisprinzip;
  4. Ablauf- oder Prozessbeschriebe;
  5. ein Controlling;
  6. Verfahrensregeln für den Einsatz, die Auswertung und die Umsetzung von Evaluationsinstrumenten (z.B. Feedback-Instrumente);
  7. eine Dokumentation des Qualitätsentwicklungsprozesses. II. Evaluationen

Art. 3 Interne Evaluation

Die interne Evaluation der Schule umfasst die systematische Erhebung von spezifischen Informationen sowie deren Auswertung und die Umsetzung all- fälliger Massnahmen.

Im Rahmen der Feedback-Zyklen erhalten die Lehrpersonen und Schullei- tungsmitglieder regelmässig Rückmeldungen durch Dritte zu ihrer Tätigkeit und ihrem Verhalten. SRSZ 1.1.2015

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Art. 4 Externe Evaluation

Die externe Evaluation beinhaltet die Beurteilung des schulinternen Qualitäts- konzepts durch eine akkreditierte externe Fachstelle.

Der Erziehungsrat kann Evaluationsschwerpunkte festlegen.

Die externe Evaluation findet periodisch statt. Der Erziehungsrat bestimmt den Zeitpunkt und beauftragt die Fachstelle.

Art. 5 Schulübergreifende Qualitätsevaluation

Der Erziehungsrat kann schulübergreifende Massnahmen zur Qualitätsevaluati- on anordnen.

Die Evaluationen können verschiedene Anspruchspartner der Schule betreffen. III. Berichterstattung

Art. 6

Reporting zur schulinternen Evaluation Die Schulen erstatten dem Erziehungsrat jährlich einen Bericht, der eine Stand- ortbestimmung über die Aktivitäten der Schule zur Qualitätssicherung und Quali- tätsentwicklung enthält.

Art. 7 Genehmigung

Der jährliche Bericht ist dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 4

Berichte von externen Fachstellen gemäss und den Erziehungsrat. Die Schulleitung n Stellung zum Bericht. Die Berichte müssen gehen an die betreffende Schule immt zuhanden des Erziehungsrats vom Erziehungsrat genehmigt wer- den. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Qualitätskonzepte Die Mittelschulen passen ihre bestehenden, schulinternen Qualitätskonzepte

Art. 1

gemäss § -3 dieser Weisungen innert zwei Jahren an.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 20103 in Kraft und finden An- wendung ab dem Schuljahr 2010/2011.

Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

GS 22-84.

SRSZ 623.111.

Abl 2009 2868.