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Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg

Präambel

Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg 1

(Vom 25. Juni 1992)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

Art. 1

Zweck Der Kanton Schwyz fördert den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungs- weg, indem er Kantonseinwohnern den Besuch von geeigneten Kursen erleich- tert.

Art. 2

Vereinbarungen Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen und öffentlichen oder priva- ten Institutionen Vereinbarungen abzuschliessen.

Art. 3

Schlussbestimmungen

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-226 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

. September 1992 (Abl 1992 1042); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015