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Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Studien- und Prüfungsreglement des Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien

und Informatik 1

(Vom 15. Februar 2018)

Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schwyz,

Art. 16

gestützt auf Abs. 2 Bst. k des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 20122 , sowie auf die Vereinbarung der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ), der Univer- sität Zürich (UZH), der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) und der Hochschule Luzern (HSLU) vom 20. Dezember 2017, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt das Anmelde- und Zulassungsverfahren, das Prüfungs- und Promotionswesen, die Gebühren und das Disziplinarwesen des Joint Degree Masterstudiengangs in Fachdidaktik Medien und Informatik der PHSZ, der UZH, der PH Luzern und der HSLU.

Es gilt für an der PHSZ für diesen Masterstudiengang immatrikulierte Studie- rende unter Vorbehalt von Abs. 3.

Es gilt für die allgemeinen Belange des Studiengangs und für die Module, die von der PHSZ verantwortet werden. Für die Module, die an den anderen Trägerin- stitutionen durchgeführt werden, gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser In- stitutionen.

Art. 2

II. Zulassung und Anmeldung

Art. 3

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Masterstudiengang in Fachdidaktik Medien und Informatik wird zugelassen, wer einen der folgenden Abschlüsse vorweist:

  1. Bachelor- oder Masterabschluss in Medien- und Kommunikationswissenschaf- ten oder in Informatik oder in Erziehungswissenschaften;
  2. Bachelorabschluss in Pre-/Primary Education oder Secondary Education;
  3. Masterabschluss in Secondary Education

Eine Zulassung ist «sur dossier» möglich, wenn ein mit den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertiger schweizerischer oder ausländischer Abschluss mit ho- hem thematischem Bezug vorliegt.

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Art. 4

Bedingungen und Auflagen

Art. 3

Je nach Vorbildung (Abschlüsse gemäss Ergänzungsleistungen definiert werden, gungen) oder während des Studiums abso ) können von der Studiengangsleitung die vor Studienbeginn erfüllt sein (Bedin- lviert werden müssen (Auflagen).

Art. 5

Leumund Alle Bewerbende verfügen über einen guten Leumund. Die Zulassung kann wegen strafrechtlicher Vergehen verweigert werden.

Art. 6

Zulassungs- und Aufnahmeentscheid

Der Lenkungsausschuss zum Masterstudiengang beschliesst über die Zulassung. Er kann diese Aufgabe an die Programmleitung delegieren.

Über die Aufnahme entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ).

In Bezug auf die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gelten das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der EDK vom 27. Oktober 2006 und die Empfehlungen von swissuniversities zur Bewer- tung ausländischer Reifezeugnisse.

Art. 7

Anmeldeverfahren

Bewerbende haben sich bei der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ) in- nerhalb der publizierten Anmeldefrist anzumelden.

Die Informationen zur Anmeldung und die mit der Anmeldung einzureichenden Dokumente sind auf der Website der PHSZ publiziert.

In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Über die Anmeldungsmodalitäten zu den Modulen werden die Studierenden durch die PHSZ informiert.

Die Abmeldemodalitäten für die Module richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Trägerinstitution, die das Modul anbietet. Die Abmeldung vom Studi- engang erfolgt zentral an der PHSZ und hat innerhalb der publizierten Abmelde- frist zu erfolgen. Die Abmeldemodalitäten sind in den Richtlinien zum Masterstu- diengang geregelt. III. Studiengang

Art. 8

Gliederung Der Masterstudiengang gliedert sich in drei Studienbereiche: - Fachdidaktische Studien; - Fachwissenschaftliche Studien bestehend aus den zwei Teilbereichen Me- dien- und Kommunikationswissenschaft und Informatik; - Erziehungswissenschaftliche Studien.

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Art. 9 European Credit Transfer System (ECTS)

Alle Ausbildungsteile werden gemäss dem European Credit Transfer System mit- tels Credit Points (CP) erfasst.

Ein CP entspricht einer Studienleistung von 25 bis 30 Arbeitsstunden.

Die Anzahl CP bzw. der zeitliche Aufwand pro Ausbildungsteil wird im Studien- plan bzw. Ausbildungsplan ausgewiesen.

CP werden erfasst, wenn die für ein Modul definierte Modulprüfung als mindes- tens genügend bzw. erfüllt bewertet worden ist.

Art. 10

Umfang und Dauer

Der Masterstudiengang umfasst mindestens 90 CP.

Je nach Vorbildung sind zusätzlich bis zu 60 CP an Ergänzungsleistungen (Auf- lagen) zu erbringen.

Der Masterstudiengang ist berufsbegleitend angelegt und dauert mindestens 6 Semester. Das Studium kann maximal auf 12 Semester verlängert werden (inklu- sive Auflagen). Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann in be- gründeten Fällen (Studienunterbruch wegen Krankheit oder Unfall etc.) Ausnah- men bewilligen.

Studierende können sich vom Studiengang beurlauben lassen, dabei zählen die Semester während der Beurlaubung zur gesamten Studiendauer von 12 Semes- tern.

Bei einer Exmatrikulation zählen die Semester nicht zur gesamten Studiendauer, dafür muss bei einer späteren erneuten Immatrikulation das Zulassungsverfahren wieder durchlaufen werden.

Art. 11

Anrechnung von Studienleistungen Die Studierenden können bei der Zulassung zum Studiengang die Anerkennung ihrer auf Tertiärniveau bereits erbrachten Studienleistungen beantragen. Die Pro- grammleitung des Masterstudiengangs entscheidet, unter Einbezug der Studien- gangs- und Bereichsleitungen, über die Anerkennung dieser Leistungen und den Erlass oder die Substitution von entsprechenden Studienanteilen.

Art. 12

Studienplan und Ausbildungsplan

Der Studienplan definiert die Inhalte und Ziele der Ausbildungsbereiche und -module und enthält den Ausbildungsplan.

Der Ausbildungsplan beinhaltet

  1. die Liste der Ausbildungsmodule;
  2. die Anzahl Credit Points pro Modul.

Der Studienplan und der Ausbildungsplan werden vom Lenkungsausschuss er- stellt und vom Hochschulrat der PHSZ verabschiedet.

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Art. 13

Praktische Ausbildung Der Lenkungsausschuss erlässt für die Praktische Ausbildung separate Richtli- nien. IV. Prüfungs- und Promotionswesen

Art. 14

Allgemeine Bestimmungen

Die Module innerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen.

Eine Modulprüfung ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Erreichen von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.

Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards:

  1. kriterienorientierte transparente Bewertung;
  2. Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen;
  3. Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.

Erfüllte oder mit einer genügenden Note abgeschlossene Modulprüfungen sind die Voraussetzung für die Kreditierung von Modulen.

Diejenige Trägerinstitution, die ein Modul anbietet, regelt die Form und den In- halt von Modul und Leistungsnachweis, die Anforderungen für deren Bestehen sowie die Wiederholung. Sie kommuniziert die Bewertung der Modulprüfung und allfällige Rekursbestimmungen an die Studierenden.

Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder eine Prü- fungsarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Modulprüfung als nicht bestan- den. Sind Krankheit oder Unfall der Grund für das Versäumnis, muss bis spätes- tens 5 Tage nach der verpassten Prüfung ein Arztzeugnis eingereicht werden.

Nicht bestandene Modulprüfungen können dazu führen, dass der Besuch weite- rer Module nicht möglich ist, wodurch sich in der Regel das Studium verlängert. Details zur Promotion sind in den Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt.

Art. 15 Leistungsbewertung

Die Leistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet und erfolgen auf einer Skala von 6 bis 1 mit ganzen und halben Noten. 6 ist die beste, 1 ist die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten für genügende Leistungen (sehr gut, gut, ge- nügend), Noten unter 4 für ungenügende Leistungen (ungenügend, schwach, sehr schwach).

In ausgewählten Modulen können die Leistungen der Studierenden auch mit „erfüllt/nicht erfüllt“ beurteilt werden.

Die Dozierenden unterstützen den Lernprozess der Studierenden durch formative Rückmeldungen. Diese können in verschiedenen Formen erfolgen.

Formative Rückmeldungen sind interne Daten. Sie dienen Ausbildungszwecken und haben keine Referenzfunktion nach aussen.

Leistungen werden von den zuständigen Dozierenden bewertet. Promotionsent- scheide werden von der Programmleitung verfügt.

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Art. 16 Gesamtbewertung

Im Masterdiplom wird eine Gesamtnote angegeben. Diese ergibt sich aus dem nach Credit Points gewichteten Notenmittel aller für den Masterabschluss erfor- derlichen, benoteten Module.

Das Mittel der Noten wird nach der nächsten halben oder ganzen Zahl gerundet. Ist der Bruchteil des Mittels eine Viertelnote, wird aufgerundet.

Jedes Modul muss mindestens die Note 4 oder ein „erfüllt“ ausweisen. Kom- pensationen sind nicht möglich. Für die Wiederholung ungenügender Module gel-

Art. 20

ten die in aufgeführten Bedingungen.

Noten angerechneter Vorleistungen werden in der Gesamtnote nicht berücksich- tigt.

Art. 17

Masterarbeit

Die Studierenden müssen eine eigenständige schriftliche Masterarbeit im Um- fang von 30 CP erstellen.

Sie muss für den Studienabschluss fristgerecht eingereicht und mindestens mit der Note 4 bewertet sein.

Die Anmeldung zur Masterarbeit ist einmal pro Jahr möglich. Die Arbeit ist bis zu dem durch die Studiengangsleitung gesetzten Abgabetermin einzureichen.

Wird die Masterarbeit ohne Vorliegen schwerwiegenden Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, nicht innert der festgelegten Frist eingereicht, gilt sie als nicht bestanden und muss auf den nächstmöglichen Abgabetermin eingereicht werden.

Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, namentlich Krankheit oder Unfall, kann der Abgabezeitpunkt der Masterarbeit einmalig verlängert werden. Die Modalitä- ten dazu sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien und Informatik geregelt.

Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten stehen grundsätzlich den Studie- renden zu.

Weitere Bestimmungen sind im Leitfaden Masterarbeit in Fachdidaktik Medien und Informatik festgehalten.

Art. 18

Studienabschluss und Diplomierung

Der Titel «Master of Arts PHSZ UZH PHLU HSLU in Fachdidaktik Medien und Informatik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen gemäss Studienplan erfüllt sind.

Für den Studienabschluss sind alle gemäss Ausbildungsplan erforderlichen Mo- dule im Umfang von mindestens 90 CP und allfällige individuell definierte Ergän- zungsleistungen (Auflagen bis maximal 60 CP) erfolgreich abzuschliessen.

Mindestens 60 CP inkl. Masterarbeit müssen innerhalb des Joint Degree Mas- terstudiengangs erworben worden sein.

Folgende Dokumente werden ausgehändigt:

  1. die Master-Diplomurkunde (auf Deutsch und Englisch);
  2. das Abschlusszeugnis (Academic Record) auf Deutsch und mit englischer Übersetzung ergänzt;
  3. das Diploma Supplement (zweisprachig Deutsch/Englisch).

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Art. 19

Unredlichkeit

Wer in einer Modulprüfung, bei schriftlichen Arbeiten oder bei der Masterarbeit unerlaubte Mittel einsetzt, sich wissenschaftlich unredlich verhält oder Urheber- rechtsverletzungen begeht, hat die entsprechende Leistungsüberprüfung nicht be- standen.

Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un- gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.

Zu Studienbeginn haben die Studierenden eine schriftliche Redlichkeitserklä- rung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie alle im Studium anfallenden Arbeiten selbstständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfs- mitteln und Hilfen verfasst, dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt angegeben sowie den Einsatz von KI-Tools, wo erforderlich, nachvollziehbar doku- mentiert haben.

Art. 20

Modulwiederholung

Eine ungenügende Modulprüfung kann maximal zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu absolvieren.

Eine Wiederholung kann sein: eine Nachbesserung, eine vollständige Prüfungs- wiederholung oder eine vollständige Prüfungswiederholung mit erneutem Modul- besuch. Über die Modalitäten der Wiederholung entscheiden die Dozierenden der jeweiligen Module.

Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

Art. 14

Vorbehalten bleibt Abs. 5.

Institutionelle Abweichungen zur Anzahl der Modulwiederholungen sind in den Richtlinien zum Masterstudiengang geregelt.

Art. 21 Ausschluss

Eine definitiv ungenügende Modulnote führt zum Ausschluss aus dem Studien- gang.

Der Ausschluss wird durch die Programmleitung verfügt. Ein Wiedereintritt ist nicht mehr möglich.

  1. Gebühren

Art. 22

Studiengebühren Die Studiengebühren betragen gemäss Verordnung über die PHSZ:

  1. Einschreibegebühr Fr. 200.--
  2. Studiensemestergebühr Fr. 650.--

Art. 23

Weitere Gebühren

Es gelten folgende weitere Gebühren für den Masterstudiengang:

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  1. Masterprüfung Fr. 400.--
  2. Ausstellung des Diploms Fr. 220.--
  3. Ausstellung von Duplikaten Fr. 200.--

Geleistete Gebühren werden bei Abbruch des Studienganges in der Regel nicht zurückerstattet. Bei einer Beurlaubung sind die Studiengebühren weiterhin zu entrichten. Bei Studienunterbruch mit Exmatrikulation sind keine Gebühren ge- schuldet. Bei Wiederaufnahme des Studiums nach Exmatrikulation werden die Einschreibegebühren erneut erhoben.

Weitere allfällig anfallende Gebühren werden von jeder Trägerinstitution in Rech- nung gestellt.

Art. 24

Zahlungspflicht, Erlass von Gebühren

Die Bezahlung der Einschreibe- und Studiengebühr ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Studium und den Besuch von Modulen.

Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Zulassung zur entsprechenden Prüfung.

In Härtefällen kann die Rektorin oder der Rektor PHSZ die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Davon ausgenommen sind die Einschreibegebühren. VI. Disziplinarordnung

Art. 25

Disziplinarverstösse Disziplinarverstösse sind Verstösse gegen Erlasse, Weisungen und Richtlinien der PHSZ, insbesondere fallen darunter:

  1. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen;
  2. unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse;
  3. Nichtbeachtung von Urheber- und Datenschutzrechten;
  4. Störung von Veranstaltungen und Beeinträchtigungen des Betriebs;
  5. Belästigungen oder Bedrohungen von Angehörigen oder Besuchern.

Art. 26 Disziplinarmassnahmen

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht anders gelöst werden, stehen fol- gende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung:

  1. mündliche Verwarnung mit interner Aktennotiz;
  2. schriftlicher Verweis;
  3. Androhung des Ausschlusses aus der Ausbildung;
  4. vorübergehender Ausschluss aus der PHSZ;
  5. definitiver Ausschluss aus der PHSZ.

Beim Besuch von Modulen der anderen Trägerinstitutionen bleibt deren Diszip- linarrecht vorbehalten.

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Art. 27

Verfahren

Art. 26

Dozierende sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss Bst. a anzuordnen.

Die Prorektorin Ausbildung oder der Prorektor Ausbildung PHSZ kann Diszipli-

Art. 26

narmassnahmen gemäss Bst. a bis b verfügen.

Art. 26

Die Rektorin oder der Rektor PHSZ kann Disziplinarmassnahmen gemäss Bst. a bis e verfügen. VII. Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Art. 28

Rechtspflege

Gegen Entscheide der Programmleitung, der Prorektorin Ausbildung oder des Prorektors Ausbildung PHSZ oder des Lenkungsausschusses des Masterstudien- gangs kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rek- torin oder beim Rektor der PHSZ erhoben werden.

Art. 28

Im Weiteren richtet sich das Verfahren nach des Hochschulgesetzes.

Bei Verfügungen der anderen Trägerinstitutionen sind deren Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren anwendbar.

Art. 29

Vollzug Die Rektorin oder der Rektor PHSZ erlässt auf Antrag des Lenkungsausschusses die für den Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Es tritt per 1. März 2018 in Kraft.20

GS 25-20 mit Änderungen vom 7. Juli 2022 (GS 26-87) und vom 3. Juli 2025 (GS 27-72).

SRSZ 631.410.

Aufgehoben am 7. Juli 2022.

Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2025.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 2 Bst. c und d aufgehoben am 7. Juli 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 5 in der Fassung vom und Abs. 7 neu eingefügt am 3. Juli 2025.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom und Abs. 6 bis 8 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 5 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 4 Bst. b in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

.414 SRSZ 1.2.2026 9

Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 7. Juli 2022; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 3. Juli 2025.

Abs. 2 in der Fassung vom 7. Juli 2022.

Abs. 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Juli 2022.

Abs. 1 in der Fassung vom 7. Juli 2022, Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juli 2025.

Fassung vom 7. Juli 2022.

Abl 2018 440; Änderungen vom 7. Juli 2022 am 1. August 2022 (Abl 2022 1940) und vom 3. Juli 2025 am 1. August 2025 (Abl 2025 1796) in Kraft getreten.