Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Oktober 200834 in Kraft und findet erstmals An- wendung auf die Abschlussprüfungen für die Fachmaturität im Januar 2009.
Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen vom 16. September 200435 aufgehoben.
Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012 36 Die Änderung vom 23. Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine An- wendung. Für diese Schülerinnen und Schüler gelten bezüglich der Fachmaturi- täten Gesundheit und Soziale Arbeit die vom Erziehungsrat genehmigten Rahmen- vorgaben der Schule. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2013 37 Die Änderung vom 28. März 2013 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pä- dagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wieder- holung der Prüfung die bisherige Regelung.
.413
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Oktober 2020 38 Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet erstmals Anwendung auf Schülerin- nen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eintreten und die Abschlussprüfung im Jahr 2024 ablegen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Jahr 2024 die Prüfung repetieren müssen, kommt das alte Recht zur An- wendung. Die Änderung vom 14. Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pä- dagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der Fachmaturitätsprüfung gilt für diese Schülerinnen und Schüler bei der Wieder- holung der Prüfung die bisherige Regelung.
GS 22-32 mit Änderungen vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen, GS 22-75e), vom 23. Februar 2012 (GS 23-27), vom 28. März 2013 (GS 23-87), vom 15. Juni 2016 (GS 24-74), vom 14. Oktober 2020 (GS 26-31) und vom 30. September 2021 (GS 26-55).
SRSZ 623.110.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 2 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016; Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 1 in der Fassung vom 15. Juni 2016; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 30. Sep- tember 2021.
Bst. d bis h in der Fassung vom, Bst. i und j neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
Fassung vom 23. Februar 2012.
Fassung vom 23. Februar 2012.
Überschrift, Bst. c und h in der Fassung vom 23. Februar 2012.
Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
Fassung vom 14. Oktober 2020.
Abs. 2 und 3 aufgehoben am 23. Februar 2012; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2; Abs. 2 in der Fassung vom 15. Juni 2016.
Abs. 2 neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 28. März 2013; Abs. 5 neu eingefügt am 30. September 2021.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. Februar 2012; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Juni 2016.
Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 23. Februar 2012, Abs. 2 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
Fassung vom 23. Februar 2012.
Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
Fassung vom 23. Februar 2012.