gestützt auf § und 16 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,3 beschliesst: Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf die Verwendung der weiblichen Begriffsbezeichnun- gen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
624.112
Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen
Präambel
SRSZ 1.2.2021 1
Reglement über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturi-
tätsschulen 1 2
(Vom 24. September 1997)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 13
Art. 1
Geltungsbereich Das Reglement gilt sowohl für die kantonalen wie auch für die privaten gymnasia- len Maturitätsschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.
Art. 2 Notenskala für Schulleistungen
Die Notenskala für die Schulleistungen erstreckt sich von 6–1.
6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistun- gen (sehr gut, gut, genügend), 3, 2, 1 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).
Die Noten können innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten ausgedrückt werden.
Art. 3 Zeugnisperiode
Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.
Jedes Semester wird als selbständige Einheit betrachtet.
Für die Errechnung der Maturitäts-Jahresnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglementes über die Maturitätsprüfungen, ge- stützt auf das Maturitätsanerkennungsreglement (MAR).
Art. 4 5 Massgebliche Fächer
Massgebliche Fächer
Massgeblich sind an den Maturitätsschulen folgende Fächer, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplan unterrichtet wurden.
- Grundlagenfächer: – Deutsch – zweite Landessprache (Französisch / Italienisch) – Englisch / Latein
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– Mathematik – Biologie – Chemie – Physik – Geschichte – Geographie – Bildnerisches Gestalten und / oder Musik
- Ein Schwerpunktfach aus folgendem Fächerkatalog: – Latein / Griechisch – dritte Landessprache (Französisch / Italienisch) / Englisch / Spanisch / Russisch – Physik und Anwendungen der Mathematik – Biologie und Chemie – Wirtschaft und Recht – Philosophie / Pädagogik / Psychologie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Bildnerisches Gestalten und Musik Eine Sprache, die als Schwerpunktfach gewählt wird, darf nicht bereits als Grundlagenfach belegt sein. Zudem schliesst die Wahl von Musik, Bildneri- schem Gestalten, oder Musik und Bildnerischem Gestalten als Schwerpunkt- fach die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungs- fach aus.
- Ein Ergänzungsfach aus folgendem Fächerkatalog: – Physik – Chemie – Biologie – Anwendungen der Mathematik – Informatik – Geschichte – Geographie – Philosophie – Religionslehre – Wirtschaft und Recht – Pädagogik / Psychologie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Sport Das Ergänzungsfach darf nicht mit dem Schwerpunktfach identisch sein.
- Obligatorische Zusatzfächer: – Informatik – Wirtschaft und Recht – Philosophie
Dazu kommt das obligatorische Fach Sport. Es wird benotet.
Weitere von den Schulen verpflichtend eingeführte Fächer können benotet und bewertet werden.
.112 SRSZ 1.2.2021 3
Art. 5
Definitive Promotion Für die definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Art. 4
a) Alle in Abs. 1 und 3 aufgeführten Promotionsfächer werden einfach ge- wertet.
- Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
- Es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein.
Art. 6
Provisorische Promotion
Art. 5
Werden die Bedingungen gemäss a) am Ende einer Zeugnisperiode, nicht erfüllt, wird der Schüler in die er definitiv eingetreten ist, ins Proviso- rium versetzt;
Art. 7
b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von Abs. 1 in die nächstuntere Klasse zurückversetzt.
Ein provisorisch promovierter Schüler muss im nächsten Zeugnis die Bedingun-
Art. 7
gen der definitiven Promotion erfüllen; sonst wird er unter Vorbehalt von Abs. 1 in die nächstuntere Klasse zurückversetzt.
Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode) darf höchstens zweimal erfolgen. Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbehalt
Art. 7
von 4 Mü vers unte Matu 5 In verb ein Abs. 1 in die nächst untere Klasse versetzt. sste ein Schüler am Ende der ersten Klasse zum zweiten Mal ins Provisorium etzt werden und/oder ist die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach n grösser als 4, wird er von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der ritätsschule kann nicht repetiert werden. die Maturaklasse eintreten und nach dem ersten Halbjahreszeugnis in ihr leiben dürfen nur definitiv promovierte Schüler. Wer zu diesen Zeitpunkten bestehendes Provisorium nicht aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt
Art. 7
werden müsste, wird unter Vorbehalt von setzt. Diese Einschränkungen gelten nich Abs. 1 um eine Klasse zurückver- t für Matura-Repetenten.
Art. 7 Repetition
Während der ganzen Zeit des Maturitätslehrganges kann ein Schüler nur einmal repetieren, d.h. in die nächst untere Klasse versetzt werden.
Art. 6
Ein Repetent wird unter Vorbehalt der nach visorien definitiv in die neue Klasse aufgeno Abs. 3 zulässigen Zahl von Pro- mmen.
Art. 6
Wer am Ende des ersten Semesters nach einer Rückversetzung gemäss Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der S chule wegge- wiesen.
Art. 8
Zwischenzeugnisse Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Pro- visorium versetzen können.
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Art. 9 8 Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz
Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz
Die Konferenz der Lehrpersonen des betreffenden Schülers kann in besonderen
Art. 6
Fällen zu dessen Gunsten von den Bestimmungen der § ments abweichen. Solche Gründe sind u. a. Gesundhei und 7 dieses Regle- tszustand und Anschluss- Schwierigkeiten beim Übertritt aus fremden Schulen.
Ist eine solche Konferenz der Lehrpersonen aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen.
Art. 10 9 Arbeits- und Sozialverhalten
Arbeits- und Sozialverhalten
Das Arbeits- und das Sozialverhalten werden in den Semesterzeugnissen fächer- bezogen beurteilt.
Die Beurteilung ist nicht promotionswirksam.
Bei mehrheitlich ungenügendem Arbeits- oder Sozialverhalten können von der Schulleitung Massnahmen ergriffen werden. Diese müssen schriftlich begründet werden. Sie können im Zeugnis vermerkt werden.
Art. 11 10 Verfahren / Rechtsmittel
Verfahren / Rechtsmittel
Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schrift- lich mitgeteilt.
Sie können nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege beim Regie-
Art. 39
rungsrat angefochten werden ( des Mittelschulgesetzes).
Art. 12 11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019
Das obligatorische Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Matu- ritätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin die bisherige Fassung des Reglements.
Art. 6
Vorbehalten bleibt eine Rückversetzung wegen Nichtpromotion (gemäss Abs. 2 und Abs. 5 dieses Reglements) in eine tiefere Klasse, in welche r die Än- derung Gültigkeit hat.
Art. 13 Inkraftsetzung
Diese Weisungen treten auf den 1. August 1998 in Kraft.12
Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
Die Weisungen über die Notengebung und Promotion an den Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 13. Februar 198013 werden auf Ende Schuljahr 2000/2001 aufgehoben.
GS 19-216 mit Änderungen vom 25. Mai 2000 (GS 19-613), vom 25. Oktober 2001 (GS 20- 2000. Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 14. Februar 2008; die bis- herigen Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3; Abs. 1 Bst d in der Fassung vom 26. September 2019.
Fassung vom 25. Oktober 2001; Bst. a in der Fassung vom 14. Februar 2008.
Abs. 4 in der Fassung vom 26. November 2009.
Abs. 1 in der Fassung vom 14. November 2009 und Abs. 2 in der Fassung vom 14. Februar 2008.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. November 2012.
Abs. 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
Fassung 26. September 2019.
Änderungen vom 25. Mai 2000 (Abl 2000 960) und vom 25. Oktober 2001 (Abl 2001 1836) sind sofort, vom 14. Februar 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1272), vom 26. November 2009 am 1. Februar 2010 (Abl 2869), vom 30. November 2012 am 1. August 2013 (Abl 2013
. August 2020 (Abl 2019 2708) in Kraft getreten.
GS 17-211.