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Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen

Präambel

SRSZ 1.2.2019 1

Reglement über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen 1 2

(Vom 24. September 1997)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,3

Art. 13

gestützt auf § und 16 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,4 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech- ter.

Art. 1

Geltungsbereich Das Reglement gilt sowohl für die kantonalen wie auch für die privaten gymnasi- alen Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind, nicht aber für die Fachmittelschulen.

Art. 2

Zweck

Das Reglement regelt die Aufnahme von Schülern aus Schwyzer Abgeberschu- len in die gymnasialen Maturitätsschulen im Kanton Schwyz.

Die Aufnahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeberschulen liegt im Entscheidungsbereich der Schulleitung. Das Aufnahmeverfahren schliesst in der Regel eine Prüfung ein.

Art. 3

Bildungsweg

Der Übertritt in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt aus der Sekundar- stufe I.

Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Sekundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung vo- raus.

Art. 4

Aufnahmeverfahren

Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe

Art. 9

sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in detailliert geregelt.

Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorausset- zungen für den Besuch der gymnasialen Maturitätsschule mitbringt.

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Der Bewerber hat mit der Anmeldung ein Bewerbungsschreiben einzureichen, aus dem seine Motivation für den Besuch einer gymnasialen Maturitätsschule hervorgeht. Dieses Schreiben hat keinen direkten Einfluss auf die Aufnahme. Es dient als Gesprächsgrundlage der persönlichen Evaluation nach dem ersten Ausbildungsjahr.

Art. 5

Prüfungstermine, Gebühren

An jeder gymnasialen Maturitätsschule findet mindestens einmal im Jahr eine Aufnahmeprüfung statt.

Art. 9

Die schriftliche Prüfung gemäss Maturitätsschulen am gleichen Ta Abs. 1 Bst. b findet an allen gymnasialen g statt.

Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich jemand während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt

Art. 9

verzichtet, wird gemäss setz eine Gebühr von Fr. Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulge- 100.-- erhoben.

Art. 6 Organisation der Prüfungen

Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren die Öffentlichkeit über die Prüfungstermine und stellen den Prüfungsplan auf.

Die Lehrer der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selber.

Art. 6a

Unredlichkeiten

Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Aufnahmeprüfung durch die Schulleitung zu Fol- ge.

Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung.

Art. 7

Ausschluss der Öffentlichkeit Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich.

Art. 8

Aufnahmekompetenz

Art. 16

Der Entscheid über die Aufnahme von Schülern liegt unter Vorbehalt von des Mittelschulgesetzes bei der Schulleitung. II. Aufnahme in die Eintrittsklassen

Art. 9

Ermittlung der Teilpunktzahlen

Im Aufnahmeverfahren sind aus folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu ermitteln:

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  1. Beurteilung abgebende Stufe: Übernahme der Durchschnittsnote im Zeugnis. Diese setzt sich wie folgt zusammen: - Deutsch (Durchschnitt schriftlich/mündlich) 20% - Fremdsprachen (Durchschnitt aus Englisch und Französisch) 20% - Mathematik 40% - Natur, Mensch, Gesellschaft (Durchschnitt aus "Natur und Technik" und "Räume, Zeiten, Gesellschaften"). 20% (Massgebend ist der Durchschnitt des letzten vor der Aufnahmeprüfung aus- gestellten Zeugnisses. Bei Noten der kooperativen Sekundarstufe I aus Ni- veau-Fächern B wird bei der Zeugnisnote je 1 Punkt in Abzug gebracht.) Teilpunktzahl max. 18
  2. Aufnahmeprüfung: - Deutsch (schriftlich) 1 Note - Mathematik 1 Note - Fremdsprachen (Französisch und Englisch) 1 Note (Eine Fremdsprache wird schriftlich, die andere mündlich geprüft. Das Bil- dungsdepartement entscheidet über die genaue Festlegung der Prüfungsmo- dalität.) Teilpunktzahl max. 18.

Die Gesamtpunktzahl beträgt max. 36.

Art. 10

Prüfungsausschuss

Die Planung, Aufgabenstellung, Zeitvorgaben und Formulierung der Beurtei-

Art. 9

lungskriterien der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemäss Bst. b obliegen einem kantonalen Prüfungsausschuss. Dieser wird, rücksichtigung der in Abs. 2 definierten Rahmenvorgaben im Auftra Abs. 1 unter Be- g des Erzie- hungsrates durch das Bildungsdepartement bestimmt.

Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Fachvertretern zusammen, wobei Fach- lehrpersonen der Prüfungsfächer von Abgeber- und Abnehmerschulen zu glei- chen Teilen vertreten sind.

Art. 11

Zulassungsbedingungen Für die Zulassung zum Prüfungsteil ist eine Minimalpunktzahl von 13.5 Punkten bei der abgebenden Stufe erforderlich.

Art. 12

Aufnahme

Wer mindestens 27 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen.

Bei einer Abweichung von höchstens 0.5 Punkten nach unten und beim Vor- liegen einer positiven Empfehlung der Abgeberschule kann die Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Eine Aufnahme gilt in der Regel für den Eintritt in das nächste Schuljahr. In Ausnahmefällen verlängert sich die Gültigkeit der Aufnahme bis zum übernächs- ten Schuljahr.

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Art. 13

Übertritt von privatem Untergymnasium Die Aufnahme von Schülern aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang an der gleichen Schule wird durch die entsprechende private Mittelschule separat geregelt. Die Anforderungen müssen denjenigen des

Art. 9

Aufnahmeverfahrens gemäss entsprechen.

Art. 14

Anerkennung Ein an Mittelschulen mit anerkannter Matura erfolgreich durchlaufenes Aufnah- meverfahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung von Schülern aus andern

Art. 12

Kantonen wird anerkannt. Abs. 3 gilt sinngemäss.

Art. 15

Promotionsbestimmungen Alle aufgenommenen Schüler unterliegen nach der definitiven Aufnahme dem Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Maturitätsschulen. III. Übertritt und Wiedereintritt

Art. 16 Übertritt

Schüler, die aus andern Maturitätsschulen im Kanton übertreten, werden im Promotionsstand der Abgeberschulen übernommen.

Alle übrigen Bewerber haben eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.

Art. 17

Wiedereintritt Schüler, die den Maturitätslehrgang unterbrochen haben, müssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat. IV. Schlussbestimmungen

Art. 18

Rechtsmittel

Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefoch-

Art. 39

ten werden ( des Mittelschulgesetzes).

Die Bewerber sind mit der Mitteilung über den Prüfungsausgang auf die Be- schwerdemöglichkeit aufmerksam zu machen.

Art. 19 Inkrafttreten

Die erlassenen Weisungen über die Aufnahme in die Gymnasien vom 20. März 199019 werden aufgehoben.

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Diese Weisungen treten am 1. Oktober 1997 in Kraft20 und finden erstmals Anwendung für die Eintritte ins Schuljahr 1998/99.

Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

GS 19-219 mit Änderungen vom 16. Mai 2001 (GS 20-105), vom 4. September 2002 (GS 20-