Zweck Der Kanton Schwyz fördert den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungs- weg, indem er Kantonseinwohnern den Besuch von geeigneten Kursen erleich- tert.
624.510
Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg
Präambel
Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg 1
(Vom 25. Juni 1992)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Vereinbarungen Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen und öffentlichen oder priva- ten Institutionen Vereinbarungen abzuschliessen.
Art. 3
Schlussbestimmungen
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-226 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
. September 1992 (Abl 1992 1042); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015