Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht ge- deckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Mass- gabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zustän- dige Regierungsmitglied der Träger.
Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbe- richt des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
.130.1 SRSZ 1.2.2020 15