gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,4 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung 5
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SRSZ 1.2.2021 1
Reglement über die Aufnahme in die Fachmittelschulen 1 2
(Vom 3. Juli 2002)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,3
gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,4 beschliesst:
Geltungsbereich Das Reglement gilt sowohl für die kantonal wie auch für die privat geführten Fach- mittelschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.
Zweck
Das Reglement regelt die Aufnahme von Schülern in die Fachmittelschulen im Kanton Schwyz.
Die Aufnahme von Schülern aus ausserkantonalen Abgeberschulen liegt im Ent- scheidungsbereich der Schulleitung.
Bildungsweg
Der Eintritt setzt den Besuch von drei Schuljahren auf der Sekundarstufe I (Se- kundarschule bzw. Stammklasse A) oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
In Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung.
Aufnahmeverfahren
Sämtliche Bewerber haben sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer Beurteilung der abgebenden Stufe
sowie einer Aufnahmeprüfung. Es ist in den § 2 Mit dem Aufnahmeverfahren wird festgestell zungen für den Besuch der Fachmittelschule m –10 detailliert geregelt. t, ob die Bewerber die Vorausset- itbringen.
Prüfungstermine, Gebühren
Die ordentliche Aufnahmeprüfung für die ersten Klassen findet im zweiten Se- mester der dritten Klasse der Sekundarstufe I statt. Ausserordentliche Termine können festgesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
Die ordentliche Aufnahmeprüfung gemäss § –10 findet an allen Fachmittel- schulen zum gleichen Zeitpunkt statt.
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Für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung und in Fällen, wo sich jemand während der Prüfung zurückzieht oder nach derselben auf den Schuleintritt ver-
zichtet, wird gemäss eine Gebühr von Fr. 1 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Mittelschulgesetz11 00.-- erhoben.
Organisation der Prüfungen
Die Schulleiter sind Prüfungsleiter. Sie informieren, in Absprache mit dem Bil- dungsdepartement, die Öffentlichkeit über die Prüfungstermine und stellen den Prüfungsplan auf.
Die Lehrpersonen der Abgeberschulen können für die Durchführung und Beur- teilung der Prüfungen beigezogen werden. Sie bezeichnen ihre Delegierten selber.
Unredlichkeiten
Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Aufnahmeprüfung durch die Schulleitung zu Folge. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung.
Ausschluss der Öffentlichkeit Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich.
Aufnahmekompetenz
Der Entscheid über die Aufnahme von Schülern liegt unter Vorbehalt von des Mittelschulgesetzes bei der Schulleitung. II. Aufnahme in die Eintrittsklassen
Ermittlung der Teilpunktzahlen Im Aufnahmeverfahren sind aus den folgenden zwei Bereichen Teilpunktzahlen zu ermitteln:
.411 SRSZ 1.2.2021 3 Massgebend ist das letzte vor der Aufnahmeprüfung ausgestellte Zeugnis. Bei Noten der kooperativen Sekundarstufe I aus Niveau-Fächern B wird je
Punkt in Abzug gebracht. Der Mittelwert wird auf zwei Dezimalen aus- gerechnet. Diese Note wird dreifach gezählt. Teilpunktzahl max. 18
Dauer der Prüfungen
Die Dauer der schriftlichen Prüfung wird wie folgt festgelegt: – Deutsch: 90’ Textkomposition: 45’ Sprachprüfung: 45’ – Fremdsprache: 45’ (Französisch oder Englisch) – Mathematik: 60’
Die Dauer der mündlichen Prüfung wird wie folgt festgelegt: – Fremdsprache: 10’ (Englisch oder Französisch)
Prüfungsaufgaben und Bewertung
Die Planung, Aufgabenstellung und Formulierung der Beurteilungskriterien der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt in Koordination durch Fachlehrper- sonen der einzelnen Fachmittelschulen.
Das Erstellen, die Durchführung und die Evaluation der Prüfung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Sekundarstufe I.
Aufnahme
Wer unter Berücksichtigung der Beurteilung der abgebenden Stufe gemäss mindestens 27 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen.
Bei Abweichung der Noten von höchstens einem Punkt nach unten kann die Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Eine Aufnahme mit oder ohne Vornoten gilt in der Regel für den Eintritt in das nächste Schuljahr. In Ausnahmefällen verlängert sich die Gültigkeit der Aufnahme bis zum übernächsten Schuljahr.
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Aufnahme ohne Vornoten
Eine Beurteilung der abgebenden Stufe wird in der Regel nur dann berücksich- tigt, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung die 3. Klasse einer anerkannten Sekun- darschule besucht wird.
Wer ohne Berücksichtigung der Beurteilung der abgebenden Stufe mindestens
.5 Punkte erreicht, wird definitiv aufgenommen.
Bei Abweichung der Noten von höchstens 0.5 Punkten nach unten kann die Schulleitung einen Kandidaten zulassen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Anerkennung Ein an anerkannten Fachmittelschulen erfolgreich durchlaufenes Aufnahmever- fahren oder eine bestandene Aufnahmeprüfung von Schülern mit Wohnsitz in
andern Kantonen wird anerkannt. Abs. 3 gilt sinngemäss.
Übertritt von gymnasialen Maturitätsschulen Ein Übertritt nach der ersten Klasse einer eidgenössisch anerkannten, gymnasia- len Maturitätsschule in die Eintrittsklasse der Fachmittelschule ist ohne Aufnah- meprüfung möglich, wenn der betreffende Schüler an der Maturitätsschule defi- nitiv promoviert war. War der Schüler an der entsprechenden Schule lediglich provisorisch promoviert, hat er eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
Promotionsbestimmungen Alle aufgenommen Schüler unterliegen nach der definitiven Aufnahme dem ent- sprechenden Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fach- mittelschulen. III. Übertritt in höhere Klassen und Wiedereintritt
Übertritt in höhere Klassen
Schüler, die aus andern Fachmittelschulen im Kanton übertreten, werden im Promotionsstand der Abgeberschulen übernommen.
Bei allen übrigen Bewerbern aus andern Schulen oder Ausbildungsangeboten der Sekundarstufe II erfolgt der Übertritt nach einer individuellen Abklärung und Aufnahmeprüfung in der Regel auf Schuljahresbeginn. Über die Klasseneinteilung wird fallweise durch die Schulleitung entschieden.
Wiedereintritt Schüler, die den Ausbildungsgang an der Fachmittelschule unterbrochen haben, müssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmeprüfung bestehen, wenn der Un- terbruch mehr als ein Jahr gedauert hat.
.411 SRSZ 1.2.2021 5 IV. Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
Entscheide, die auf Grund dieses Reglements gefällt werden, können nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefochten
werden ( 2 Die Be schwerde des Mittelschulgesetzes). werber sind mit der Mitteilung über den Prüfungsausgang auf die Be- möglichkeit aufmerksam zu machen.
Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. August 200226 in Kraft und findet erstmals Anwen- dung für die Eintritte im Schuljahr 2003/2004. Es wird im Amtsblatt veröffent- licht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom15. Juni 201627 Die Änderung vom 15. Juni 2016 findet erstmals Anwendung für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 in eine Fachmittel- schule eintreten wollen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 202028 Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet erstmals Anwendung für die Auf- nahme der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in eine Fach- mittelschule eintreten wollen.
GS 20-249 mit Änderungen vom 22. Mai 2003 (Weisungen über Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule; GS 20-409), vom 11. September 2009 (Änderung regierungs- rätliche Weisungen, GS 22-75c), vom 14. November 2013 (GS 23-84), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98), vom 15. Juni 2016 (GS 24-75), vom
. Dezember 2017 (ERB Änderung der Aufnahmebedingungen für die Fachmittelschulen und die gymnasialen Maturitätsschulen, GS 25-17a), vom 27. September 2018 (GS 25-33) und vom
. Oktober 2020 (GS 26-29).
Titel in der Fassung vom 11. September 2009.
Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.
SRSZ 623.110.
Aufgehoben am 15. Juni 2016.
Fassung vom 11. September 2009.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 1 aufgehoben am 14. November 2013, Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009.
Abs. 2in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
SRSZ 623.111.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. September.
Neu eingefügt am 11. September 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
Fassung vom 12. Dezember 2013.
Bst. b in der Fassung vom 15. Juni 2016; Bst. a in der Fassung vom 27. September 2018.
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Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 14. November 2013.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Fassung vom 14. November 2013.
Fassung vom 11. September 2009.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.
Fassung vom 12. Dezember 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.
Abl 2002 1286; Änderungen vom 22. Mai 2003 am 1. August 2003 (Abl 2003 975), vom
. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 14. November 2013 am 1. Ja- nuar 2014 (Abl 2013 2741), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom
. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 1640), vom 1. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2018 16), vom 27. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2532) und vom 14. Okto- ber 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2919) in Kraft getreten.
Neu eingefügt am 15. Juni 2016.
Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.