Lexipedia

624.113

Reglement über die Maturitätsprüfungen

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Reglement über die Maturitätsprüfungen 1

(Vom 29. Oktober 1998)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,2

Art. 6

gestützt auf § Verordnung des der kantonalen len Maturitäts und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 20092 und auf die Bundesrates bzw. das Reglement der Schweizerischen Konferenz Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasia- schulen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAR), beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech- ter.

Art. 1

Anwendung eidgenössischen Rechtes Die kantonalen Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der eidge- nössischen Verordnung bzw. des Reglements der EDK über Anerkennung von gym- nasialen Maturitätsausweisen (Maturitätsanerkennungsreglement - im Folgenden MAR genannt) durchgeführt, soweit diese im Folgenden nicht eingeschränkt oder ergänzt werden.

Art. 2 3 Dauer

Dauer

Die Maturitätslehrgänge erstrecken sich über vier Jahre, die ordentliche Ausbil- dungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung muss mindes-

Art. 6

tens zwölf Jahre dauern ( hören der Schulleitung be Übertritt aus den Schulen 2 Der Erziehungsrat sorgt len auf der Sekundarstufe stufe der Maturitätsschul MAR). Das Bildungsdepartement kann nach An- gründete Ausnahmen bewilligen. der Sekundarstufe I in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schu- I dafür, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unter- en den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten.

Art. 3

Bildungsziel

Art. 5

Das in MAR formulierte Bildungsziel gilt als wegweisende Leitlinie.

.113

Lehrpläne

Die Maturitätsschulen unterrichten nach den schulintern erarbeiteten und vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplänen. Sie stützen sich ab auf den gesamt-

Art. 8

schweizerischen Rahmenlehrplan der EDK ( MAR). Prüfungsstoff

Art. 4

Der Prüfungsstoff in den Grundlagenfächern (gemäss einer Auswahl des im Lehrplan festgelegten Unterricht ten Jahre vor der Maturität, im Schwerpunkt- und Ergä Abs. 2) besteht aus sprogramms der zwei letz- nzungsfach (gemäss

Art. 4

Abs. 3-4) aus einer Auswahl des gesamten Lehrplaninhalts.

Art. 4 4 Maturitätsfächer

Maturitätsfächer

Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Matu- raarbeit bilden die Maturitätsfächer. Grundlagenfächer

Die Grundlagenfächer sind: – Deutsch – eine zweite Landessprache (Französisch / Italienisch) – eine dritte Sprache (Englisch / Latein) – Mathematik – Biologie – Chemie – Physik – Geschichte – Geografie – Bildnerisches Gestalten und / oder Musik Schwerpunktfächer

mögliche Schwerpunktfächer sind: – eine alte Sprache (Latein / Griechisch) – eine moderne Sprache (dritte Landessprache [Französisch / Italienisch] / Eng- lisch / Spanisch / Russisch) – Physik und Anwendungen der Mathematik – Biologie und Chemie – Wirtschaft und Recht – Philosophie / Pädagogik / Psychologie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Bildnerisches Gestalten und Musik

.113 SRSZ 1.2.2021 3 Ergänzungsfächer

mögliche Ergänzungsfächer sind: – Physik – Chemie – Biologie – Anwendungen der Mathematik – Informatik – Geschichte – Geografie – Philosophie – Religionslehre – Wirtschaft und Recht – Pädagogik / Psychologie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Sport Auflagen bei der Wahl des Schwerpunkt- und Ergänzungsfaches

Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach belegt werden. Zusatzfächer

Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schüler die Fächer Informatik, Wirtschaft und Recht, Philosophie sowie Sport. Die Fächer werden benotet und bewertet.

Art. 5

Maturaarbeit Grundsatz

Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in Gruppen eine grössere eigen- ständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich

Art. 10

präsentieren ( MAR). Sie hat die Bedeutung eines Maturitätsfachs (gemäss

Art. 4

Abs. 1 bzw. Art. 9 MAR). Ausgestaltung

Für die Maturaarbeit erlässt jede Schule eine Wegleitung, welche dem Erzie- hungsrat zur Kenntnis gebracht wird. Bewertung

Die Bewertung der Maturaarbeit in Form der Maturitätsnote ergibt sich aufgrund

Art. 15

des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation ( MAR). Für die prozentuale Gewichtung dieser drei Bereiche erlässt der E rzie- hungsrat einheitliche Richtlinien.

.113

Art. 6

Schweizerische Anerkennung

Art. 3

Maturitätsschulen, welche die Voraussetzungen der und Anspruch auf Anerkennung durch das Eidgenössisch nern und des Vorstandes der EDK erheben, haben dem B entsprechendes Gesuch samt allen Unterlagen einzurei 2 Das Bildungsdepartement unterbreitet das Gesuch de -20 des MAR erfüllen e Departement des In- ildungsdepartement ein chen. m Erziehungsrat zuhanden des Regierungsrates.

Nach Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Gesuch an die für die Gesuche zuständige Instanz, die Schweizerische Maturitätskommission, weiter-

Art. 22

geleitet ( II. Behörd MAR). en

Art. 7

Behörden Zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen sind:

  1. die kantonale Maturitätskommission,
  2. der Erziehungsrat,
  3. das Bildungsdepartement,
  4. der Regierungsrat.

Art. 8 8 Maturitätskommission

Maturitätskommission

Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission, deren Mitglieder- zahl sich nach dem Umfang der Aufgaben gemäss Abs. 6 richtet. Der zuständige Amtsvorsteher für den Bereich Mittelschulen präsidiert die Kommission von Amtes wegen.

Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der übrigen Behörden zusammen.

Die Maturitätskommission setzt sich zusammen aus schulexternen Mitgliedern sowie Vertretern aus dem Lehrkörper der Maturitätsschulen. Letztere dürfen je- doch an der Schule, an der sie unterrichten, nicht eingesetzt werden.

Erweist es sich als notwendig, die Kommission innerhalb einer Amtsperiode zu erweitern, wählt der Erziehungsrat Ersatzmitglieder.

Die Maturitätskommission wird zu einer Sitzung einberufen, wenn der Präsident oder zwei Mitglieder dies verlangen.

Die Mitglieder der Maturitätskommission erfüllen folgende Aufgaben:

  1. Begutachtung der Prüfungsaufgaben,
  2. Expertentätigkeit bei den Prüfungen,
  3. Spezielle Aufgaben nach Weisung des Erziehungsrates oder des Bildungsde- partements.

Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu- lässigen Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen.

Die Maturitätskommission ist befugt, einen angemeldeten Schüler aus schwer wiegenden Gründen von den Prüfungen auszuschliessen oder wegzuweisen. Einer hingegen an den Regierungsrat gerichteten Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung versagt.

.113 SRSZ 1.2.2021 5

Die Mitglieder beziehen die im Gesetz über die Entschädigung der nebenamtli- chen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglie- der festgesetzten Vergütungen.

Der Rektor und die Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, sowie die anwesenden Vertreter der Maturitätskommission bilden die Zensurkonferenz, an welcher allfällige Differenzen beglichen und die endgültigen Maturitätsnoten festgesetzt werden. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

Die Maturitätskommission ist auch Prüfungskommission für die Abschlussprü- fungen an den übrigen Mittelschultypen.

Art. 9

Erziehungsrat Der Erziehungsrat hat folgende Aufgaben:

Art. 7

a) Er wählt die Maturitätskommission und die Ersatzmitglieder ( b) Er nimmt jährlich einen Bericht über die Durchführung der Ma gen entgegen und erteilt der Maturitätskommission und den Schul ). turitätsprüfun- en Weisun- gen über die Durchführung der Prüfungen.

Art. 10 9 Bildungsdepartement, Amt

Bildungsdepartement, Amt

Das Bildungsdepartement stellt die Maturitätszeugnisse aus.

Das zuständige Amt hat folgende Aufgaben:

  1. Der Amtsvorsteher als Präsident der Maturitätskommission leitet die Prüfun- gen und die Zensurkonferenz. Er kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter oder einem anderen Mitglied der Maturitätskommission übertragen.
  2. Das zuständige Amt setzt im Einvernehmen mit den Rektoren der Mittelschu- len die Termine für die in der Regel jährlich einmal stattfindenden Maturitäts- prüfungen fest.
  3. Es hat alle weiteren Vorarbeiten zu den Prüfungen zu treffen.
  4. Es entscheidet in allen Fragen, die Maturitätsprüfungen betreffend, welche nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.

Art. 11

Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt:

  1. die Anerkennung kantonaler Maturitätsausweise auf Antrag des Erziehungs- rates und der Maturitätskommission;
  2. die endgültige Beurteilung von Gesuchen, welche die eidgenössische Aner- kennung von Maturitätsausweisen zum Gegenstand haben. Er leitet Gesuche um eidgenössische Anerkennung mit seinem Bericht und Antrag an die

Art. 22

Schweizerische Maturitätskommission weiter ( Abs. 1 MAR).

.113

III. Die Prüfung

  1. Allgemeines

Art. 12

Zulassung Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen:

  1. Wer während des vollen letzten Jahres regelmässiger Schüler in der Matura- klasse der betreffenden Schule war;

Art. 5

b) wer die Maturaarbeit gemäss fristgerecht eingereicht hat;

Art. 13

c) wer von den Rektoren fristgerecht nach den Bestimmungen von Abs. 2 zu den Prüfungen angemeldet wurde.

Art. 13 11 Anmeldung, Prüfungstaxe

Anmeldung, Prüfungstaxe

Die Kandidaten haben die Anmeldung zur Prüfung dem Rektorat auf einem vom Bildungsdepartement bereitgestellten Formular einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, besuchte Schulen);
  2. den Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Wohn- ort mit genauer Adresse;
  3. eine Erklärung des Kandidaten, sich solange gewissenhaft an die Hausord- nung seiner Schule zu halten, als er ihr eingeschriebener Schüler ist. Mit dieser Erklärung nimmt er zur Kenntnis, dass die Schulleitung schwer wie- gende Verstösse gegen die Schul- und Hausordnung der Maturitätskommis- sion zur Entscheidung unterbreiten kann.

Die Rektoren haben die von ihnen geprüften Anmeldungen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfungen dem Bildungsdepartement einzurei- chen.

Mit der Anmeldung haben die Kandidaten die vom Regierungsrat festgesetzte Prüfungstaxe zu entrichten.

Art. 14 12 Verschiebung der Prüfung

Verschiebung der Prüfung

Wenn nach erfolgter Anmeldung die Prüfung ganz oder teilweise aus ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Gründen nicht abgelegt werden kann, der Kan- didat aber weiterhin das Bestehen der Prüfung anstrebt, ist das Versäumte nach- zuholen.

Das Bildungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit der Schule über den Zeitpunkt der Nachprüfung. Es entsteht keine Kostenfolge für den Kandidaten.

  1. Die schriftlichen Prüfungen

Art. 15 13 Umfang

Umfang

Schriftlich geprüft wird in folgenden Fächern:

. Deutsch

. zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch

.113 SRSZ 1.2.2021 7

. Mathematik

. Schwerpunktfach

. Englisch / Latein oder das Ergänzungsfach

Das fünfte Prüfungsfach wird jährlich innerhalb der zur Wahl stehenden Fächer durch die einzelne Maturitätsschule bestimmt. Die Maturitätsschulen teilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden.

Die schriftliche Prüfung in den musischen Schwerpunkt- und Ergänzungsfä- chern (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann prak- tische Teilbereiche enthalten. Zusätzliche Prüfungsfächer

Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur schriftlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach bezeichnet.

Art. 16 14 Prüfungsvorschläge

Prüfungsvorschläge

Die Maturitätsschulen haben ihre Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen spätestens drei Wochen vor deren Beginn dem Amt für Mittel- und Hochschulen zur Genehmigung einzureichen.

Dieses beauftragt Mitglieder der Maturitätskommission mit der Vorbegutachtung der Prüfungsaufgaben, womit die Möglichkeit eines Quervergleichs unter den ver- schiedenen Maturitätsschulen gegeben ist.

Art. 17 Dauer der schriftlichen Prüfung

Die Kandidaten haben die schriftlichen Prüfungen unter ständiger Aufsicht ab- zulegen. Je Fach steht ihnen eine Arbeitszeit von vier Stunden zu.

Am gleichen Tag soll in der Regel nicht mehr als in einem Fach schriftlich ge- prüft werden.

Art. 18 15 Hilfsmittel, Unredlichkeiten

Hilfsmittel, Unredlichkeiten

Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu- lässigen Hilfsmittel; zudem kann sie, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt und den Maturitätsschulen, Richtlinien für die Gestaltung der Schlussprüfun- gen festlegen.

Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Maturitätsprüfung durch die Schulleitung zur Folge. Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Maturitäts- prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung im entsprechenden Fach.

Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

.113

Art. 19

Beurteilung der schriftlichen Prüfung

  1. durch die Fachlehrer

Die Fachlehrer haben die schriftlichen Prüfungen mit ihren Fehlervermerken zu versehen und eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) zu erteilen.

Es sind halbe oder ganze Noten zu setzen.

Art. 20 16 b) durch die Maturitätskommission

b) durch die Maturitätskommission

Die Rektorate der Maturitätsschulen haben sämtliche schriftlichen Prüfungen mindestens vierzehn Tage vor der mündlichen Prüfung den vom Amt für Mittel- und Hochschulen bestimmten Mitgliedern der Maturitätskommission zur Durch- sicht zuzustellen.

Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung an das Rektorat der betreffenden Maturitäts- schule zurückzusenden.

Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmitglied selbst. Kommt keine Einigung zu Stande, so unterbreitet der Fachlehrer oder das

Art. 32

Kommissionsmitglied die Streitfrage der Zensurkonferenz zum Entscheid ( ).

Art. 21

Aufbewahren der schriftlichen Prüfungen Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind während mindestens zehn Jahren in den Archiven der Maturitätsschulen aufzubewahren. Der Persönlichkeitsschutz ist zu gewährleisten.

  1. Die mündlichen Prüfungen

Art. 22 17 Umfang

Umfang

Mündlich geprüft wird in folgenden Fächern:

. Deutsch

. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch

. Mathematik

. Schwerpunktfach

Art. 15

Es steht den Maturitätsschulen frei, im fünften Prüfungsfach (gemäss dem schriftlich geprüft wird, auch noch mündlich zu prüfen. Die Maturit teilen dem Bildungsdepartement rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft w 3 Die mündliche Prüfung in den musischen Schwerpunkt- und Ergänzungsfäc (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann pra ), in ätsschulen erden. hern ktische Teilbereiche enthalten oder vollständig praktisch sein.

Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur mündlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach bezeichnet.

.113 SRSZ 1.2.2021 9

Art. 23 Muttersprache

An allen Maturitätsschulen ist Deutsch die Muttersprache. Fremdsprachen

Die mündliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird in der betreffen- den Sprache geführt. Zweisprachige Maturität

Art. 18

Vorbehalten bleibt die zweisprachige Maturität ( MAR).

Art. 24

Zeitpunkt Das Bildungsdepartement stellt den Zeitplan für alle Maturitätsschulen auf.

Art. 25 Dauer

Die Kandidaten sind in jedem Prüfungsfach einzeln während 15 Minuten und wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.

Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während 15 Minuten auf ihr Hauptthema vorzubereiten.

Art. 26 19 Prüfung

Prüfung

Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen, wobei ein oder zwei Mitglieder der Maturitätskommission als Experten mitwirken.

Die Experten bestimmen in Absprache mit den Fachlehrern das Prüfungsthema. Sie sind befugt, ausnahmsweise selbst Fragen zu stellen.

Nach jeder Fachprüfung setzen die Experten und der Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest. Den Vorschlag macht der Fachlehrer. Die Noten werden in halben oder ganzen Werten erteilt und sind zu protokollieren.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Fachlehrer und Experten ist

Art. 20

Abs. 3 sinngemäss anzuwenden.

  1. Noten

Art. 27

Notenskala Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5,5; 5; 4,5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistun- gen.

.113

Art. 28 20 Maturitätsnoten

Maturitätsnoten

Die Maturitätsnoten werden gesetzt:

  1. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf- grund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist (Jahresnote), und der Leistung an der Maturitätsprüfung (Prüfungsnote). Die Maturitätsnote entspricht somit dem Durchschnitt aus der Jahres- und der Prüfungsnote.
  2. in den übrigen Fächern aufgrund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist.

Art. 5

c) in der Maturaarbeit gemäss der Bewertung nach 2 Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt de , Abs. 3. r in den Teilprüfungen (schrift- lich; mündlich) erreichten Noten.

Art. 29

Weitere Bestimmungen zu den Noten Auf- oder Abrundung

Ergibt sich bei der Berechnung der Maturitätsnote ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Maturitätsnote nach der Seite der nächsten hal- ben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach der Seite der Prüfungsnote vorzunehmen.

Ist die Prüfungsnote identisch mit der Jahresnote, so wird die Maturitätsnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.

Ergibt sich bei denjenigen Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet

Art. 28

und somit gemäss der letzten beide Zahlen liegt, so Anerkennung von n 5 Über die Anerke Maturitätsschule Bildungsdeparteme Abs. 1 Bst. b) die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse n Semester relevant ist, ein Bruch, der zwischen zwei halben wird auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet. icht an der Schule erworbenen Fächernoten nnung von Fächernoten, welche nicht an einer anerkannten erworben worden sind, entscheidet auf Antrag des Rektors das nt.

Art. 30

Massgebende Fächer Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Leistungen in den Maturitäts-

Art. 4

fächern gemäss Abs. 1 massgebend.

Art. 31 22 Maturitätszeugnis

Maturitätszeugnis

Das Maturitätszeugnis wird über folgende Fächer ausgestellt: Grundlagenfächer:

. Deutsch

. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch

. Englisch / Latein

. Mathematik

.113 SRSZ 1.2.2021 11

. Biologie

. Chemie

. Physik

. Geschichte

. Geografie

. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik Schwerpunktfach:

Art. 4

. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss Abs. 3) Ergänzungsfach:

Art. 4

.(ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss Abs. 4) Maturaarbeit:

.Maturaarbeit Zusatzfächer:

. Informatik

.Wirtschaft und Recht

. Philosophie

. Sport

.Weitere Fächer Bestehensnormen

Das Maturitätszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn unter den Maturi- tätsnoten der dreizehn Maturitätsfächer gemäss Abs. 1 dieses Paragrafen

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, oder
  2. mehr als vier Noten unter 4 vorkommen.

Art. 32 23 Zensurkonferenz

Zensurkonferenz

Nach Abschluss sämtlicher Prüfungen stellt die Zensurkonferenz die Prüfungs-

Art. 8

ergebnisse fest ( einer Vertretung 2 Haben sämtliche ferenz zwischen E wird die Konferen Schule durch die durch deren Präsi 3 Besteht die Gef werden oder liegt Noten an den Prüf den. Sie besteht gen mitwirkenden tätskommission. D in seinem Auftrag Mitarbeiter des B Abs. 11; § 20 Abs. 3). Die Zensurkonferenz besteht aus je der Maturitätsschule und der Maturitätskommission. Schüler die Maturitätsprüfung bestanden und liegt keine Dif- xperten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, z nicht einberufen; die Noten werden stellvertretend für die Schulleitung und stellvertretend für die Maturitätskommission denten oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied verifiziert. ahr, dass ein oder mehrere Schüler die Prüfung nicht bestehen eine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die ungen vor, muss die Zensurkonferenz zwingend einberufen wer- in diesem Fall aus dem Rektor, aus den an den Maturitätsprüfun- Fachlehrpersonen sowie den anwesenden Experten der Maturi- en Vorsitz führt der Präsident der Maturitätskommission oder, , ein bezeichnetes Mitglied der Maturitätskommission oder ein ildungsdepartements. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

.113

Art. 33 Wiederholung der Prüfung

Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Wiederholung des letzten vollen Schuljahres zu den folgenden ordentlichen Prüfungen zugelas- sen werden.

Bei Wiederholung der Prüfung werden die Fächernoten 5; 5,5 und 6 der ersten Prüfung anerkannt.

Eine dritte Prüfung ist ausgeschlossen.

Über nicht bestandene Prüfungen werden keine Zeugnisse ausgestellt.

Die Regelung gemäss Abs. 2 gilt analog für Repetenten derjenigen Maturitäts- fächer, die durch Jahresnoten ein oder mehrere Jahre vor der Matura abgeschlos- sen werden. Daraus entstehende Unterrichtsdispensationen werden durch die Schule geregelt.

Art. 34

Formerfordernisse des Maturitätsausweises Der Maturitätsausweis muss enthalten:

  1. die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft»; den Untertitel: Kanton Schwyz; darunter den Vermerk: «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Er- lassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;
  2. den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
  3. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
  4. die Angabe der Zeit, während der der Inhaber als regelmässiger Schüler die Schule besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts;

Art. 31

e) die Noten der Maturitätsfächer sowie der zusätzlichen Fächer gemäss Abs. 1;

  1. das Thema der Maturaarbeit;
  2. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An- gabe der zweiten Sprache;
  3. die Unterschrift des Vorstehers des Bildungsdepartements, des Präsidenten der Maturitätskommission sowie des Rektors der Schule.

Art. 35

Beschwerdeverfahren Streitigkeiten, dies sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beurteilt. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019

Das Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Maturitätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin das bisherige Recht.

.113 SRSZ 1.2.2021 13

Vorbehalten bleibt eine Wiederholung der Maturitätsprüfung wegen Nichtbeste-

Art. 33

hens des ersten Versuchs (gemäss Wiederholung erfolgt nach bisheri des Unterrichts gemäss den Bestim Es sind Absprachen zwischen Schul Abs. 1 dieses Reglements). Eine solche gem Recht, wobei die Vorbereitung innerhalb mungen nach neuem Recht zu erfolgen hat. leitung und Kandidat sowie entsprechende Flexibilität notwendig.

Art. 37

Aufhebung des bisherigen Rechts Das Reglement über die Maturitätsprüfungen vom 16. Dezember 198727 und die

Art. 36

seitherigen Abänderungen werden, unter Berücksichtigung von , spätestens auf Ende des Schuljahres 2001/02 aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und findet erstmals Anwen- dung auf die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 2001/02.28

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 19-336 mit Änderungen vom 25. Mai 2000 (GS 19-612), vom 18. Februar 2005 (GS 21-10), vom 14. Februar 2008 (GS 22-11), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Wei- sungen, GS 22-75b), vom 6. Juli 2011 (GS 23-9), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 26. September 2019 (GS 25-75).

Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 5 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 6 in der Fassung vom 26. September 2019.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009.

Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1, 11 und 12 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 6 Bst. c aufgehoben am 11. Sep- tember 2009, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c; Abs. 8 aufgehoben am 6. Juli 2011, bisherige Abs. 9 bis 12 werden zu Abs. 8 bis 11; Abs. 9 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.

Fassung vom 14. Februar 2008.

Bst. a und b aufgehoben am 11. September 2009; bisherige Bst. c und d werden zu Bst. a und b.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom

. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 2 aufgehoben am 18. Februar 2005, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.

Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Fassung vom 14. Februar 2008.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 6. Juli 2011.

.113

Abs. 2 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 26. September 2019.

Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Bst, e, f und h in der Fassung vom 14. Februar 2008.

Fassung vom 12. Dezember 2013.

Fassung vom 26. September 2019

GS 17-751.

Änderungen vom 25. Mai 2000 am 25. Mai 2000 (Abl 2000 958), vom 18. Februar 2005 am

. März 2005 (Abl 2005 346), vom 14. Februar 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1271), vom

. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 6. Juli 2011 am 1. Oktober 2011 (Abl 2011 1587), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom

. September 2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 2709) in Kraft getreten.