gestützt auf Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012,2 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
631.412
SRSZ 1.2.2023 1
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1
(Vom 22. August 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012,2 beschliesst:
Dieses Reglement gilt für das Personal an der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ).
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer und Frauen.
Sachlicher Geltungsbereich
Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Personals der PHSZ richten sich nach dem Personalgesetz vom 26. Juni 19914 sowie nach der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz5.
In Abweichung davon enthält dieses Reglement besondere Bestimmungen zum Personal- und Besoldungsrecht.
Die allgemeinen Bestimmungen sowie schnitte II, III und IV lediglich für gelten für die ganze PHSZ, die Ab- Dozierende.
Zuständigkeit
Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an.
Der Rektor stellt die weiteren Führungskräfte und die übrigen Mitarbeitenden an.
Mitwirkung Personalamt
Für die Aufgaben des Personalamtes gelten die Bestimmungen der Vollzugsver- ordnung zum Personalgesetz.
Über eine Verwaltungsvereinbarung kann das Personalamt Verantwortlichkeiten an die PHSZ delegieren.
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II. Arbeitsverhältnis
Dozierende
Als Dozent gilt, wer Lehrverpflichtungen übernimmt.
Die Dozierenden in der Ausbildung werden in folgende Kategorien eingeteilt:
Dozierende der Weiterbildung werden gemäss ihrer Verantwortlichkeit und Quali- fikation in die Kategorien I bis III eingestuft.
Anstellungsvoraussetzungen
Dozierende verfügen über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Master- stufe, über hochschuldidaktische Qualifikationen und in der Regel über ein Lehr- diplom und Unterrichtserfahrung.
Dozierende II verfügen über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Hochschul- didaktik.
Dozierende I verfügen über eine Zusatzqualifikation im erweiterten Tätigkeitsfeld.
Die Hochschulleitung kann ergänzende Richtlinien erlassen und entscheidet über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen. Im Übrigen entscheidet der Rektor.
Dauer Die Anstellung kann befristet oder unbefristet erfolgen.
Probeverhältnis Es gibt keine Probezeit.
Beendigung
Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Dozierenden und der An- stellungsbehörde auf Ende Januar oder Ende Juli schriftlich gekündigt werden mit folgenden Kündigungsfristen:
Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Ver- tragsdauer.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung Ende Januar oder
Ende Juli nach Erreichen der Altersgrenze. Es kann im Sinne von Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden.
.412 SRSZ 1.2.2023 3 III. Beruflicher Auftrag, Rechte und Pflichten
Der Leistungsauftrag der Dozierenden, der insbesondere die Aufgaben, den Leis- tungsumfang und die Jahresarbeitszeit umfasst, wird mit einer individuellen Leis- tungsvereinbarung festgelegt.
Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Leistungsauftrag.
Die Jahresarbeitszeit der kantonalen Verwaltung gilt als Grundlage für die Be- rechnung der Arbeitszeit.
Der Hochschulrat setzt die Umrechnungsfaktoren für die Tätigkeit in der Lehre fest.
Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien für die Umsetzung der Jahresarbeits- zeit.
Ferien, Altersentlastung
Dozierende haben ihre Ferien ausserhalb der Lehrverpflichtung und den institu- tionellen Verpflichtungen zu beziehen.
Die Altersentlastung wird nicht in Form von zusätzlichen Ferientagen, sondern durch Reduzierung der vereinbarten Jahresarbeitszeit wie folgt gewährt: um 2 Prozent ab dem 50. Altersjahr.
Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Studienjahres, in welchem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Langzeitweiterbildung, Auszeit
Für Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Kaderpersonen kann eine besoldete Langzeitweiterbildung (Sabbatical) bewilligt werden, wenn der Mit- arbeiter seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen an der PHSZ mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 Prozent angestellt ist und höchs- tens 58 Jahre alt ist.
Der Rektor entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbildung. Es besteht kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung. Die Langzeitweiterbildung dauert höchstens sechs Monate.
Der Hochschulrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
Die übrigen Mitarbeitenden haben nach Vollendung des 20. Dienstjahres An- spruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit den
Vorgesetzten abzusprechen ist. Für die Auszeit kommt die Regelung in Personalverordnung zur Anwendung.
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IV. Besoldung
Einreihung und Besoldung Die Dozierenden werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.
Dienstjahre
Die bis zum 31. Dezember 2022 gültige Jahresarbeitszeit der kantonalen Ver- waltung und die darauf gestützte Umsetzung der Jahresarbeitszeit für die Dozie- renden mit der Altersentlastung nach geltendem Reglement bleibt bis Ende Juli 2023 in Kraft.
Ab dem 1. August 2023 erfolgt die Umsetzung aufgrund der neuen Jahresar- beitszeit gemäss Personalgesetz (PG) und Personalverordnung (PV), die am 1. Ja- nuar 2023 in Kraft treten.
Die Altersentlastung erfolgt ab 1. August 2023 für alle Dozierenden gemäss der
neuen Regelung in Abs. 2
Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.16
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang Richtpositionen: 17 Kader I: Lohnband 19 Kader II: Lohnband 16–17 Kader III: Lohnband 14–15 Dozierende: Lohnband 14–16 Lehrpersonen Vorbereitungskurs: Lohnband 14–15 Wissenschaftliche Mitarbeitende: Lohnband 4, 11–15 Mitarbeitende ICT: Lohnband 9–12 Mitarbeitende Information und Dokumentation: Lohnband 8 Mitarbeitende Administration: Lohnband 8–9 Mitarbeitende Hausdienst: Lohnband 1 Der Hochschulrat definiert die einzelnen Funktionen innerhalb der Richtpositio- nen im Personalmanagement-Konzept der PHSZ. Der Rektor erlässt gestützt dar- auf Ausführungsbestimmungen zur Einreihung der Mitarbeitenden.
.412 SRSZ 1.2.2023 5 Richtpositionen für Spezialfunktionen, die nicht im Personalmanagement-Kon- zept abgebildet sind, werden vom Rektor in Rücksprache mit dem Personalamt festgelegt. Tiefere Einreihung in den Lohnbändern: Für alle Richtpositionen gilt: − Fehlt die verlangte Qualifikation, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer. − Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.
GS 23-53 mit Änderungen vom 18. Juni 2013 (GS 23-74), vom 17. Dezember 2013 (RRB An- passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. Dezember 2022 (GS 26-101).
SRSZ 631.410.
Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
SRSZ 145.110.
SRSZ 145.111.
Aufgehoben am 20. Dezember 2022.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 18. Juni 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
Aufgehoben am 20. Dezember 2022.
Abl 2012 2123; Änderungen vom 18. Juni 2013 am 1. August 2013 (Abl 2013 1460), vom
. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Ja- nuar 2023 (Abl 2022 3163) in Kraft getreten.
Fassung vom 20. Dezember 2022.