Lexipedia

624.412

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittelschulen

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Reglement über die Notengebung und die Promotion an den Fachmittel­ schulen 1 2

(Vom 3. Juli 2002)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,3

Art. 13

gestützt auf des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009,4 beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Das Reglement verzichtet auf eine Verwendung der männlichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich bezieht es sich gleicherweise auf beide Geschlechter.

Art. 1

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt sowohl für die kantonal wie auch für die privat geführten Fachmittelschulen, soweit sie vom Kanton anerkannt sind.

Art. 2 Notenskala für Schulleistungen

Notenskala für die Schulleistungen erstreckt sich von 6-1.

6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistun- gen (sehr gut, gut, genügend), 3, 2, 1 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).

Die Noten können innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten ausgedrückt werden.

Art. 3 6 Zeugnisperiode

Zeugnisperiode

Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.

Jedes Semester wird als selbstständige Einheit betrachtet.

Für die Errechnung der Erfahrungsnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglements über die Abschlussprüfungen an den Fach- mittelschulen.

Art. 3a

Berufsfelder Die Berufsfelder umfassen die Bereiche:

  1. Pädagogik
  2. Gesundheit
  3. Soziale Arbeit

.412

Art. 4 8 Massgebliche Fächer

Massgebliche Fächer

Massgeblich für die Promotion sind an den Fachmittelschulen folgende Fächer, sofern sie in der betreffenden Zeugnisperiode nach dem vom Erziehungsrat ge- nehmigten Schullehrplan unterrichtet wurden. Erster Lernbereich: Sprachen – Deutsch – Schreibatelier – Französisch oder Italienisch – Englisch Zweiter Lernbereich: Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik – Mathematik – Informatik – Biologie – Chemie – Physik – Humanbiologie – Ernährungslehre Dritter Lernbereich: Geistes- und Sozialwissenschaften – Geografie – Geschichte – Wirtschaft und Recht – Psychologie / Pädagogik – Philosophie / Ethik / Religion – Soziologie – Medien – Kommunikation Vierter Lernbereich: Musische Fächer – Bildnerisches Gestalten und Kunst – Musik Fünfter Lernbereich: Sport – Sport

Die Fächer können sowohl allgemeinbildend als auch berufsfeldspezifisch ge- führt werden.

Art. 5

Definitive Promotion Für die definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Art. 4

a) Der Durchschnitt aus allen in aufgeführten Promotionsfächer mus b) Es dürfen höchstens drei Fachn c) Die Summe aller Notenabweichun Abs. 1 und 2 (im entsprechenden Semester) s mindestens 4.0 betragen; oten ungenügend sein; gen von 4.0 nach unten darf nicht mehr als

.0 Punkte betragen.

.412 SRSZ 1.2.2021 3

Art. 6

Provisorische Promotion

Art. 5

Werden die Bedingungen gemäss a) am Ende einer Zeugnisperiode, nicht erfüllt, wird die Schülerin in die sie definitiv eingetreten ist, ins Proviso- rium versetzt;

Art. 7

b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von Abs. 1 in die nächst untere Klasse zurückversetzt.

Eine provisorisch promovierte Schülerin muss im nächsten Zeugnis die Bedin-

Art. 7

gungen der definitiven Promotion erfüllen; sonst wird sie unter Vorbehalt von Abs. 1 in die nächst untere Klasse zurückversetzt.

Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode) darf höchstens zweimal erfolgen. Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbehalt

Art. 7

von 4 Mü rium Fach 5 In jahr Wer Abs. 1 in die nächst untere Klasse versetzt. sste eine Schülerin am Ende der ersten Klasse zum zweiten Mal ins Proviso- versetzt werden, wird sie von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der mittelschule kann nicht repetiert werden. die letzte Klasse des FMS-Lehrganges eintreten und nach dem ersten Halb- eszeugnis in ihr verbleiben, dürfen nur definitiv promovierte Schülerinnen. zu diesen Zeitpunkten ein bestehendes Provisorium nicht aufgeholt hat oder

Art. 7

ins Provisorium versetzt werden müsste, wird unter Vorbehalt von eine Klasse zurückversetzt. Diese Einschränkungen gelten nicht fü Abs. 1 um r Repetentin- nen der Abschlussprüfung.

Art. 7 11 Repetition

Repetition

Während der ganzen Zeit des Lehrganges kann eine Schülerin nur einmal repe- tieren, d.h. in die nächst untere Klasse versetzt werden.

Art. 6

Eine Repetentin wird unter Vorbehalt der nach Provisorien definitiv in die neue Klasse aufgeno Abs. 3 zulässigen Zahl von mmen.

Art. 6

Wer am Ende des ersten Semesters nach einer Rückversetzung gemäss Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der S chule wegge- wiesen.

Art. 8

Zwischenzeugnisse Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Pro- visorium versetzen können.

Art. 9 Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz

Die Konferenz der Lehrpersonen der betreffenden Schülerin kann in besonderen

Art. 6

Fällen zu deren Gunsten von den Bestimmungen der § ments abweichen. Solche Gründe sind u.a. Gesundhei Schwierigkeiten beim Übertritt aus fremden Schulen 2 Ist eine solche Konferenz der Lehrpersonen aus o möglich, so kann eine Kommission der Schulleitung und 7 dieses Regle- tszustand, Anschluss- . rganisatorischen Gründen nicht die Entscheide treffen.

.412

Art. 10 12 Arbeits- und Sozialverhalten

Arbeits- und Sozialverhalten

Das Arbeits- und das Sozialverhalten werden in den Semesterzeugnissen fächer- bezogen beurteilt.

Die Beurteilung ist nicht promotionswirksam.

Bei mehrheitlich ungenügendem Arbeits- oder Sozialverhalten können von der Schulleitung Massnahmen ergriffen werden. Diese müssen schriftlich begründet werden. Sie können im Zeugnis vermerkt werden.

Art. 11 Verfahren / Rechtsmittel

Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schrift- lich mitgeteilt.

Sie können innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefoch- ten werden.

Art. 12 Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt auf den 1. August 200213 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 201214 Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine An- wendung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 202015 Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine An- wendung. Vorbehalte gelten, falls Schülerinnen und Schüler repetieren, dann kommt die Änderung zur Anwendung.

GS 20-245 mit Änderungen vom 18. Februar 2005 (GS 21-11), vom 11. September 2009 (Än- derung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75d), 23. Februar 2012 (GS 23-28), vom 30. No- vember 2012 (GS 23-70) und vom 14. Oktober 2020 (GS 26-30).

Titel in der Fassung vom 11. September 2009.

Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.

SRSZ 623.110.

Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 3 in der Fassung vom 11. September 2009.

Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.

Fassung vom 14. Oktober 2020.

Fassung vom 18. Februar 2005.

Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 11. September 2009.

Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.

.412 SRSZ 1.2.2021 5

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. November 2012.

Abl 2002 1289. Änderungen vom 18. Februar 2005 am 1. August 2005 (Abl 2005 347), vom

. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 23. Februar 2012 am 1. August 2012 (Abl 2012 781), vom 30. November 2012 am 1. August 2013 (Abl 2013 83) und vom

. Oktober 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2918) in Kraft getreten.

Neu eingefügt am 23. Februar 2012.

Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.