Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt 8. Er schliesst Kooperationsverträge 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Sc Absatz 2. ab. hulleitung und setzt deren Befugnisse fest.
. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versiche- rungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
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. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zu- ständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlages.
. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und –diplome.
. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zu- lassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zu- mutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin.
. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen.
. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
. Er wählt die Rekurskommission.
. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schieds- gerichte.
. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschu- le.
. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.