Lexipedia

631.510.1

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Hochschulkonkordat

Präambel

(Hochschulkonkordat) 1

(Vom 20. Juni 2013)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), ge-

stützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung

(BV), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone unterei- nander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschul- bereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesge- setzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri- schen Hochschulbereich (HFKG)2 gemeinsam mit dem Bund

  1. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamt- schweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Ein- richtung gemeinsamer Organe;
  2. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
  3. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleis- ten;
  4. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkon- ferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3

Geltungsbereich Die Vereinbarung ist anwendbar auf

  1. kantonale und interkantonale Universitäten,
  2. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
  3. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
  4. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemein- samen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen ab- schliessen. SRSZ 1.1.2015 1

.510.1

Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordina- tion ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeits- vereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.

Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:

  1. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
  2. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen- tur).

Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Orga- ne regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordi- nation im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskanto- ne sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe- renz.

Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitäts- kantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weite- ren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hoch- schulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Ge- biet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hoch- schulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats

.510.1 erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgen- dem Verteilschlüssel getragen:

  1. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
  2. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.

Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertre- tenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

  1. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
  2. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel

Absatz 1 HFKG gedeckt sind.

Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonfe- renz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirekto- ren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinba- rungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.

Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsi- dentin oder als Vizepräsidenten vor. SRSZ 1.1.2015 3

.510.1 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11

Interkantonale Hochschulbeiträge Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkan- tonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19973 und der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 20034 ausgerichtet.

  1. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.

Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungs- abschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsek- retariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungs- kantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.

Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsfüh- rung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.

Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsge- setzes5 .

.510.1

Art. 15

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto- ren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens

Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttre- tens des HFKG.6

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. SRSZ 1.1.2015 5

.510.1 Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschul- rats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnitts- werte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröf- fentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studieren- denzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogi- sche Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpä- dagogik

Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern

Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt

Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf

Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt

Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Frei- burg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occiden- tale im Kanton Freiburg

.510.1 St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ost- schweiz im Kanton St. Gallen

Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Päda- gogische Hochschule Luzern (ab 2013)

Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg

Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana

Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von

Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.

. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschul- rat gewählt werden: Pädagogische Hochschule Wallis Pädagogische Hochschule Graubünden Pädagogische Hochschule Thurgau Pädagogische Hochschule Schaffhausen Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kanto- nen Wallis und Jura Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden • • • • • • • • • • SRSZ 1.1.2015 7

.510.1

GS 24-14a.

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.

Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.

Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR

.110.

Gemäss Beschluss des EDK-Vorstandes vom 30. Oktober 2014 tritt die die Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015 in Kraft.